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Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

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Seite 11 <strong>von</strong> 11wie solche aus Unterhalt oder unerlaubter Handlung in die Bezüge des Schuldners handelt (§ 89 Abs.2 Satz 2 InsO). Vorstehendes gilt für alle Insolvenzforderungen, gleichgültig oder vor- oder nachrangigund gleichgültig ob <strong>von</strong> der Restschuldbefreiung ausgenommen oder nicht. Dieses gilt auch für solcheForderungen, die <strong>von</strong> der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, die also auch für den Fall der Erteilungder Restschuldbefreiung nach wie vor durchgesetzt werden können (§ 302 InsO).Zu diesen zählen gemäß § 302 Ziffer 2 InsO Geldstrafen und die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestelltenVerbindlichkeiten. Bei diesen handelt es sich unter anderem um Geldbußen, Ordnungsgelderund Zwangsgelder oder Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlungverpflichten (§ 39 Abs. 1 Ziffer 3 InsO).Grundsätzlich unterliegen alle <strong>Steuerforderungen</strong> der Restschuldbefreiung. Dieses gilt auch fürsolche, die der Schuldner hinterzogen hatte.Die Restschuldbefreiung wird durch Beschluss gewährt (§ 300 InsO). Er ist öffentlich bekannt zugeben und zwar <strong>im</strong> Internet (§ 300 Abs. 3 InsO i.Verb. mit § 9 Abs. 1 InsO). Die Restschuldbefreiungwirkt gegenüber allen Gläubigern, gleichgültig ob die Forderungen bekannt oder unbekannt, angemeldetoder nicht angemeldet waren, oder <strong>im</strong> Schlussverzeichnis enthalten sind oder nicht.Haften für die Verbindlichkeiten mehrere, gegebenenfalls als Gesamtschuldner, bleibt die Forderunggegenüber den anderen Mitverpflichteten bestehen (§ 301 Abs. 2 InsO).Die Restschuldbefreiung kann <strong>im</strong> übrigen widerrufen werden (§ 303 Abs. 1 InsO).Da vor der Entscheidung der Restschuldbefreiung die Gläubiger angehört werden, kann bereits <strong>im</strong>Vorfeld aufgrund des Antrages eines Gläubigers (§ 290 Abs. 2 InsO) durch Beschluss des Insolvenzgerichtsdie Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Abs. 1 InsO) wenn einer der Gründe, die dasGesetz in § 290 Abs. 1 InsO aufzählt, eintritt.Ist der Schuldner - weil natürliche Person - nach Abwicklung des Hauptverfahrens in die Wohlverhaltensperiodegelangt, regeln sich seine Verpflichtungen / Obliegenheiten nach § 295 InsO. Liegen Verstößevor oder hat der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen, kann auch nunmehr noch die bereitsangekündigte Restschuldbefreiung versagt werden (§§ 296, 297 InsO).IX.Auskunftsanspruch des InsolvenzverwaltersDurch Beschluss vom 26.04.2010 - VII B 229/09 hat der BFH erklärt, dass der Insolvenzverwalter /Treuhänder grundsätzlich einen Auskunftsanspruch und damit ein Akteneinsichtsrecht gegen dieFinanzverwaltung hat, wenn er einen Anfechtungsanspruch dem Grund nach darlegen kann.Des weiteren hat der BFH erklärt, dass der Auskunftsanspruch," der sich aus einem durch Anfechtungnach der InsO begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt, zivilrechtlichen Charakter hat". Damitsei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.Im übrigen ist zu den Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Finanzverwaltung aufdie umfangreichen Anforderungen in dem Aufsatz <strong>von</strong> Prof. Dr. Jens M. Schmittmann in ZInsO 2010,Heft 34, S. 1469 - 1472 "Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Finanzverwaltunganhand der aktuellen Rechtsprechung" zu verweisen.gez. Welsch

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