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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 16 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 2 DER ARBEITNEHMERBEGRIFF3.) gegen EntgeltDie Dienste müssen entgeltlich (vgl. § 611 BGB: Vergütung = Arbeitslohn) erfolgen.Abgrenzung zum Auftrag iSd § 662 BGB, der eine unentgeltliche Dienstleistungvoraussetzt.Es ist streitig, ob ein Arbeitsvertrag in besonderen Ausnahmefällen trotzUnentgeltlichkeit vorliegen kann, nach h.M. (+).Hinweis: Keine Voraussetzung für die Arbeitnehmereigenschaft ist einewirtschaftliche Abhängigkeit des AN. Auch der Lottomillionär bleibt AN, solange erseinen Arbeitsvertrag nicht kündigt.4.) Unselbständigkeit der DienstleistungDer Dienstverpflichtete ist nur dann AN, wenn er nicht Selbständiger ist.Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche, sondern die persönliche Abhängigkeit(Unselbständigkeit) vom Dienstherrn.Ausgangspunkt für die Abgrenzung ist § 84 (1) S. 2 HGB, der insoweit eineallgemeine gesetzgeberische Wertung enthält.Danach ist Selbständig, wer im wesentlich frei seine Tätigkeit gestaltenund seine Arbeitszeit bestimmen kann [=Weisungsgebundenheit].Die Rechtsprechung hat hieraus zwei wesentliche Kriterien für die persönlicheAbhängigkeit eines AN entwickelt:Unselbständigkeit = Persönliche Abhängigkeit des ANa.)b.)Der AN ist weisungsgebunden bezüglich Ort, Zeit, Dauer sowie Art undWeise der TätigkeitDer AN ist in den Betrieb eingegliedert.!Unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles ist anschließend zu entscheiden,ob die betreffende Person unselbständig ist oder nicht. Die Abwägung erfolgt nachden tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach Parteiwillen, denn sonst könntenArbeitnehmerschutzrechte z.B. durch Bezeichnung eines Vertrages als „FreierMitarbeitervertrag“ unterlaufen werden.5.) „Arbeit leistet“= Abgrenzung Dienstvertrag von anderen Vertragsformen, insbesondere Werkvertrag Dienste (=Arbeit) als solche müssen geschuldet werden. Nicht geschuldet wird derErfolg der Arbeit (dann: Werkvertrag § 631 BGB)

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