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themenbereich land - Stadt Dillingen

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KENNZEICHNUNGEN UND<br />

NACHRICHTLICHE ÜBER -<br />

NAHMEN<br />

VORBEMERKUNGEN<br />

Neben den in den vorangegangenen Kapiteln bereits<br />

abgehandelten Inhalten des Flächennutzungsplanes<br />

gehören nach § 5 Abs. 4 BauGB auch “Planungen<br />

und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen<br />

gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach<br />

Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen<br />

Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden.<br />

Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen,<br />

sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.”<br />

Hierbei handelt es sich um Kennzeichnungen<br />

und nachrichtliche Übernahmen.<br />

KENNZEICHNUNGEN<br />

Kennzeichnungen sind solche Planzeichen, die<br />

Hinweise zu besonderen Eigenschaften, Gefahren<br />

bzw. Problemen von Flächen geben. Mit ihnen wird<br />

auf die Notwendigkeit der Freihaltung von Flächen<br />

bzw. der Durchführung besonderer Maßnahmen bei<br />

einer baulichen Nutzung hingewiesen. Folgende<br />

Flächen sollen nach § 5 Abs. 3 BauGB gekennzeichnet<br />

werden:<br />

• Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche<br />

Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder<br />

bei denen besondere bauliche Sicherungs maß -<br />

nah men gegen Naturgewalten erforderlich sind<br />

• Flächen, unteren denen der Bergbau umgeht oder<br />

die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind<br />

• für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren<br />

Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen<br />

belastet sind.<br />

Von den drei kennzeichnungspflichtigen Sachver -<br />

halten ist für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar damit nur der<br />

letztgenannte Punkt von Relevanz.<br />

Entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches<br />

sind - neben den Belangen des Umweltschutzes - “die<br />

allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und<br />

Arbeitsverhältnisse (...)” (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu<br />

berücksichtigen. Daraus resultiert eine Kennzeich -<br />

nungs pflicht der so genannten Altlasten (Müll de po -<br />

nien, Industriebrachen etc.)<br />

85<br />

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT DILLINGEN/SAAR<br />

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN<br />

Die Kennzeichnungspflicht laut BauGB beschränkt<br />

sich auf Flächen, für die eine bauliche Nutzung vorgesehen<br />

ist und die tatsächlich belastet sind.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar hat sich aber dazu entschieden<br />

alle als Altablagerung erfassten Flächen aufzunehmen,<br />

für die der Verdacht einer Belastung besteht,<br />

um so der ”Warnfunktion” bzw. ”der ”Vorsor -<br />

ge funktion” des Flächennutzungsplanes möglichst optimal<br />

nachzukommen.<br />

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN<br />

Bei nachrichtlichen Übernahmen handelt es sich um<br />

Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die<br />

nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt<br />

sind. Es handelt sich zumeist um Fremdplanungen, die<br />

nicht von der <strong>Stadt</strong> selbst vorgenommen werden, die<br />

sich jedoch auf die städtebauliche Entwicklung der<br />

<strong>Stadt</strong> auswirken.<br />

Beispiele hierfür sind Planfeststellungen nach anderen<br />

gesetzlichen Vorschriften (z.B. planfestgestellte<br />

Straßentrassen) und sonstige Nutzungsregelungen<br />

(z.B. Schutzgebiete und -objekte nach Wasserrecht<br />

oder Naturschutzrecht). Auf solche Faktoren wurde<br />

aber bereits in den Kapiteln zu den entsprechenden<br />

Themenbereichen eingegangen.<br />

Des Weiteren zählen zu den nachrichtlichen Übernahmen<br />

„denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen<br />

Anlagen“ (§ 5 Abs. 4 BauGB), die als<br />

Kulturdenkmäler bezeichnet werden.<br />

Kulturdenkmäler werden laut § 2 Abs. 1 Saarländisches<br />

Denkmalschutzgesetz (SDschG) folgendermaßen<br />

definiert: „Kulturdenkmäler sind vom Menschen<br />

geschaffene Sachen oder Teile davon aus<br />

zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an<br />

deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen,<br />

wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein<br />

öffentliches Interesse besteht.“ Hierzu gehören<br />

Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kultur -<br />

denkmäler und Denkmalbereiche.<br />

Gewidmete Bahnanlagen sind gemäß<br />

Fachplanungsvorbehalt des § 38 Abs. 1 BauGB in<br />

Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz<br />

(AEG) der kommunalen Planungshoheit entzogen. Die<br />

Bahnflächen werden in die Planzeichnung gem. § 5<br />

Abs. 4 BauGB nachrichtlich übernommen.

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