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Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

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Seite 6 <strong>von</strong> 11Eine Umbuchungsmitteilung ist als Aufrechnungserklärung nur geeignet, wenn sie klare Aussagenenthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen (BFH-Urteil vom 26.07.2005, Az.: VIIR 72/04). Darum müssen die Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, in derMitteilung nach dem Grund und Betrag genau bezeichnet werden.Relevant ist der Zeitpunkt der Entstehung eines Erstattungsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom23.04.2007, Az.: VII B 310/06). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Hauptforderung in ihremKern bereits vor der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s begründet war, wenn eine Aufrechnungstattfinden können soll. Damit wird die Aufrechnung gegen steuerliche Forderungen ermöglicht, die<strong>im</strong> Zeitpunkt der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s zwar noch nicht gem. § 38 AO entstanden, wohlaber insolvenzrechtlich begründet waren, d. h. der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.Folgendes ist zu beachten:Der Bundesfinanzhof stellt hier auf insolvenzrechtliche Erwägungen ab. So etwa gem. § 41 InsO aucheine nicht fällige Forderung fällig <strong>im</strong> Sinne der InsO und kann zur Tabelle angemeldet werden.Zwischen der Haftungsforderung und einem Erstattungsanspruch muss eine materiellrechtlicheGegenseitigkeit bestehen. Die Körperschaft, die den Erstattungsanspruch verwaltet, kann dieAufrechnung erklären, auch wenn sie nicht Gläubiger der Haftungsforderung ist.Das Finanzamt kann in einem <strong>Insolvenzverfahren</strong> mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor derEröffnung des Verfahrens entstanden sind (vgl. dazu BFH Urtl. v. 10.05.2007, Az.: VII R 18/05).Die Aufrechnung <strong>von</strong> Steueransprüchen mit Rückerstattungsansprüchen, wobei die Steueransprüche<strong>von</strong> Insolvenzeröffnung und die Steuererstattungsansprüche nach Beendigung des<strong>Insolvenzverfahren</strong>s <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Wohlverhaltensperiode entstanden sind, ist möglich(Finanzgericht (FG) Münster, Urt. v. 02.09.2005, Az.: 11 K 3099/04 AO).Nach dem Urteil des BGH vom 21.07.2005, Az.: IX ZR 115/04, besteht in der Wohlverhaltensperiodekein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.Es sollte zudem auch hierauf geachtet werden:In der Wohlverhaltensperiode schließt das Gesetz <strong>im</strong> § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung durchInsolvenzgläubiger gegen neue Forderungen aus, die gem. § 287 Abs. 2 InsO <strong>von</strong> der Abtretung anden Treuhänder erfasst sind. Dies betrifft aber nur die an en Treuhänder abgetretenen Forderungen.Dazu gehören nicht die Steuererstattungsansprüche."Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener Lohnsteuer <strong>im</strong> Zeitraum vorInsolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des Veranlagungszeitraumes 2000 zutrifft - , kann dasFinanzamt in der Insolvenz mit anderen <strong>Steuerforderungen</strong> gegen diesen Erstatt-ungsanspruchaufrechnen (§ 95 Abs. 1 InsO).Leistet der Steuerpflichtige Vorauszahlungen etwa auf die Einkommenssteuer, erlangt er bereits mitVornahme der Zahlungen einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, das dienach Ablauf der Veranlagungszeitraums geschuldete Steuer geringer ist als die Summe dergeleisteten Vorauszahlungen ... wegen des Vorranges <strong>von</strong> § 95 Abs. 1 InsO gegenüber § 96 Abs. 1 Nr.1 InsO ist in solchen Fällen die Aufrechnung nicht ausgeschlossen ... Für den Zeitraum derWohlverhaltensperiode in dem nach Aufhebung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s die zuvor bestehendeAufrechnungsbeschränkungen des § 96 nicht mehr eingreifen, kann konsequenter Weise <strong>im</strong> Ergebnisnichts anderes gelten."Aber:Da nach Verfahrenseröffnung wegen Steuerinsolvenzforderungen keine Festsetzungsbescheide mehrergehen dürfen, kann das Finanzamt die Fälligkeit auch außerhalb des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s <strong>von</strong> sichaus nicht mehr gem. § 218 Abs. 1 AO herbeiführen, sodass es zunächst be<strong>im</strong> Aufrechnungsausschluss

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