11.07.2015 Aufrufe

Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 7 <strong>von</strong> 11bleiben würde. Um die Aufrechnung zu ermöglichen, wurde die Fälligkeit aller <strong>Steuerforderungen</strong> aufihr Entstehen best<strong>im</strong>mt. Entsprechendes wurde durch den BGH auf Haftungsansprüche übertragen.Keine Aufrechnung mehr möglich:Die Aufrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 InsO (analog) unzulässig, wenn ein Massegläubiger erst nachder Anzeige der Masseunzulänglichkeit etwas zur neuen Masse schuldig geworden ist. Dies giltentsprechend für künftige Unzulänglichkeiten. Dies gilt, solange die Höhe der Quote gem. § 209 InsOnicht feststeht. Hier kann nur auf Feststellung, dass ein Anspruch besteht, nicht auf Leistung undsomit Befriedigung des Anspruchs geklagt werden.2. Erlangung der Möglichkeit der Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch desInsolvenzschuldners mit Hilfe einer anfechtbaren Rechtshandlung seitens des FinanzamtesNach dem Beschluss des BFH vom 16.10.2008 (Az.: VII B 17/08) ist eine Möglichkeit gegeben, nachder ein Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners mit einer Forderung des Finanzamtesaufgerechnet werden kann.Wenn nach Insolvenzeröffnung eine berichtigte Steuererklärung für einen Lebenssachverhaltabgegeben wird, der sich vor Insolvenzeröffnung abgespielt hat und der zu einer Erstattung führt,kann das Finanzamt mit <strong>Steuerforderungen</strong> aufrechnen, die ebenfalls vor Insolvenzeröffnungentstanden sind. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, welcher grundsätzlich eine Aufrechnung <strong>im</strong> <strong>Insolvenzverfahren</strong>für unzulässig erklärt, steht der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen.Dies wird wie folgt begründet:Die Möglichkeit der Aufrechnung ist nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung entstanden, weilsowohl die (Umsatz)-Steuer als auch der (Umsatz)-Steuererstattungsanspruch kraft Gesetzes entstehenund zwar gem. § 38 AO durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, derenVorliegen in die Steuerpflicht / Erstattung geknüpft wird.Der Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Forderung ist ein anhand objektiver Kriterien festzustellendeTatsache und nicht eine <strong>von</strong> einem Willen getragene Rechtshandlung <strong>im</strong> Sinne des § 129 InsO. Siekann demnach nicht nach §§ 129 ff. InsO angefochten und somit rückgängig gemacht werden.Die vom Finanzamt gemäß § 168 Satz 2 AO erklärte Zust<strong>im</strong>mung zur Umsatzsteuererklärung ist keineanfechtbare Rechtshandlung.3. Unzulässige Aufrechnung in <strong>Steuerforderungen</strong> <strong>im</strong> InsolvenzplanverfahrenNach einem Urteil des OLG Celle vom 13.11.2008 (Az.: 16 U 63/08) können "aus einem bestätigendenInsolvenzplan ...die darin geregelten <strong>Steuerforderungen</strong> nicht mehr zur Anrechnung gestellt werden,entweder weil die durch den Plan als Erlass (Verzicht) gelten oder weil sie hierdurch zur unvollkommenenVerbindlichkeit geworden sind, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind."V. Abgaben und Gebühren der Kommunen in NRWZu den Abgaben und Gebühren der Kommunen in NRW zählen auch die Grundsteuer, dieGewerbesteuer und die einzelnen örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwands-steuern.Zu den Letztgenannten zählen u. a. die Hundesteuer, die Jagdsteuer, die Zweitwohnsitzsteuer,Vergnügungssteuer, sowie der Kindergartenbeitrag.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!