themenbereich land - Stadt Dillingen
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ABWÄGUNG<br />
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot<br />
gem. § 1 Abs. 6 BauGB von besonderer Bedeutung.<br />
Danach muss die <strong>Stadt</strong> als Planungsträgerin<br />
bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die öffentlichen<br />
und privaten Belange gegeneinander und untereinander<br />
gerecht abwägen. Die Abwägung ist die<br />
eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die<br />
<strong>Stadt</strong> ihr städtebauliches Konzept um und entscheidet<br />
sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen<br />
und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden<br />
Belange.<br />
Die Abwägung besteht aus zwei Teilelementen, dem<br />
Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis.<br />
Der Abwägungsvorgang umfasst die Ermittlung, Zusammenstellung<br />
und Gewichtung des Abwägungsmaterials,<br />
d.h. der in die Abwägung einzustellenden Belange.<br />
Das Resultat der Gewichtung der in die Planung<br />
einzustellenden Belange ist das Abwägungsergebnis,<br />
welches im Zuge der Planung umgesetzt werden<br />
muss.<br />
An die Abwägung werden dabei folgende wesentlichen<br />
Grundanforderungen gestellt:<br />
• Es muss eine sachgerechte Abwägung stattfinden.<br />
• Es müssen alle Belange in die Abwägung eingestellt<br />
werden, die nach Lage der Dinge in die Planung<br />
einzustellen sind.<br />
• Die Bedeutung der betroffenen Belange muss richtig<br />
erkannt sein.<br />
• Der Ausgleich zwischen den von der Planung<br />
berührten Belange muss zu ihrer objektiven Bedeutung<br />
im Verhältnis stehen.<br />
Um allerdings den unterschiedlichen Belangen entsprechend<br />
den gesetzlichen Vorgaben genügend Beachtung<br />
schenken zu können, müssen in einem ersten<br />
Schritt die Auswirkungen detailliert erfasst und bewertet<br />
werden (Ermittlung und Zusammenstellung des<br />
Abwägungsmaterials). Diese bilden die Grundlage<br />
für die “eigentliche“ Abwägung, d.h.Gewichtung der<br />
einzelnen Belange.<br />
111<br />
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT DILLINGEN/SAAR<br />
ABWÄGUNG / AUSWIRKUNGEN<br />
AUSWIRKUNGEN DER<br />
PLANUNG AUF DIE STÄDTE -<br />
BAULICHE ORD NUNG UND<br />
ENTWICKLUNG SOWIE DIE<br />
NATÜRLICHEN<br />
LEBENSGRUNDLAGEN<br />
Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung<br />
bzw. der natürlichen Lebensgrundlagen (IM<br />
SINNE DES § 1 ABS. 6 BAUGB) sind insbesondere fol gende<br />
möglichen Auswirkungen beachtet und in den<br />
Flächennutzungsplan eingestellt worden:<br />
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN<br />
GESUNDE WOHN- UND ARBEITS -<br />
VERHÄLTNISSE UND DIE SICHERHEIT DER<br />
WOHN- UND ARBEITSBEVÖLKERUNG<br />
Die Bauleitplanung soll dafür sorgen, dass die Bevölkerung<br />
bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde<br />
Bedingungen vorfindet. Um dies zu erreichen,<br />
sind auf der Flächennutzungsplanebene zur Vermeidung<br />
gegenseitiger Beeinträchtigungen eine räumliche<br />
Trennung von Wohnbauflächen, Gewerbeflächen<br />
und lärmintensiver Erholungs- und Sportflächen<br />
vorgesehen. Damit wird insbesondere dem §<br />
50 BImschG Rechnung getragen, wonach bei raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen die für eine<br />
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander<br />
so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />
auf die ausschließlich oder überwiegend<br />
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige<br />
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden<br />
werden.<br />
Insbesondere die Anordnung der bestehenden Gewerbeflächen<br />
in ausreichender Entfernung der bestehenden<br />
Ortslagen vermeidet in den meisten Fällen immissionsschutzrechtliche<br />
Konflikte. Insbesondere von<br />
dem gewerbeflächentypischen höheren Kraftfahrzeug-<br />
und Schwerlastverkehrsaufkommen wird die<br />
Wohnbevölkerung so verschont.<br />
Eine Ausnahme hiervon ist das bestehende Gewerbegebiet<br />
an der Industriestraße. Hier wird, ähnlich wie<br />
in anderen Fällen auch, durch Darstellung einer Gemischten<br />
Baufläche zwischen Wohnen und Gewerbe<br />
eine dem § 50 BImSchG entsprechende Nutzungs-