130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche
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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 17 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 2 DER ARBEITNEHMERBEGRIFF2.2 Arbeitnehmerähnliche PersonArbeitnehmerähnliche Personen erfüllen alle Kriterien eines Arbeitnehmers bis aufdie persönliche Abhängigkeit. Sie sind daher zwar persönlich Selbständig [= nichtweisungsgebunden], aber wirtschaftlich abhängig, denn sie schulden ihre gesamteArbeitskraft oder zumindest den Hauptteil ihrer Arbeitskraft einem Auftraggeber.Die Schutzbestimmungen des <strong>Arbeitsrecht</strong>s gelten für arbeitnehmerähnlichePersonen grundsätzlich nicht, teilweise ordnen Gesetze jedoch wegen derwirtschaftlichen Abhängigkeit von arbeitnehmerähnlichen Personen die Anwendungdes Arbeitnehmerschutzgesetzes ausdrücklich an (zB BUrlG). (Hinweis: steht i.d.R.in einem der ersten 6 Paragrafen)Arbeitnehmerähnliche Personen werden (z.B. in § 12a TVG) definiert als●●„Personen, die wirtschaftlich abhängig undvergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind“wennsie die geschuldete Leistung im Wesentlichen persönlich undim Wesentlichen ohne eigene Mitarbeiter erbringen und●- sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind oder- ihnen von einem Auftraggeber durchschnittlich mehr als die Hälfte des Entgelteszusteht, das für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt erhalten.Unterschied zum AN: arbeitnehmerähnliche Personen sind nicht persönlichabhängig.Wegen der Schutzbedürftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einemUnternehmer finden arbeitsrechtliche Bestimmungen ausnahmsweise auch aufarbeitnehmerähnliche Personen Anwendung, wenn und soweit dies gesetzlichausdrücklich angeordnet ist.Vgl.: - §12a TVG- § 2 BUrlG- § 11 EntgeltfortzahlungsG (EFZG) [Nur auf Feiertagsbezahlung bezogen,keine Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall, vgl. § 1 (2) EFZG]- § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ArbGGGegenbeispiel: § 2 Abs. 2 ArbZGBsp. für arbeitnehmerähnliche Personen:In Heimarbeit Beschäftigte und häufig (aber nicht immer!) Mitarbeiter bei Presse,Rundfunk und Fernsehen, da diese Personen ihre Leistung nur bestimmten