themenbereich land - Stadt Dillingen
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KENNZEICHNUNGEN UND<br />
NACHRICHTLICHE ÜBER -<br />
NAHMEN<br />
VORBEMERKUNGEN<br />
Neben den in den vorangegangenen Kapiteln bereits<br />
abgehandelten Inhalten des Flächennutzungsplanes<br />
gehören nach § 5 Abs. 4 BauGB auch “Planungen<br />
und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen<br />
gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach<br />
Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen<br />
Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden.<br />
Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen,<br />
sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.”<br />
Hierbei handelt es sich um Kennzeichnungen<br />
und nachrichtliche Übernahmen.<br />
KENNZEICHNUNGEN<br />
Kennzeichnungen sind solche Planzeichen, die<br />
Hinweise zu besonderen Eigenschaften, Gefahren<br />
bzw. Problemen von Flächen geben. Mit ihnen wird<br />
auf die Notwendigkeit der Freihaltung von Flächen<br />
bzw. der Durchführung besonderer Maßnahmen bei<br />
einer baulichen Nutzung hingewiesen. Folgende<br />
Flächen sollen nach § 5 Abs. 3 BauGB gekennzeichnet<br />
werden:<br />
• Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche<br />
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder<br />
bei denen besondere bauliche Sicherungs maß -<br />
nah men gegen Naturgewalten erforderlich sind<br />
• Flächen, unteren denen der Bergbau umgeht oder<br />
die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind<br />
• für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren<br />
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen<br />
belastet sind.<br />
Von den drei kennzeichnungspflichtigen Sachver -<br />
halten ist für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar damit nur der<br />
letztgenannte Punkt von Relevanz.<br />
Entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches<br />
sind - neben den Belangen des Umweltschutzes - “die<br />
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und<br />
Arbeitsverhältnisse (...)” (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu<br />
berücksichtigen. Daraus resultiert eine Kennzeich -<br />
nungs pflicht der so genannten Altlasten (Müll de po -<br />
nien, Industriebrachen etc.)<br />
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FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT DILLINGEN/SAAR<br />
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN<br />
Die Kennzeichnungspflicht laut BauGB beschränkt<br />
sich auf Flächen, für die eine bauliche Nutzung vorgesehen<br />
ist und die tatsächlich belastet sind.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar hat sich aber dazu entschieden<br />
alle als Altablagerung erfassten Flächen aufzunehmen,<br />
für die der Verdacht einer Belastung besteht,<br />
um so der ”Warnfunktion” bzw. ”der ”Vorsor -<br />
ge funktion” des Flächennutzungsplanes möglichst optimal<br />
nachzukommen.<br />
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN<br />
Bei nachrichtlichen Übernahmen handelt es sich um<br />
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die<br />
nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt<br />
sind. Es handelt sich zumeist um Fremdplanungen, die<br />
nicht von der <strong>Stadt</strong> selbst vorgenommen werden, die<br />
sich jedoch auf die städtebauliche Entwicklung der<br />
<strong>Stadt</strong> auswirken.<br />
Beispiele hierfür sind Planfeststellungen nach anderen<br />
gesetzlichen Vorschriften (z.B. planfestgestellte<br />
Straßentrassen) und sonstige Nutzungsregelungen<br />
(z.B. Schutzgebiete und -objekte nach Wasserrecht<br />
oder Naturschutzrecht). Auf solche Faktoren wurde<br />
aber bereits in den Kapiteln zu den entsprechenden<br />
Themenbereichen eingegangen.<br />
Des Weiteren zählen zu den nachrichtlichen Übernahmen<br />
„denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen<br />
Anlagen“ (§ 5 Abs. 4 BauGB), die als<br />
Kulturdenkmäler bezeichnet werden.<br />
Kulturdenkmäler werden laut § 2 Abs. 1 Saarländisches<br />
Denkmalschutzgesetz (SDschG) folgendermaßen<br />
definiert: „Kulturdenkmäler sind vom Menschen<br />
geschaffene Sachen oder Teile davon aus<br />
zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an<br />
deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen,<br />
wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein<br />
öffentliches Interesse besteht.“ Hierzu gehören<br />
Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kultur -<br />
denkmäler und Denkmalbereiche.<br />
Gewidmete Bahnanlagen sind gemäß<br />
Fachplanungsvorbehalt des § 38 Abs. 1 BauGB in<br />
Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz<br />
(AEG) der kommunalen Planungshoheit entzogen. Die<br />
Bahnflächen werden in die Planzeichnung gem. § 5<br />
Abs. 4 BauGB nachrichtlich übernommen.