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Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

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Seite 8 <strong>von</strong> 111. HundesteuerGemäß § 1 der Hundesteuersatzung ist der Halter eines Hundes steuerpflichtig. Hundehalter istdanach, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Neben demHalter haften auch der Eigentümer und andere mittelbare oder unmittelbare Besitzer fürGesamtschuldner für die Steuer.Gemäß § 1 Abs. 2 gilt als Halter des Hundes nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate inPflege oder Verwahrung genommen hat. In der Insolvenz ist Halter des Hundes nach wie vorderjenige, der Besitzer des Hundes ist. Dies wird regelmäßig der Schuldner sein.Daran dürfte sich trotz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur angeblichen Verpflichtung desInsolvenzverwalters / Treuhänders, in der Insolvenz natürlicher Personen bis zur Abmeldung desFahrzeuges die nach Insolvenzeröffnung angefallenen Steuer als Masseverbindlichkeit aus derInsolvenzmasse zu bezahlen nichts ändern (vgl. BFH, Beschluss vom 10.03.2010, Az.: II B 172/09; vgl.zum Streitstand BFH, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: II B 63/09).Abgesehen da<strong>von</strong>, dass diese Rechtsprechung zweifelhaft ist (vgl. Heyn, InsbürO 2010, S. 348 - 349"Einordnung der Hundesteuer als einfache Insolvenzforderung"; vgl. ebenso Meyer, ZIP 2010, 1303 -1305 "Schuldnerschaft des Insolvenzverwalters für Kfz-Steuer auch bei Freigabe des Fahrzeugs")knüpft der BFH bei seiner Auffassung an die An-/Abmeldung des Fahrzeuges und dem angeblichenUmstand, dass die bloße Haltereigenschaft ein "Vermögenswert" ist, an. Etwas Ähnliches gilt beiHunden aber nicht.Im übrigen ist auch zweifelhaft, ob eine Steuerpflicht der Masse an solchen Gegenständen begründetwerden kann, die nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. BFH Beschluss vom 08.09.2009, II B 63/09;Heyn, InsbürO 2010, S. 348 - 349 "Einordnung der Hundesteuer als einfache Insolvenzforderung").Hierzu können Hunde u.a. gemäß § 36 Abs. 3 InsO gehören. Nach dieser Vorschrift sind Sachen, diezum gewöhnlichen Hausrat gehören, nicht zur Insolvenzmasse zu zählen, wenn etwa durch ihreVerwertung ein Erlös erzielt werden kann, der zu ihrem Wert außer Verhältnis steht.Auch soll Voraussetzung sein, dass der massegehörige Gegenstand überhaupt für die Insolvenzmassegenutzt wird (FG Münster, Beschluss vom 06.11.2008, 13 K 2945/08).Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zurZeit der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s gehört und das er während des Verfahrens erlangt.2. JagdsteuernGegenstand der Steuer gem. § 1 des Bundesjagdgesetzes ist die Ausübung des Jagdrechtes aufGrundstücken eines <strong>im</strong> Kreisbezirk liegenden Jagdbezirkes.Gemäß § 2 ist steuerpflichtig, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Ditte ausüben lässt. Gemäß § 3Abs. 1 ist Steuermaster der "Jagdwert". Als Vermögenswert fällt das Recht in die Insolvenzmasse (§35 InsO). Das Jagdrecht ist insbesondere übertragbar, da die Jagden verpachtet werden könnten.In der Insolvenz haftet für den Fall der Eigenjagd bis zur Freigabe der Insolvenzverwalter /Treuhänder. Für den Fall einer verpachteten Jagd haftet er neben dem Pächter (§ 2 Abs. 2). Eshandelt sich um Masseverbindlichkeiten.3. ZweitwohnsteuerDie Stadt Bad Salzuflen hat beispielsweise eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsteuer.Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung <strong>im</strong> Stadtgebiet.Gemäß § 3 sind steuerpflichtig alle natürliche Personen die eine solche Zweitwohnung inne haben.Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 verliert eine Wohnung die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht, dass derInhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zwecke nutzt.

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