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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 10 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTS• Der Arbeitsvertrag unterliegt keiner Form, er kann schriftlich, mündlich oderauch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) geschlossen werden.Falls der Arbeitsvertrag nicht ausgehandelt wird, sondern der AG Einheitsregelungenin vorformulierten Verträgen verwendet, unterliegen diese der Kontrolle durch dieAGB, vgl. § 310 Abs. 4 BGB, wonach die §§ 305ff BGB auch auf Arbeitsverträgeanwendbar sind.• Der AG ist bei mündlich geschlossenen AV gem. § 2 (1) NachweisG verpflichtet,die wesentlichen Vertragsgrundlagen (sog. essentialia negotii, Begriff nicht merken)binnen Monatsfrist schriftlich niederzulegen.(Hinweis: Diese schriftliche Niederlegung ersetzt nicht den tatsächlichenVertragsschluss)1.3.7 Betriebliche Übung und arbeitsrechtl. GleichbehandlungsgrundsatzWeder die betriebliche Übung noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzsind gesetzlich normiert, sondern haben sich insbesondere aus derRechtsprechung entwickelt.1.3.7.1 Betriebliche ÜbungDef.: Regelmäßige Wiederholung einer freiwilligen Verhaltensweise (tatsächliche Übung).! Die betriebliche Übung ist eine (außergesetzliche) Anspruchsgrundlage. Dieswird zwar von Literatur und Rechtssprechung unterschiedlich begründet, beideAnsichten kommen jedoch zu dem Schluss, dass aufgrund ständiger betrieblicherÜbung Ansprüche des Arbeitnehmers auf freiwillige Leistungen des Arbeitgebersentstehen können.• Vertragstheorie des BAG: Die regelmäßige Wiederholung bestimmterVerhaltensweisen durch den AG stellt ein (konkludentes) Vertragsangebot dar[= Angebot durch schlüssiges Verhalten des AG, das der AN angenommen hat].• Vertrauenshaftungstheorie der Lit.: Durch die regelmäßige Wiederholung derzunächst freiwilligen Verhaltensweise vertraut der AN nach einiger Zeit auf diebetriebliche Übung. Ein Abbrechen mit der Übung würde gegen Treu undGlauben (§ 242 BGB) verstoßen. Eine betriebliche Übung durch regelmäßige Wiederholung eines bestimmtenVerhaltens entsteht nicht:• bei Vorbehalt der Freiwilligkeit.• bei „Doppelter Schriftformklausel“!

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