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Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

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Seite 4 <strong>von</strong> 11vergleichbar sind und insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand-lungdarstellen (vergleiche dazu BFH, BStBl 1997, 308).Auch die vorsätzliche Nichtentrichtung der Steuer, selbst eine Steuerhinterziehung und die hierausresultierenden Steueransprüche beruhen auf der Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestandes,an dem das Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft (§ 38 AO). Der Umstand, dass das Steuerrechtdie vorsätzliche Nichtentrichtung <strong>von</strong> Steuern strafrechtlich sanktioniert, vermag an Vorstehendemnichts zu ändern.Nach § 823 Absatz 2 BGB sollen Individualinteressen <strong>von</strong> Einzelpersonen geschützt werden. Dagegenschützt § 370 AO die öffentlichen Interessen des Fiskus mit dem Ziel der Sicherung des rechtzeitigenund vollständigen Aufkommens best<strong>im</strong>mter Steuer. Somit kann § 370 AO kein Schutzgesetz <strong>im</strong> Sinnedes § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Ohne ein entsprechend verletztes Schutzgesetz liegt kein Anspruchaus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB vor, so dass § 392 InsO hier nicht zum tragenkommt.Eine anderweitige ergänzende Auslegung durch die Rechtsprechung war nach Ansicht des BFH nichtgeboten.b) Steueransprüche sind keine vergleichbaren Verbindlichkeiten wie vorsätzlich begangeneunerlaubte Handlungen oder Geldstrafen. Eine entsprechende Rechtsprechung gibt es schon langeZeit zu § 850 f Abs. 2 ZPO. Nur der redliche Schuldner soll <strong>von</strong> seinen Verbindlichkeiten befreitwerden. Die Existenz <strong>von</strong> § 290 Abs. 1 InsO zeigt, dass nur die dort genannten Gründe zu einerVersagung der Restschuldbefreiung führen sollen. Die Steuerstraftaten sind dort nicht benannt,obwohl die Insolvenzstraftaten aus den §§ 283 - 283 c des Strafgesetzbuchs (StGB) aufgeführt sind.2. Erlass <strong>von</strong> BescheidenGrundsätzlich können die Geldforderungen nach Insolvenzeröffnung, soweit sie mit Steuerbescheidengeltend gemacht werden, wegen des Vorranges der §§ 82, 174 ff. InsO nicht mehr mitBescheiden festgesetzt werden. Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 10.12.2008 (Az.: I R41/07) sollen allerdings Einheitswert- und Steuermessbescheide weiterhin (nicht jedoch sonstigeBescheide, durch die Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden) beschiedenwerden können, da sie keine Zahllasten auslösen. Gleiches gelte für den Erlass eines auf 0,00 EURlautenden (Körperschafts-) Steuerbescheides.3. Inhalt der ForderungsanmeldungGemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2009 (Az.:IX. ZR 3/08) gehört zurordnungsgemäßen Forderungsanmeldung, die ansonsten nicht bearbeitet werden muss, die"schlüssige Darlegung" derjenigen Sachverhalte, die die angemeldete Forderung begründen. ImPrinzip müssen also diejenigen Anforderungen an den Inhalt einer Forderungsanmeldung gestelltwerden, wie sie auch an den Inhalt einer Klageschrift gestellt werden können. Die folgende Fragemuss beantwortet werden: "Wer, will was <strong>von</strong> wem woraus?"Da der Gläubiger aus der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle nach Beendigung des<strong>Insolvenzverfahren</strong>s aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vergl. § 178 Abs. 3 InsO)muss also die Forderung zur Best<strong>im</strong>mung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiertwerden. Darüber hinaus soll die Individualisierung der Forderung es dem Insolvenzverwalter und denübrigen Insolvenzgläubigern (die der Forderungsanmeldung ebenfalls widersprechen können !)ermöglichen, die geltend gemachte Forderung einer Prüfung zu unterziehen. Dabei kann derGläubiger zur Darlegung seiner Forderung selbstverständlich auf beigefügte Unterlagen Bezugnehmen. Eine reine Verweisung auf solche Anlagen ist jedoch unzureichend, wenn aus denUnterlagen der Grund der geltend gemachten Forderung nicht hervor geht. Demgemäß ist die

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