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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 28 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSESUnzulässig sind insbesondere Fragen, die in die Intim- bzw. Privatsphäre desAN eindringen.Die Falschbeantwortung einer unzulässigen Frage stellt keine arglistige Täuschungdar, da der AN in diesen Fällen das „Recht zur Lüge“ hat. Das BAG hat dieseKonstruktion entwickelt, weil ein AN, der die Antwort auf eine unzulässige Frageverweigert, in der Regel nicht eingestellt wird.Beispiele für unzulässige Fragen:- Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit- Frage nach Vorstrafen, die keinerlei Beziehung zum Arbeitsplatz haben oderbereits gem. §§ 45ff BZRG aus dem Zentralregister gelöscht sind- Frage nach Schwangerschaft ist grds. unzulässig- grds. Frage nach politischer Einstellung bzw. Parteizugehörigkeit oderKonfession- Frage nach Gesundheitszustand, soweit die Arbeitsfähigkeit nicht schwerwiegendbeeinträchtigt wird und dies für die Erfüllung des Arbeitsvertrages bedeutsam ist- Fragen, die eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten lassen.Beispiele für zulässige Fragen:- grds. Frage nach bisherigem schulischen/beruflichen Werdegang und bisherigemGehalt- grds. Frage nach Vermögensverhältnissen- Frage nach arbeitsplatzrelevanten Vortrafen (z.B. Unterschlagung bei einemBankkassierer)• Täuschung durch Unterlassen:Verschweigen von bestimmten Umständen.Die Täuschung durch Verschweigen ist jedochnur dann arglistig, wenn den AN eine sog.„Offenbarungspflicht“ trifft.!Die Anforderungen an eine rechtswidrige Täuschung durch Unterlassen sindwesentlich strenger als an eine rechtswidrige Täuschung durch Tun.

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