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Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

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Seite 9 <strong>von</strong> 11Eine Zweitwohnung ist eine jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichenLebensbedarf oder dem persönlichen Lebensbedarfs einer Familienmitglieder inne hat.Hierzu gehören nicht die berufsbedingt gehaltenen Nebenwohnungen.Durch eine Freigabe analog zu § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO dürfte ab dem Zeitpunkt, ab dem auch dieMietzinszahlungsverpflichtung nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter / Treuhänder geltendgemacht werden kann, die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnsteuer als Masseverbindlichkeitentfallen.VI.Massearmut / MasseunzulänglichkeitDie Massearmut ist in § 207, die Masseunzulänglichkeit in § 208 geregelt.In den masseunzulänglichen Verfahren sind vom Verwalter allenfalls die Kosten des Verfahrens nochzu begleichen (§ 207 Abs. 3 InsO). Verwertungshandlungen hat er nicht mehr vorzunehmen. AndereMassegläubiger gehen "leer" aus, da die Masse nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten zudecken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO).In vielen Verbraucherinsolvenzverfahren wird die Massearmut vorliegen. Diese Verfahren werdenaufgrund der Kostenstundung gemäß § 4 a InsO eröffnet.Für den Fall der Masseunzulänglichkeit sind zwar die Verfahrenskosten gedeckt, das Vermögen reichtaber nicht aus, um alle Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Diese Fälle tauchen oftmals in denInsolvenzen natürlicher Personen auf. Die Vermögensgegenstände unterliegen den Absonderungsrechten<strong>von</strong> Finanzierungsinstituten. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 166 InsO berechtigt / verpflichtet,die Verwertung vorzunehmen. Gemäß dem § 170 ff InsO stehen der Insolvenzmasse nebeneinem Feststellungskostenbeitrag in Höhe <strong>von</strong> 4 % und einem Verwertungskostenbeitrag in Höhe <strong>von</strong>(meist) 5 % die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer (falls diese anfällt) zu.Wenn allerdings nur diese Beiträge "erwirtschaftet" werden können, ist aus diesen Beiträgen auchdie Vergütung des Insolvenzverwalters, die in den Regelinsolvenzverfahren bei einer Masse <strong>von</strong> biszu 25.000,00 € rund 50 % der vereinnahmten Masse beträgt, zu zahlen. Da die Norm des § 209 InsOdie Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren regelt, bleibt z. B. das Finanzamt in den o. a. Fälleninsoweit mitunter unbefriedigt.Selbiges hat u. U. auch Auswirkungen auf die kommunalen Steuern, Abgaben etc. Zu nennen sindhier z.B. die Grundsteuern. Im Falle der vermieteten Immobilien ist der Insolvenzverwalter gehalten,zunächst die Mieten einzunehmen und Auszahlungen erst dann gemäß der Reihenfolge des § 209InsO vorzunehmen, wenn sicher ist, dass die Verfahrenskosten in voller Gänze gedeckt sind. Oftmalsreicht allerdings die Vermögensmasse selbst in solchen Fällen nicht aus, um alle Masseverbindlichkeiten,die nachrangig sind und die in § 209 InsO benannt werden, in voller Gänze zu befriedigen. DieVerbindlichkeiten sind regelmäßig quotal zu bezahlen.Auch wenn der Verwalter über die Nebenkostenvereinnahmung beispielsweise die vom Mieterübernommenen - anteiligen- Grundsteuern erhält, kann er sie nicht abführen solange die Verfahrenskostenoder - nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - die dann angefallene Masseverbindlichkeitennicht vorrangig beglichen sind.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 19.11.2009, IX ZR 261/08) ist dieRangfolge des § 209 InsO auch dann einzuhalten, wenn die Masseunzulänglichkeit entgegen derVerpflichtung, wie sie in § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO benannt wird, nicht angezeigt wurde.VII.ImmobilienBei den Immobilien in einem <strong>Insolvenzverfahren</strong> sind steuerrechtlich zwei Besonderheitenhervorzuheben, die Immobilienfreigabe sowie die Immobilienabsonderung.

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