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themenbereich land - Stadt Dillingen

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ABWÄGUNG<br />

Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot<br />

gem. § 1 Abs. 6 BauGB von besonderer Bedeutung.<br />

Danach muss die <strong>Stadt</strong> als Planungsträgerin<br />

bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die öffentlichen<br />

und privaten Belange gegeneinander und untereinander<br />

gerecht abwägen. Die Abwägung ist die<br />

eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die<br />

<strong>Stadt</strong> ihr städtebauliches Konzept um und entscheidet<br />

sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen<br />

und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden<br />

Belange.<br />

Die Abwägung besteht aus zwei Teilelementen, dem<br />

Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis.<br />

Der Abwägungsvorgang umfasst die Ermittlung, Zusammenstellung<br />

und Gewichtung des Abwägungsmaterials,<br />

d.h. der in die Abwägung einzustellenden Belange.<br />

Das Resultat der Gewichtung der in die Planung<br />

einzustellenden Belange ist das Abwägungsergebnis,<br />

welches im Zuge der Planung umgesetzt werden<br />

muss.<br />

An die Abwägung werden dabei folgende wesentlichen<br />

Grundanforderungen gestellt:<br />

• Es muss eine sachgerechte Abwägung stattfinden.<br />

• Es müssen alle Belange in die Abwägung eingestellt<br />

werden, die nach Lage der Dinge in die Planung<br />

einzustellen sind.<br />

• Die Bedeutung der betroffenen Belange muss richtig<br />

erkannt sein.<br />

• Der Ausgleich zwischen den von der Planung<br />

berührten Belange muss zu ihrer objektiven Bedeutung<br />

im Verhältnis stehen.<br />

Um allerdings den unterschiedlichen Belangen entsprechend<br />

den gesetzlichen Vorgaben genügend Beachtung<br />

schenken zu können, müssen in einem ersten<br />

Schritt die Auswirkungen detailliert erfasst und bewertet<br />

werden (Ermittlung und Zusammenstellung des<br />

Abwägungsmaterials). Diese bilden die Grundlage<br />

für die “eigentliche“ Abwägung, d.h.Gewichtung der<br />

einzelnen Belange.<br />

111<br />

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT DILLINGEN/SAAR<br />

ABWÄGUNG / AUSWIRKUNGEN<br />

AUSWIRKUNGEN DER<br />

PLANUNG AUF DIE STÄDTE -<br />

BAULICHE ORD NUNG UND<br />

ENTWICKLUNG SOWIE DIE<br />

NATÜRLICHEN<br />

LEBENSGRUNDLAGEN<br />

Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung<br />

bzw. der natürlichen Lebensgrundlagen (IM<br />

SINNE DES § 1 ABS. 6 BAUGB) sind insbesondere fol gende<br />

möglichen Auswirkungen beachtet und in den<br />

Flächennutzungsplan eingestellt worden:<br />

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN<br />

GESUNDE WOHN- UND ARBEITS -<br />

VERHÄLTNISSE UND DIE SICHERHEIT DER<br />

WOHN- UND ARBEITSBEVÖLKERUNG<br />

Die Bauleitplanung soll dafür sorgen, dass die Bevölkerung<br />

bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde<br />

Bedingungen vorfindet. Um dies zu erreichen,<br />

sind auf der Flächennutzungsplanebene zur Vermeidung<br />

gegenseitiger Beeinträchtigungen eine räumliche<br />

Trennung von Wohnbauflächen, Gewerbeflächen<br />

und lärmintensiver Erholungs- und Sportflächen<br />

vorgesehen. Damit wird insbesondere dem §<br />

50 BImschG Rechnung getragen, wonach bei raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen die für eine<br />

bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander<br />

so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf die ausschließlich oder überwiegend<br />

dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige<br />

schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden<br />

werden.<br />

Insbesondere die Anordnung der bestehenden Gewerbeflächen<br />

in ausreichender Entfernung der bestehenden<br />

Ortslagen vermeidet in den meisten Fällen immissionsschutzrechtliche<br />

Konflikte. Insbesondere von<br />

dem gewerbeflächentypischen höheren Kraftfahrzeug-<br />

und Schwerlastverkehrsaufkommen wird die<br />

Wohnbevölkerung so verschont.<br />

Eine Ausnahme hiervon ist das bestehende Gewerbegebiet<br />

an der Industriestraße. Hier wird, ähnlich wie<br />

in anderen Fällen auch, durch Darstellung einer Gemischten<br />

Baufläche zwischen Wohnen und Gewerbe<br />

eine dem § 50 BImSchG entsprechende Nutzungs-

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