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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 21 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSESEntschädigung:für Schaden, der kein Vermögensschaden ist (≈ Schmerzensgeld).Der Anspruch auf Entschädigung ist gem. § 15 (2) beiNichteinstellung auf drei Monatsgehälter begrenzt.Die Ansprüche aus § 15 (1) und (2) AGG müssen gem. § 15 (4) AGG grds. innerhalbeiner Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mitdem Zugang der Ablehnung. Das Klageverfahren regelt § 61b ArbGG.Indizien, die gem. § 22 AGG zur Umkehr der Beweislast führen:Grundsätzlich ist die Partei beweisbelastet, die sich auf einen Anspruch beruft. DieBeweisführung, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das AGG vorliegt, ist für den ANhäufig nicht besonders einfach. § 22 AGG ordnet eine Umkehr der Beweislast zuGunsten des AN an, wenn Indizien vorliegen, die einen Verstoß des AG gegen dasAGG vermuten lassen.Bsp.: Die Stellenausschreibung ist nicht geschlechtsneutral formuliert(„Chefsekretärin gesucht“, „Kfz-Mechatroniker gesucht“ etc. ohne zumindest denZusatz m/w).Prüfungsreihenfolge- Liegt ein Verstoß gegen § 11 i.V.m. § 7 i.V.m. § 1 AGG vor?- Wenn ja, war eine unterschiedliche Behandlung gem. §§ 8, 9 oder 10 AGGzulässig?- Wenn nein: Anspruch des (nicht eingestellten) AN auf Entschädigung undSchadensersatz gem. § 15 AGG? Eine Ausschreibung, die gegen das AGGverstößt, gilt als Indiz gem. § 22 AGG, so dass den AG die Beweislast dafür trifft,dass kein Verstoß gegen das AGG vorlag.Hinweis: Ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz gilt bei Verstößengegen das AGG, also auch bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen.3.1.2 Eignung des Arbeitsplatzes für schwerbehinderte PersonenEignet sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz auch für die Besetzung mit einemschwerbehinderten Menschen, so muss gem. § 81 SGB IV (nicht in Ihrer dtv-Textausgabe enthalten, daher nicht klausurrelevant) die Agentur für Arbeit informiertwerden.3.1.3 Ausschreibung von TeilzeitarbeitsplätzenWenn der Arbeitsplatz auch für Teilzeitkräfte geeignet ist, muss er gemäß § 7 (1)TzBfG auch als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben werden. Falls der AG diesunterlässt , sieht das Gesetz keine Rechtsfolgen vor.

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