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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 11 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTSTypisches Beispiel für einen Anspruch des AN aus betrieblicher Übung ist dasWeihnachtsgeld. Wenn keine Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung vonWeihnachtsgeld besteht (weder aus einzel- noch aus kollektivvertraglicherVereinbarung) und der AG dennoch ohne Freiwilligkeitsklausel Weihnachtsgeldauszahlt, entsteht (nach dreimaliger Auszahlung) ein Anspruch des AN darauf.FreiwilligkeitsvorbehaltFreiwilligkeitsvorbehalte verhindern das Entstehen eines Anspruches ausbetrieblicher Übung. Sie müssen jedoch eindeutig formuliert sein, sonst ist derVorbehalt unwirksam, vgl. § 305 (2) BGB.Nach neuerer Rechtsprechung können Vergütungsbestandteile, die alsGegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden (Bsp. Provisionen undLeistungszulagen), nicht (mehr) unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden.Bei anderen Sonderleistungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld sindFreiwilligkeitsvorbehalte jedoch weiterhin möglich.In der Praxis werden Freiwilligkeitsvorbehalte häufig mit Widerrufsvorbehaltenvermischt, so dass es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen kann (Bsp.: „freiwillige,jederzeit widerrufbare Leistung“).Daher kurz zur Erläuterung: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll das Entstehen desAnspruches verhindern. Ein Widerrufsvorbehalt geht von einem entstandenenAnspruch aus, der aber bei Vorliegen von im Vertrag benannten sachlichen Gründenwieder beseitigt werden kann. Im Zweifel dürfte von einem Widerrufsvorbehaltauszugehen sein.Doppelte SchriftformklauselEine betriebliche Übung kann ausgeschlossen werden, wenn der Vertrag mit einer„doppelten Schriftformklausel“ versehen ist. Das bedeutet, dass Ergänzungen desArbeitsvertrages schriftlich erfolgen müssen und die Schriftformklausel nichtmündlich wieder aufgehoben werden kann.Hinweis: Individuelle Vertragsabreden haben gem. § 305 b BGB Vorrang vor AGBund können daher nicht wirksam von einer Schriftformklausel umfasst werden. Dieformularmäßig verwendete doppelte Schriftformklausel darf daher nicht zu allgemeingefasst werden, da sie ansonsten insgesamt nicht gültig wäre.Bsp. für eine wirksame doppelte Schriftformklausel: Änderungen des Vertrages durchindividuelle Abreden sind formlos gültig. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungender Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel ist ebenfalls nur schriftlichmöglich.Eine „betriebliche Übung“ ist gerade keine individuelle Absprache, so dass ihrEntstehen durch eine doppelte Schriftformklausel wirksam ausgeschlossen werdenkann.

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