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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 26 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSES3.3.2 Anfechtung von ArbeitsverträgenDie Anfechtung ist in den §§ 119ff BGB geregelt (allgemeiner Teil des Schuldrechts).Hiernach ist es möglich, seine abgegebene Willenserklärung unter bestimmtenVoraussetzungen anzufechten mit der Folge, dass bei zweiseitigen Verträgen eineder beiden erforderlichen Willenserklärungen fehlt.Nach allgemeiner Auffassung ist auch im <strong>Arbeitsrecht</strong> eine Anfechtung zulässig.Prüfungsschema der arbeitgeberseitigen Anfechtung:1.) liegt eine Anfechtungserklärung vor?2.) besteht ein Anfechtungsgrund?a.) § 119 BGB Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaftb.) § 123 BGB arglistige Täuschung des Arbeitnehmers (durch Tun oderUnterlassen)3.) Anfechtungsfrista.) §§ 119, 121 BGB [unverzüglich]b.) §§ 123, 124 BGB [binnen Jahresfrist]Zu 1.) AnfechungserklärungDie Anfechtung muss erklärt werden, d.h. sie muss dem anderen Vertragsteilzugehen. Das Wort „Anfechtung“ muss dabei nicht benutzt werden, für denErklärungsempfänger muss jedoch klar sein, dass es sich nicht um eine Kündigunghandelt.Bsp.: Die Formulierung „... mache ich die Einstellung rückgängig ...“ spricht für eineAnfechtung.Zu 2.) AnfechtungsgrundAls Anfechtungsgrund kommt im <strong>Arbeitsrecht</strong> vor allem entweder der Irrtum überverkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 BGB) oder eine arglistige Täuschung(§ 123 BGB) in Betracht.

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