themenbereich land - Stadt Dillingen
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Die Schutzstreifenbreiten zu den Anlagen und Leitun -<br />
gen variieren stark. Die Schutzstreifenbreiten der<br />
Freileitungen sind von ihrer Bauform (Leiterseilbe le -<br />
gung, Traversensystem, Isolatorenanordnung bzw. -<br />
form, Spannfeldlänge) abhängig. Im allgemeinen beträgt<br />
die Schutzstreifenbreite beiderseits der Leitungs -<br />
mitte für 20-kV-Freileitungen ca. 8 m, für 35-kV-<br />
Freileitungen ca. 10 - 20 m, für 110-kV-Freileitungen<br />
ca. 20 - 25 m und für 220-kV-Leitungen 30 - 39 m. Zu<br />
den Mittelspannungskabeln ist ein Schutzstreifen von<br />
ca. 1 m (beiderseits 0,5 m der Kabelmitte) einzuhalten.<br />
Der Schutzbereich für Umspannstationen und<br />
Trafosta tionen ist durch die jeweiligen Einfriedungen<br />
bzw. die Gebäude selbst gegeben.<br />
Die bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind<br />
durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich<br />
gesichert.<br />
In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden<br />
Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die<br />
Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen<br />
Masten und ihrem Zubehör einschließlich<br />
Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten<br />
werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung<br />
von Bauwerken unstatthaft.<br />
NUTZUNG VON WINDENERGIE<br />
Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr hat<br />
den Landesentwicklungsplan (LEP) „Umwelt“ hinsichtlich<br />
der Festlegungen zur Errichtung von<br />
Windenergieanlagen geändert. Die Änderung des<br />
LEP Umwelt ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt des<br />
Saar<strong>land</strong>es am 20.10.2011 in Kraft getreten.<br />
Bisher waren im Bereich der Gemarkung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> keine Vorrangflächen für Windenergie im<br />
LEP Umwelt ausgewiesen, so dass eine Errichtung von<br />
Windenergienanlagen nicht möglich war.<br />
Grundsätzlich sind Windenergieanlagen als so genannte<br />
privilegierte Anlagen im Außenbereich gemäß<br />
§ 35 Baugesetzbuch allgemein zulässig, soweit die<br />
Belange der Raumordnung nicht entgegenstehen.<br />
Bisher hat die Festlegung im LEP Umwelt in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar dem Bau von Windkraftanlagen als<br />
raumordnerischer Belang entgegengestanden. Diese<br />
Steuerung durch den LEP wird künftig nicht mehr gegeben<br />
sein.<br />
Dies bedeutet, dass die Gemeinden gehalten sind,<br />
die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der<br />
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FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT DILLINGEN/SAAR<br />
THEMENBEREICH TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG<br />
Erarbeitung der Flächennutzungspläne zu steuern. Es<br />
ist möglich, im Flächennutzungsplan sowohl Flächen<br />
für Windkraftanlagen als auch Ausschlussflächen für<br />
Windkraftanlagen darzustellen. Dies ist jedoch nicht<br />
in pauschaler Art und Weise möglich, sondern muss<br />
nach eingehender Untersuchung der örtlichen<br />
Gegebenheiten und einer gegenüber allen Belangen<br />
gerechten Abwägung erfolgen. Der Steuerung muss<br />
ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> hat am 20.06.2011 an das<br />
Planungsbüro Neu<strong>land</strong> im Rahmen der<br />
Neuaufstellung des Flächennutzungs- und<br />
Landschaftsplanes ein Gutachten zur Ermittlung von<br />
geeigneten Flächen für Windenergie in Auftrag gegeben.<br />
Diese Studie kommt zusammenfassend zu folgendem<br />
Ergebnis:<br />
„Die Ansiedlung von Windenergieanlagen innerhalb<br />
des <strong>Stadt</strong>gebietes soll dabei möglichst flächensparend<br />
an mensch-, natur- und raumverträglichen<br />
Standorten erfolgen. Im Rahmen einer <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
deckenden Untersuchung zur Ermittlung von geeigneten<br />
Standorten für die Windenergienutzung wurden<br />
in einem ersten Schritt die Bereiche herausgefiltert, für<br />
die „harte Ausschlusskriterien vorliegen und die für<br />
die Errichtung von Windenergieanlagen definitiv<br />
nicht in Frage kommen (Tabu-Flächen). Dabei handelt<br />
es sich neben Flächen mit bestehenden und verbindlich<br />
geplanten Raumansprüchen um aufgrund gesetzlicher<br />
Vorgaben auszuschließende Bereiche sowie um<br />
Flächen, auf welchen nach Vorgabe der<br />
Raumordnung und Landesplanung keine Nutzung<br />
durch Windenergieanlagen stattfinden darf. Die „harten“<br />
Ausschlussflächen umfassen Siedlungsflächen inkl.<br />
Schutzabstände, wobei unabhängig von der<br />
Darstellung im Flächennutzungsplan im Rahmen der<br />
späteren konkreten Genehmigungsverfahren bei der<br />
Einzelfallbeurteilung bezüglich der Lärmemissionen<br />
und Beschattung die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher<br />
Anforderungen maßgebend ist, sowie alle<br />
anderen Flächen mit bestehenden oder verbindlich<br />
geplanten Raumansprüchen wie Gewerbe- und<br />
Freizeitnutzungen, Flächen für die Gewinnung von<br />
Bodenschätzen, Verkehrswege, Freileitungen etc.,<br />
FFH- und Vogelschutzgebiete, Wasserschutzzonen 1,<br />
Überschwemmungsgebiete/Retentionsräume, Naturwaldzellen,<br />
gesetzlich geschützte Biotope, Natur-,<br />
Boden- und Kulturdenkmale, Vorranggebiete für<br />
Natur-, Freiraum- und Hochwasserschutz sowie<br />
Gewässer.