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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 24 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSESIm <strong>Arbeitsrecht</strong> gibt es keine „geltungserhaltende Reduktion“, d.h. eine Klausel, dieden AN unangemessen benachteiligt, ist grds. gem. § 125 BGB nichtig.Bsp.: Der formularmäßig geschlossene AV sieht eine Vertragsstrafe für den AN vor(kein Verstoß gegen § 309 (6) BGB). Wenn die Vertragsstrafe aber eindeutig zu hochbemessen ist (Vergleich zum geahndeten Verstoß und Gehalt des AN), wir dieVertragsstrafe nicht geltungserhaltend auf einen angemessenen Betrag reduziert,sondern die Klausel ist insgesamt unwirksam und entfällt.3.2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse3.2.2.1 BefristungEin AN ist befristet beschäftigt, wenn der AV auf bestimmte Zeit geschlossen wurde.Hierbei ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) maßgeblich.Die Befristungsabrede unterliegt der Schriftform, § 14 (4) TzBfG, eine rein mündlicheAbrede ist unwirksam.Eine Zeitbefristung liegt gem. § 3 (1) TzBfG vor, wenn die Dauer kalendermäßigbestimmt ist.Eine Zweckbefristung liegt gem. § 3 81) TzBfG vor, wenn sich die Dauer aus Art,Zweck oder Beschaffenheit des AV ergeben, z.B. wenn ein Projekt fertiggestellt wirdoder eine Krankheitsvertretung nicht mehr notwendig ist.Die Befristung ist gem. § 14 (1) TzBfG grds. nur dann zulässig, wenn ein sachlicherGrund vorliegt. Dies kann z.B. bei vorrübergehenden Bedarfen wie z.B. Spargelernteoder Projektarbeiten gegeben sein.Ausnahmen von der Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes sind in § 14 (2) ffTzBfG geregelt.Nach § 14 (2) TzBfG ist die erstmalige kalendermäßige Befristung für die Dauer vonbis zu zwei Jahren möglich. Innerhalb dieser zwei Jahre ist die dreimaligeVerlängerung des AV möglich, d.h. die zwei Jahre können in vier (nichtnotwendigerweise gleichlange) Abschnitte unterteilt werden.Gem. § 14 (2a) TzBfG ist in den ersten vier Jahren nach Gründung einesUnternehmens eine Befristung ohne sachlichen Grund möglich.§ 14 (3) TzBfG sieht eine erleichterte Befristung von bis zu fünf Jahren für ältere ANunter den dort genannten Voraussetzungen vor.§ 14 TzBfG gilt nach heute herrschender Rechtsprechung auch für Kleinbetriebe, dienicht dem KSchG unterliegen.Die ordentliche Kündigung ist durch eine Befristungsabrede grds. ausgeschlossen(§ 15 (3) TzBfG), kann aber vereinbart werden.

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