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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 25 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSES3.2.2.2 TeilzeitarbeitskräfteTeilzeitbeschäftigt ist gem. § 2 (1) TzBfG ein AN, dessen regelmäßigeWochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren AN. Sie dürfen gem.§ 5 TzBfG nicht wegen der Wahrnehmung seiner Rechte aus dem TzBfGbenachteiligt werden.§ 8 TzBfG enthält einen Anspruch des AN auf Teilzeit. Der Anspruch ist ausgeschlossen,wenn dringende betriebliche Gründe des AG dagegen sprechen.3.2.2.2 AushilfsarbeitsverhältnisseAushilfsarbeitsverhältnisse können befristet und unbefristet geschlossen werden.Dauert es nicht länger als 3 Monate (z.B. während der Semesterferien), kann dieKündigungsfrist einzelvertraglich gem. § 622 (5) BGB verkürzt werden.Der Urlaubsanspruch besteht erst ab einer Wartezeit von 6 Monaten. Sollte dasAushilfsAV vorher enden besteht ein Teilurlaubsanspruch von 1/12 für jeden vollenMonat (§ 5 (1) BurlG).3.3 Mängel des VertragsschlussesEin Arbeitsvertrag wird durch zwei übereinstimmende Willenserklärungengeschlossen (§§ 145ff BGB, Angebot und Annahme).Falls eine dieser Willenserklärungen nichtig ist, z.B. wegen mangelnderGeschäftsfähigkeit oder aufgrund einer wirksamen Anfechtung, ist der gesamteArbeitsvertrag nichtig.3.3.1 GeschäftsfähigkeitDie allgemeinen Regelungen (§§ 104 – 112 BGB) über die Geschäftsfähigkeit sind inder dtv-Ausgabe ArbG nicht abgedruckt und daher nicht klausurrelevant.Für minderjährige AN gilt § 113 BGB: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter denMinderjährigen eine Arbeitsstelle anzunehmen, so ist der Minderjährige für solcheRechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung und Aufhebungeines Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art betreffen.§ 113 BGB gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse.

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