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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 22 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSES3.1.4 Fragerecht im VorstellungsgesprächIm Vorstellungsgespräch darf der AG nur solche Fragen stellen, an derenBeantwortung er ein billigendes, schützenswertes Interesse hat. Sie dürfen sich nurauf die Eignung des AN auf die konkrete angestrebte Tätigkeit beziehen und dürfennicht in die Privatsphäre des AN eindringen.Einzelheiten zu diesem Thema vgl. Kapitel 3.2.2 (Anfechtung).3.1.5 Ersatz von VorstellungskostenBewerbungskosten wie Bewerbungsmappe, Lichtbild etc. müssen vom AG nichtersetzt werden.Lädt der AG einen potentiellen AN jedoch zum Vorstellungsgespräch ein, so hat derAN gem. § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen wie z.B.Fahrtkosten oder Hotelübernachtung, wenn eine An- und Abreise am gleichen Tagnicht möglich sind. Nicht von der Ersatzpflicht umfasst sind Verdienstausfälle oderggf. genommene Urlaubstage.Hinweis: Der AG kann den Ersatz von Vorstellungskosten im Vorhinein wirksamausschließen.3.1.6 Beteiligung des BetriebsratesBei Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN ist gem. § 99 BetrVG vorEinstellung eines AN der Betriebsrat zu beteiligen. Dabei muss der Betriebsrat nichtnur über die geplante Einstellung unterrichtet werden, sondern es müssen auch dieBewerbungsunterlagen aller Bewerber vorgelegt und Auskünfte gegeben werden.Ohne Zustimmung des Betriebsrates darf der/die BewerberIn nicht eingestellt werden(ansonsten droht ein Zwangsgeldverfahren, § 101 BetrVG).Der Betriebsrat (BR) darf seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn einerder in § 99 (2) BetrVG genannten Gründe vorliegt.Bsp. § 99 (2) Nr. 5 BetrVG: Der BR hat gem. § 93 BetrVG verlangt, dass eineAusschreibung (auch) betriebsintern erfolgt. Unterlässt der AG eine interneAusschreibung, handelt es sich um einen Grund i.S.v. § 99 (2) Nr. 5 BetrVG,aufgrund dessen der BR seine Zustimmung zur Einstellung verweigern kann.Die Verweigerung muss gem. § 99 (3) BetrVG innerhalb von einer Woche schriftlichbegründet werden, ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.

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