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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 23 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSES3.2 Der ArbeitsvertragEin Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB und wird durch Angebot undAnnahme geschlossen. Hauptleistungspflicht des AN die die Leistung derversprochenen Dienste, Hauptleistungspflicht des AG die Zahlung der vereinbartenVergütung.§ 612 BGB, wenn keine Vergütung vereinbart wurdeFalls eine Vergütung nicht vereinbart wurde, gilt gem. § 612 BGB die üblicheVergütung als vereinbart. Dabei können vergleichbare Löhne, Tarifverträge etc.herangezogen werden. Dies hat auch Auswirkung auf die Bezahlung vonangeordneten Überstunden: Wenn im AV/BV/TV keine Einigung über etwaigeÜberstundenbezahlung erfolgt ist, bekommt der AN seinen durchschnittlichenStundenlohn (lt. AV).§ 614 BGB, Fälligkeit der Vergütung:Falls nichts anderes vereinbart wurde (AV/BV/TV) ist der Monatslohn grundsätzlichnachschüssig, d.h. bei Monatslohnvereinbarungen am Ende des Monatsauszuzahlen. Frühere Auszahlungen, zum Beispiel am Anfang oder zum 15. einesMonats (vor- oder mittelschüssig) sind möglich (Günstigkeitsprinzip).3.2.1 FormerfordernisseDer Abschluss eines Arbeitsvertrages (§ 611 BGB) ist grds. nichtformgebunden, d.h. er kann schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossenwerden.Eine gesetzliche Formvorschrift befindet sich jedoch in § 14 (4) TzBfG: Die Abredeeiner Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, eine mündlicheBefristungsabrede ist gem. § 125 BGB nichtig. Der Arbeitsvertrag an sich bleibthiervon unberührt.Der AG hat nach § 2 NachwG die Verpflichtung, spätestens einen Monat nachBeginn des AV die wesentlichen Vertragsgrundlagen schriftlich niederzulegen. Diesberührt jedoch nicht den Vertragsschluss an sich, sondern dient lediglich der ggf.später erforderlichen Beweiserleichterung für den AN.Schriftformerfordernisse können jedoch durch den AV selbst begründet werden, vgl.„doppelte Schriftformklausel“ in Kapitel 1.3.7 im Zusammenhang mit der betrieblichenÜbung.Auch tarifvertraglich kann die Schriftform vorgeschrieben sein. Dies hat jedoch für dieBegründung des Arbeitsverhältnisses idR rein deklaratorische Wirkung, der AV kannsomit auch mündlich wirksam geschlossen werden.Formulararbeitsverträge müssen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff BGB) genügen. Ein Arbeitsvertrag ist ein „Verbrauchervertrag“ i.S.v. § 310 Abs. 3BGB.

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