Seite 6 <strong>von</strong> 11Eine Umbuchungsmitteilung ist als Aufrechnungserklärung nur geeignet, wenn sie klare Aussagenenthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen (BFH-Urteil vom 26.07.2005, Az.: VIIR 72/04). Darum müssen die Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, in derMitteilung nach dem Grund und Betrag genau bezeichnet werden.Relevant ist der Zeitpunkt der Entstehung eines Erstattungsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom23.04.2007, Az.: VII B 310/06). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Hauptforderung in ihremKern bereits vor der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s begründet war, wenn eine Aufrechnungstattfinden können soll. Damit wird die Aufrechnung gegen steuerliche Forderungen ermöglicht, die<strong>im</strong> Zeitpunkt der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s zwar noch nicht gem. § 38 AO entstanden, wohlaber insolvenzrechtlich begründet waren, d. h. der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.Folgendes ist zu beachten:Der Bundesfinanzhof stellt hier auf insolvenzrechtliche Erwägungen ab. So etwa gem. § 41 InsO aucheine nicht fällige Forderung fällig <strong>im</strong> Sinne der InsO und kann zur Tabelle angemeldet werden.Zwischen der Haftungsforderung und einem Erstattungsanspruch muss eine materiellrechtlicheGegenseitigkeit bestehen. Die Körperschaft, die den Erstattungsanspruch verwaltet, kann dieAufrechnung erklären, auch wenn sie nicht Gläubiger der Haftungsforderung ist.Das Finanzamt kann in einem <strong>Insolvenzverfahren</strong> mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor derEröffnung des Verfahrens entstanden sind (vgl. dazu BFH Urtl. v. 10.05.2007, Az.: VII R 18/05).Die Aufrechnung <strong>von</strong> Steueransprüchen mit Rückerstattungsansprüchen, wobei die Steueransprüche<strong>von</strong> Insolvenzeröffnung und die Steuererstattungsansprüche nach Beendigung des<strong>Insolvenzverfahren</strong>s <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Wohlverhaltensperiode entstanden sind, ist möglich(Finanzgericht (FG) Münster, Urt. v. 02.09.2005, Az.: 11 K 3099/04 AO).Nach dem Urteil des BGH vom 21.07.2005, Az.: IX ZR 115/04, besteht in der Wohlverhaltensperiodekein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.Es sollte zudem auch hierauf geachtet werden:In der Wohlverhaltensperiode schließt das Gesetz <strong>im</strong> § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung durchInsolvenzgläubiger gegen neue Forderungen aus, die gem. § 287 Abs. 2 InsO <strong>von</strong> der Abtretung anden Treuhänder erfasst sind. Dies betrifft aber nur die an en Treuhänder abgetretenen Forderungen.Dazu gehören nicht die Steuererstattungsansprüche."Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener Lohnsteuer <strong>im</strong> Zeitraum vorInsolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des Veranlagungszeitraumes 2000 zutrifft - , kann dasFinanzamt in der Insolvenz mit anderen <strong>Steuerforderungen</strong> gegen diesen Erstatt-ungsanspruchaufrechnen (§ 95 Abs. 1 InsO).Leistet der Steuerpflichtige Vorauszahlungen etwa auf die Einkommenssteuer, erlangt er bereits mitVornahme der Zahlungen einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, das dienach Ablauf der Veranlagungszeitraums geschuldete Steuer geringer ist als die Summe dergeleisteten Vorauszahlungen ... wegen des Vorranges <strong>von</strong> § 95 Abs. 1 InsO gegenüber § 96 Abs. 1 Nr.1 InsO ist in solchen Fällen die Aufrechnung nicht ausgeschlossen ... Für den Zeitraum derWohlverhaltensperiode in dem nach Aufhebung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s die zuvor bestehendeAufrechnungsbeschränkungen des § 96 nicht mehr eingreifen, kann konsequenter Weise <strong>im</strong> Ergebnisnichts anderes gelten."Aber:Da nach Verfahrenseröffnung wegen Steuerinsolvenzforderungen keine Festsetzungsbescheide mehrergehen dürfen, kann das Finanzamt die Fälligkeit auch außerhalb des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s <strong>von</strong> sichaus nicht mehr gem. § 218 Abs. 1 AO herbeiführen, sodass es zunächst be<strong>im</strong> Aufrechnungsausschluss
