11.07.2015 Aufrufe

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 29 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSESOffenbarungspflicht: Es müssen nur solche Tatsachen (ungefragt) offenbartwerden, die die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich machenoder sonst für den zu besetzenden Arbeitsplatz vonentscheidender Bedeutung sind.Das BAG geht von einer Offenbarungspflicht aus, wenn „Treu undGlauben nach der Verkehrsauffassung das Reden erfordern, derandere Teil nach den Grundsätzen eines reellen Geschäftsverkehrseine Aufklärung erwarten durfte".Beispiel:Der Arbeitnehmer ist gar nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, zBwegen dauerhafter Krankheit oder eines Berufsverbotes (Pilot hat Fluglizenzverloren).Täuschungdurch aktives Tundurch Unterlassenarglistignur, wenn Frage des AG zulässigwar (ansonsten „Recht zur Lüge“)arglistignur, wenn Offenbarungspflichtbestand3.2.2.3 Rechtsfolge der AnfechtungNach § 142 (1) BGB führt eine wirksame Anfechtung rückwirkend zur Nichtigkeit derangefochtenen Willenserklärung Anfang an (ex tunc), d.h. es wird so getan, als wäredie Willenserklärung niemals abgegeben worden. Da für einen Vertragsschlusszwingend zwei Willenserklärungen erforderlich sind, besteht kein Vertrag.Die Parteien werden anschließend so gestellt, als sei niemals ein Vertraggeschlossen worden. Bei Schuldverhältnissen wie z.B. einem Kaufvertrag ist dieRückabwicklung relativ einfach: Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe derKaufsache (ggf. Wertersatz).Bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Arbeitsvertrag ist dies jedochproblematischer: Der Arbeitgeber ist gar nicht in der Lage, dem AN die tatsächlichgeleistete Arbeitskraft zurück zu geben (vgl. hierzu auch § 613 BGB).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!