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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 12 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTSBeseitigung einer einmal entstandenen betrieblichen ÜbungEine betriebliche Übung kann nur durch eine einverständliche Vertragsänderungbeseitigt werden, ggf. (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auch durch eineÄnderungskündigung. Die früher in der Rechtsprechung anerkannte sogenannte„Umkehrübung“2wurde mit Hinweis auf § 308 Abs. 5 BGB ausdrücklichaufgegeben 3 .1.3.7.2 <strong>Arbeitsrecht</strong>licher GleichbehandlungsgrundsatzDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenfalls eine echteAnspruchsgrundlage im <strong>Arbeitsrecht</strong>. Früher wurde er aus Art. 3 GG hergeleitet,mittlerweile muss hierauf nicht mehr Bezug genommen werden, da er sich alsfeststehender Begriff eingebürgert hat.Durch die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat derarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der Praxis deutlich an Bedeutungverloren.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führt dazu, dass ein ANAnsprüche gegen den AG haben kann, wenn dieser den AN ohne objektiven Grundschlechter als die vergleichbaren AN behandelt.Bsp: AG zahlt an alle AN eine einmalige „Sonderprämie“, nur nicht an AN A (weil A`sneues Auto mehr PS hat als das vom AG). Aus Vertrag hat A keinen Anspruch aufdie Prämie, weil es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Da es sich um eineerstmalige Zahlung handelt, kann auch kein Anspruch aus betrieblicher Übunghergeleitet werden. Aber der AG verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, weil keine objektiven Gründe dafürvorliegen. Ergebnis: A hat einen Anspruch auf die Sonderprämie ausGleichbehandlungsgrundsatz.Voraussetzungen Gleichbehandlungsgrundsatz: Maßnahme unterliegt der einseitigen Gestaltungsmacht des AG (d.h. ist freiwillig) ist generell motiviert und wird generell durchgeführt (Regelhaftigkeit)!2 Mit Urteil vom 18.03.2009, (Az. 10 AZR 281/08) entschied der BGH, dass die zuvor anerkanntesogenannte „Umkehrübung“ oder „gegenläufige betriebliche Übung“ nicht mehr den Verlust der zuvorentstandenen betrieblichen Übung bewirken kann. Zuvor konnte ein AG, der z.B. Weihnachtsgeldjahrelang ohne Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt hatte, durch dreimalige Auszahlung mitFreiwilligkeitsvorbehalt die betriebliche Übung beenden, wenn die AN nicht widersprochen hatten.3 BAG NZA 2009, 601.

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