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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 15 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 2 DER ARBEITNEHMERBEGRIFF2. Der ArbeitnehmerbegriffDer Begriff des Arbeitnehmers wird im Gesetz zwar häufig verwendet, ist aber imGesetz nicht definiert. Ob jemand Arbeitnehmer ist, kann anhand unten stehenderDefinition geprüft werden.Da Arbeitnehmer wie auch Selbständige einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGBerfüllen, besteht die Schwierigkeit der Abgrenzung vor allem bei der Frage, ob einePerson selbständig oder unselbständig Dienstleistungen erbringt.2.1 Definition ArbeitnehmerArbeitnehmer ist, wer…• aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages• für einen anderen[• gegen Entgelt]• unselbständige weisungsgebunden (Ort, Zeit, Dauer, Art und Weise) in den Betrieb eingegliedert• Arbeit leistet.!1.) Privatrechtlicher VertragEs muss ein privatrechtlicher Vertrag vorliegen. Um was für einen Vertragstyp es sichgenau handelt, ist in diesem Teil der Prüfung noch unerheblich, der Prüfungspunktdient insbesondere der Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Maßgeblich ist daherlediglich, dass es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt.Keine AN sind insbesondere Beamte, Richter, Soldaten (= öffentlich-rechtlicheRechtsbeziehung bzw Dienst- und Treueverhältnis ggü Staat, vgl. BeamtenG, DRiG,SoldG), die Arbeit von Strafgefangenen und sogenannten „1 €-Jobbern“.2.) für einen anderenFremdnützige Tätigkeit, also keine Tätigkeit für sich selbst.Bsp. für Leistung für sich selbst: Arbeitsleistung eines Gesellschafters einer GbRzum Zwecke der Förderung des gemeinschaftlichen Zweckes der GbR gem. § 706(3) BGB aufgrund eines Gesellschaftsvertrages.

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