11.07.2015 Aufrufe

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 20 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSES3. Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses3.1 Die Ausschreibung von ArbeitsplätzenDie Ausschreibung kann per Zeitungsinserat, im internet oder auf sonstige Weiseerfolgen.3.1.1 Kein Verstoß gegen das AGGSie darf jedoch gemäß § 11 AGG nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, d.h. derAG darf nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligen.Benachteiligungsmerkmale i.S.v. § 1 AGG:- Rasse- Ethnische Herkunft- Geschlecht- Religion oder Weltanschauung- Behinderung- Alter- Sexuelle IdentitätVon diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:1. So darf eine Ausschreibung eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGGaufweisen, wenn es sich um eine „positive Maßnahme“ i.S.v. § 5 AGG handelt,d.h. wenn dadurch bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genanntenverhindert oder ausgeglichen werden soll.Bsp.: Ein Unternehmen hat keine Frauen in Führungspositionen und möchte hierFrauen bevorzugt einstellen oder befördern.2. Eine unterschiedliche Behandlung kann auch aufgrund §§ 8, 9 und 10 AGGzulässig sein. So kann gem. § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung aufgrundder Art der Tätigkeit zulässig sein (Bsp.: Ein Bekleidungsgeschäft sucht einmännliches Unterwäschemodel). Nach §§ 9 und 10 AGG kann unter den dortgenannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung auch aufgrundder Religion oder wegen des Alters zulässig sein.Ein Verstoß der Ausschreibung gegen § 11 AGG führt zu keinen unmittelbarenRechtsfolgen, stellt jedoch ein Indiz gem. § 22 AGG dar, was zur Umkehr derBeweislast für einen Schadensersatzanspruch des AN gem. § 15 AGG führt.Rechtsfolge bei Verstoß gegen das AGG: Entschädigung bzw. Schadensersatzanspruchgem. § 15 AGG:Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sieht § 15 (1) und (2) AGGeinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigungvor. Ein Anspruch auf Einstellung besteht gem. § 15 (6) AGG nicht.Schadensersatz: Ersatz des Vermögensschadens, idR die Bewerbungskosten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!