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themenbereich land - Stadt Dillingen

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Die Schutzstreifenbreiten zu den Anlagen und Leitun -<br />

gen variieren stark. Die Schutzstreifenbreiten der<br />

Freileitungen sind von ihrer Bauform (Leiterseilbe le -<br />

gung, Traversensystem, Isolatorenanordnung bzw. -<br />

form, Spannfeldlänge) abhängig. Im allgemeinen beträgt<br />

die Schutzstreifenbreite beiderseits der Leitungs -<br />

mitte für 20-kV-Freileitungen ca. 8 m, für 35-kV-<br />

Freileitungen ca. 10 - 20 m, für 110-kV-Freileitungen<br />

ca. 20 - 25 m und für 220-kV-Leitungen 30 - 39 m. Zu<br />

den Mittelspannungskabeln ist ein Schutzstreifen von<br />

ca. 1 m (beiderseits 0,5 m der Kabelmitte) einzuhalten.<br />

Der Schutzbereich für Umspannstationen und<br />

Trafosta tionen ist durch die jeweiligen Einfriedungen<br />

bzw. die Gebäude selbst gegeben.<br />

Die bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind<br />

durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich<br />

gesichert.<br />

In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden<br />

Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die<br />

Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen<br />

Masten und ihrem Zubehör einschließlich<br />

Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten<br />

werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung<br />

von Bauwerken unstatthaft.<br />

NUTZUNG VON WINDENERGIE<br />

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr hat<br />

den Landesentwicklungsplan (LEP) „Umwelt“ hinsichtlich<br />

der Festlegungen zur Errichtung von<br />

Windenergieanlagen geändert. Die Änderung des<br />

LEP Umwelt ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt des<br />

Saar<strong>land</strong>es am 20.10.2011 in Kraft getreten.<br />

Bisher waren im Bereich der Gemarkung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> keine Vorrangflächen für Windenergie im<br />

LEP Umwelt ausgewiesen, so dass eine Errichtung von<br />

Windenergienanlagen nicht möglich war.<br />

Grundsätzlich sind Windenergieanlagen als so genannte<br />

privilegierte Anlagen im Außenbereich gemäß<br />

§ 35 Baugesetzbuch allgemein zulässig, soweit die<br />

Belange der Raumordnung nicht entgegenstehen.<br />

Bisher hat die Festlegung im LEP Umwelt in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar dem Bau von Windkraftanlagen als<br />

raumordnerischer Belang entgegengestanden. Diese<br />

Steuerung durch den LEP wird künftig nicht mehr gegeben<br />

sein.<br />

Dies bedeutet, dass die Gemeinden gehalten sind,<br />

die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der<br />

73<br />

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT DILLINGEN/SAAR<br />

THEMENBEREICH TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG<br />

Erarbeitung der Flächennutzungspläne zu steuern. Es<br />

ist möglich, im Flächennutzungsplan sowohl Flächen<br />

für Windkraftanlagen als auch Ausschlussflächen für<br />

Windkraftanlagen darzustellen. Dies ist jedoch nicht<br />

in pauschaler Art und Weise möglich, sondern muss<br />

nach eingehender Untersuchung der örtlichen<br />

Gegebenheiten und einer gegenüber allen Belangen<br />

gerechten Abwägung erfolgen. Der Steuerung muss<br />

ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> hat am 20.06.2011 an das<br />

Planungsbüro Neu<strong>land</strong> im Rahmen der<br />

Neuaufstellung des Flächennutzungs- und<br />

Landschaftsplanes ein Gutachten zur Ermittlung von<br />

geeigneten Flächen für Windenergie in Auftrag gegeben.<br />

Diese Studie kommt zusammenfassend zu folgendem<br />

Ergebnis:<br />

„Die Ansiedlung von Windenergieanlagen innerhalb<br />

des <strong>Stadt</strong>gebietes soll dabei möglichst flächensparend<br />

an mensch-, natur- und raumverträglichen<br />

Standorten erfolgen. Im Rahmen einer <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

deckenden Untersuchung zur Ermittlung von geeigneten<br />

Standorten für die Windenergienutzung wurden<br />

in einem ersten Schritt die Bereiche herausgefiltert, für<br />

die „harte Ausschlusskriterien vorliegen und die für<br />

die Errichtung von Windenergieanlagen definitiv<br />

nicht in Frage kommen (Tabu-Flächen). Dabei handelt<br />

es sich neben Flächen mit bestehenden und verbindlich<br />

geplanten Raumansprüchen um aufgrund gesetzlicher<br />

Vorgaben auszuschließende Bereiche sowie um<br />

Flächen, auf welchen nach Vorgabe der<br />

Raumordnung und Landesplanung keine Nutzung<br />

durch Windenergieanlagen stattfinden darf. Die „harten“<br />

Ausschlussflächen umfassen Siedlungsflächen inkl.<br />

Schutzabstände, wobei unabhängig von der<br />

Darstellung im Flächennutzungsplan im Rahmen der<br />

späteren konkreten Genehmigungsverfahren bei der<br />

Einzelfallbeurteilung bezüglich der Lärmemissionen<br />

und Beschattung die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher<br />

Anforderungen maßgebend ist, sowie alle<br />

anderen Flächen mit bestehenden oder verbindlich<br />

geplanten Raumansprüchen wie Gewerbe- und<br />

Freizeitnutzungen, Flächen für die Gewinnung von<br />

Bodenschätzen, Verkehrswege, Freileitungen etc.,<br />

FFH- und Vogelschutzgebiete, Wasserschutzzonen 1,<br />

Überschwemmungsgebiete/Retentionsräume, Naturwaldzellen,<br />

gesetzlich geschützte Biotope, Natur-,<br />

Boden- und Kulturdenkmale, Vorranggebiete für<br />

Natur-, Freiraum- und Hochwasserschutz sowie<br />

Gewässer.

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