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Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

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Seite 10 <strong>von</strong> 111. ImmobilienfreigabeDie Freigabe einer Immobilie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Immobilieneigentümer, alsodem Schuldner. Soweit an die Eigentümerschaft der Immobilie, die grundsätzlich mit Insolvenzeröffnungin die Insolvenzmasse fällt (§ 35 InsO), eine Steuerpflicht geknüpft wird (z.B. Grundsteuerund sonstige Grundbesitzabgaben), endet die Steuerpflicht mit der Freigabe nicht. Steuerpflichtig istaber nicht mehr die Insolvenzmasse, sondern aufgrund der Freigabe der Schuldner.Problematisch ist die Durchsetzung dieser Forderungen.Zwar sind gemäß § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen nur für Insolvenzgläubiger unzulässig. Beiden vorgenannten Ansprüchen handelt es sich um Masseansprüche. Da das Altvermögen desSchuldners jedoch dem Insolvenzbeschlag unterliegt und das neue Vermögen ebenfalls in dieInsolvenzmasse fällt (§ 36 InsO) gibt es mithin nichts, was für die Dauer des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s alsVollstreckungsobjekt dienen könnte.Eine Ausnahme hier<strong>von</strong> bildet die freigegebene Immobilie. In diese kann vollstreckt werden, da siesich nicht mehr in der Insolvenzmasse befindet und in dieses sonstige Vermögen des SchuldnersVollstreckungen nur wegen der Forderung <strong>von</strong> Insolvenzgläubigern nicht möglich sind (§ 89 Abs. 1InsO).Vorstehendes vorausgesetzt, kann daher wegen dieser Ansprüche die Zwangsvollstreckung in dasunbewegliche Vermögen nach den Regelungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes (ZVG) betriebenwerden (§ 864 ff ZPO). Letzteres ist <strong>im</strong> übrigen auch vor der Immobilienfreigabe möglich, soweit derAnspruch <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Regelungen des ZVG geltend gemacht wird. Wegen persönlicher Ansprüchekann eine solche Forderung nicht geltend gemacht werden (vgl. auch § 49 InsO in Verb. mit § 4 InsOin Verb. mit § 864 ff ZPO).2. Immobilienabsonderunga) Die (Nicht)Begründung steuerlicher Absonderungsrechte an ImmobilienDie Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz erfolgt gemäß § 866 ZPO entweder durch die Eintragungeiner Sicherungshypothek oder durch Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung.<strong>Steuerforderungen</strong> können in der vorgenannten Weise geltend gemacht werden. In der Insolvenz giltdies allerdings nur insoweit, als diese Rechte eine abgesonderte Befriedigung gewähren. Im Hinblickauf die Immobilien ermöglichen nur Grundsteuern gemäß § 12 Grundsteuergesetz (GrStG) einesolche abgesonderte Befriedigung.Ein abgesondertes Recht besteht z. B. , wenn ein Eigentumsvorbehalt, eine Sicherungshypothek oderGrundschuld besteht.b) Öffentliche LastenGemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück. Hierdurch ist deröffentliche Gläubiger bevorzugt in der Zwangsversteigerung bevorrechtigten Befriedigung zu suchen(§ 10 Abs. 1 ZVG) Nach der freihändigen Veräußerung des Grundstücks setzt sich dieses Absonderungsrechtnicht als Ersatzabsonderungsrecht am Erlös fort. Die Verwertung der Immobilie ist in § 165InsO geregelt. Sie erfolgt ausschließlich gemäß den Normen des ZVG. Mit der freihändigen Veräußerungerlischt die öffentliche Last jedoch nicht. Das Grundstück haftet weiterhin. Daher gibt es keineSurrogation (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, IX ZR 101/09).VIII.Die Vollstreckung während der InsolvenzWährend der Insolvenz ist keine Vollstreckung wegen der Insolvenzforderungen in Gegenstände derInsolvenzmasse möglich (§ 89 InsO). Eine Ausnahme gilt dort, wo es sich um besondere Ansprüche,

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