SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 18 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 2 DER ARBEITNEHMERBEGRIFFUnternehmen anbieten können. Es ist jedoch immer eine Einzelfallprüfungerforderlich.Auf Vertragsverhältnisse der in Heimarbeit Beschäftigten finden neben dem HAGnoch weitere Bestimmung Anwendung, zB § 5 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG,§§ 10, 11 EFZG.Auf Heimarbeiter wird im Rahmen dieser Vorlesung nicht weiter eingegangen.2.3 Abgrenzung Arbeiter und AngestellteAlle AN sind entweder Arbeiter oder Angestellte, wobei das Gesetz teilweise denArbeitnehmerbegriff mit den gesetzlich ebenfalls nicht definierten Begriffen „Arbeiter“und „Angestellte“ definiert, vgl. z.B. § 622 (1) BGB.• Angestellter ist nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung, wer kaufmännische,büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet.• Arbeiter ist, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.Aufgrund der heutigen beruflichen Anforderungen fällt die Entscheidung, ob jemandArbeiter oder Angestellter ist, manchmal schwer.Auf der Rechtsfolgenseite ist es mittlerweile unerheblich, da es keine gesetzlichenunterschiedlichen Regelungen mehr gibt (früher hatten Arbeiter z.B. kürzereKündigungsfristen als Angestellte).Die Unterscheidung kann noch für einige tarifrechtliche Bestimmungen vonBedeutung sein, darauf wird im Rahmen dieser Vorlesung jedoch nicht eingegangen.2.4 Leitende AngestellteLeitender Angestellter ist, wer spezifisch unternehmerische Aufgaben vonerheblicher Bedeutung, mit erheblichem eigenem Entscheidungsspielraumwahrnimmt.Sie nehmen eine Sonderstellung innerhalb der Gruppe der AN ein. Sie übenteilweise AGFunktionen aus, so dass nicht alle <strong>Arbeitsrecht</strong>snormen sinnvoll auf sieangewendet werden können. Daher gelten teilweise Sonderregelungen, zB:§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbZG, § 14 Abs. 2 KSchG, SprecherausschussG, vgl. § 5Abs. 3, 4 BetrVG.Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oderGesellschaftsvertrags zur Vertretung einer juristischen Person oderPersonengesamtheit berufen sind, nicht als AN iSd ArbGG.Bsp.: Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter der A-GmbH wird mit G einAnstellungsvertrag geschlossen, G wird zum Alleingeschäftsführer der GmbHberufen.
SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 19 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 2 DER ARBEITNEHMERBEGRIFF2.5 ArbeitgeberArbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.Mögliche Arbeitgeber: natürliche Personen oder juristische (z.B. Aktiengesellschaftoder GmbH) Personen.Unterschied AG / Unternehmer:Der Unternehmer steht an der Spitze von gewerblichen Unternehmen. KeineUnternehmer sind daher zB Rechtsanwälte oder Ärzte mit Angestellten, sie könnenjedoch gleichwohl AG sein.Unternehmer sind meistens auch AG, dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Bsp.:Kioskbesitzer ohne Angestellte.2.6 Kurzkontrolle1.) Definieren Sie den Begriff des Arbeitnehmers.2.) Was bedeutet „Unselbständigkeit“ im Zusammenhang mit Arbeitnehmern? Wiewird Unselbständigkeit von der Selbständigkeit abgegrenzt?3.) Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichenPersonen?4.) Was zeichnet einen leitenden Angestellten aus?5.) Wann ist jemand Arbeitgeber?