Seite 7 <strong>von</strong> 11bleiben würde. Um die Aufrechnung zu ermöglichen, wurde die Fälligkeit aller <strong>Steuerforderungen</strong> aufihr Entstehen best<strong>im</strong>mt. Entsprechendes wurde durch den BGH auf Haftungsansprüche übertragen.Keine Aufrechnung mehr möglich:Die Aufrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 InsO (analog) unzulässig, wenn ein Massegläubiger erst nachder Anzeige der Masseunzulänglichkeit etwas zur neuen Masse schuldig geworden ist. Dies giltentsprechend für künftige Unzulänglichkeiten. Dies gilt, solange die Höhe der Quote gem. § 209 InsOnicht feststeht. Hier kann nur auf Feststellung, dass ein Anspruch besteht, nicht auf Leistung undsomit Befriedigung des Anspruchs geklagt werden.2. Erlangung der Möglichkeit der Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch desInsolvenzschuldners mit Hilfe einer anfechtbaren Rechtshandlung seitens des FinanzamtesNach dem Beschluss des BFH vom 16.10.2008 (Az.: VII B 17/08) ist eine Möglichkeit gegeben, nachder ein Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners mit einer Forderung des Finanzamtesaufgerechnet werden kann.Wenn nach Insolvenzeröffnung eine berichtigte Steuererklärung für einen Lebenssachverhaltabgegeben wird, der sich vor Insolvenzeröffnung abgespielt hat und der zu einer Erstattung führt,kann das Finanzamt mit <strong>Steuerforderungen</strong> aufrechnen, die ebenfalls vor Insolvenzeröffnungentstanden sind. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, welcher grundsätzlich eine Aufrechnung <strong>im</strong> <strong>Insolvenzverfahren</strong>für unzulässig erklärt, steht der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen.Dies wird wie folgt begründet:Die Möglichkeit der Aufrechnung ist nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung entstanden, weilsowohl die (Umsatz)-Steuer als auch der (Umsatz)-Steuererstattungsanspruch kraft Gesetzes entstehenund zwar gem. § 38 AO durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, derenVorliegen in die Steuerpflicht / Erstattung geknüpft wird.Der Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Forderung ist ein anhand objektiver Kriterien festzustellendeTatsache und nicht eine <strong>von</strong> einem Willen getragene Rechtshandlung <strong>im</strong> Sinne des § 129 InsO. Siekann demnach nicht nach §§ 129 ff. InsO angefochten und somit rückgängig gemacht werden.Die vom Finanzamt gemäß § 168 Satz 2 AO erklärte Zust<strong>im</strong>mung zur Umsatzsteuererklärung ist keineanfechtbare Rechtshandlung.3. Unzulässige Aufrechnung in <strong>Steuerforderungen</strong> <strong>im</strong> InsolvenzplanverfahrenNach einem Urteil des OLG Celle vom 13.11.2008 (Az.: 16 U 63/08) können "aus einem bestätigendenInsolvenzplan ...die darin geregelten <strong>Steuerforderungen</strong> nicht mehr zur Anrechnung gestellt werden,entweder weil die durch den Plan als Erlass (Verzicht) gelten oder weil sie hierdurch zur unvollkommenenVerbindlichkeit geworden sind, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind."V. Abgaben und Gebühren der Kommunen in NRWZu den Abgaben und Gebühren der Kommunen in NRW zählen auch die Grundsteuer, dieGewerbesteuer und die einzelnen örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwands-steuern.Zu den Letztgenannten zählen u. a. die Hundesteuer, die Jagdsteuer, die Zweitwohnsitzsteuer,Vergnügungssteuer, sowie der Kindergartenbeitrag.