11.07.2015 Aufrufe

Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

Steuerforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 3 <strong>von</strong> 11Die Insolvenzgläubiger (vgl. §§ 38, 39 InsO) können allerdings Sonderrechte haben, so etwaAussonderungsansprüche (§ 47 InsO) oder Absonderungsansprüche (§ 49 ff InsO).Daneben können Insolvenzgläubiger in beschränktem Maße aufrechnen (§ 94 f InsO), obwohl ansonstenein Rechtserwerb nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht möglich ist (§ 91 InsO)(vgl.aber auch BFH Urteil vom 04.09.2008, Az.: VII B 239/07).Grundsätzlich sind Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung unwirksam (§ 81 InsO), dagemäß § 80 InsO mit Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf denInsolvenzverwalter / Treuhänder übergegangen ist, so dass auch Leistungen (wie etwa Steuererstattungen)gemäß § 82 InsO an den Schuldner nicht wirksam erfolgen können).Nach § 251 Abs. 2 S. 1 AO und den Verweisungen in den Ländergesetzen auf die AO sind dieRegelungen der InsO entsprechend auf kommunale Steuern vorrangig anwendbar.2. MasseforderungIm Gegensatz zu den Insolvenzforderungen handelt es sich bei den Masseforderungen um solche, diein den §§ 54 u. 55 InsO benannt werden. Darunter fallen u. a. die gerichtlichen Kosten für das<strong>Insolvenzverfahren</strong> sowie die Gebühren für den Insolvenzverwalters als auch die Kosten, die bei derDurchführung des Insolvenzplans entstehen. Soweit also ein steuerrechtlich bedeutsamer Sachverhaltnach § 38 AO Insolvenzeröffnung eintritt und sich der Gegenstand an dem die Steuerpflicht geknüpftwird, in der Insolvenzmasse befindet, es sich mithin um einen Vermögenswert handelt,darunter §§ 35, 36 InsO fällt, sind die hieraus resultierenden steuerlichen Lasten grundsätzlich ausder Masse zu bezahlen ( § 55 Abs. 1 Ziffer 1 InsO).Eine Besonderheit ergibt sich aber bei einem Straßenausbau:Wird eine Straße vor Verfahrenseröffnung ausgebaut, in der ein Grundstück des Schuldners liegt,wird die Straßenausbaubeitragssatzung aber erst nach Verfahrenseröffnung bekannt gemacht unddadurch der Grundstückseigentümer beitragspflichtig, so erlangt die Beitragspflicht den Rang <strong>von</strong>Masseverbindlichkeiten.II.Anmeldung <strong>von</strong> ForderungenNach § 174 InsO müssen Gläubiger, die noch Forderungen gegenüber den Insolvenzschuldner offenstehen haben, diese be<strong>im</strong> Insolvenzverwalter anmelden.In diesem Abschnitt werden diesbezüglich nun die Themen "Steuerhinterziehung und unerlaubteHandlungen" "Erlass <strong>von</strong> Bescheiden", "Inhalt <strong>von</strong> Forderungsanmeldungen" und " VerspäteteForderungsanmeldung" behandelt.1. Steuerhinterziehung und unerlaubte HandlungNach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.08.2008 (Aktenzeichen: VII R 6/07) stellt eineSteuerhinterziehung <strong>im</strong> Sinne des § 370 der Abgabenordnung (AO) keine vorsätzlich begangene unerlaubteHandlung <strong>im</strong> Sinne des § 302 Nr. 1 InsO dar. Zudem ist § 370 AO kein Schutzgesetz <strong>im</strong> Sinnedes § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das bedeutet, dass der Schuldner in einemRestschuldbefreiungsinsolvenzverfahren <strong>von</strong> seinen Steuerschulden nicht bereit wird.Begründet wird dies wie folgt:a) Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprücheaus dem Steuerschuldverhältnis ( § 37 Absatz 1 AO ), die nicht mit den zivilrechtlichen Ansprüchen


Seite 4 <strong>von</strong> 11vergleichbar sind und insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand-lungdarstellen (vergleiche dazu BFH, BStBl 1997, 308).Auch die vorsätzliche Nichtentrichtung der Steuer, selbst eine Steuerhinterziehung und die hierausresultierenden Steueransprüche beruhen auf der Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestandes,an dem das Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft (§ 38 AO). Der Umstand, dass das Steuerrechtdie vorsätzliche Nichtentrichtung <strong>von</strong> Steuern strafrechtlich sanktioniert, vermag an Vorstehendemnichts zu ändern.Nach § 823 Absatz 2 BGB sollen Individualinteressen <strong>von</strong> Einzelpersonen geschützt werden. Dagegenschützt § 370 AO die öffentlichen Interessen des Fiskus mit dem Ziel der Sicherung des rechtzeitigenund vollständigen Aufkommens best<strong>im</strong>mter Steuer. Somit kann § 370 AO kein Schutzgesetz <strong>im</strong> Sinnedes § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Ohne ein entsprechend verletztes Schutzgesetz liegt kein Anspruchaus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB vor, so dass § 392 InsO hier nicht zum tragenkommt.Eine anderweitige ergänzende Auslegung durch die Rechtsprechung war nach Ansicht des BFH nichtgeboten.b) Steueransprüche sind keine vergleichbaren Verbindlichkeiten wie vorsätzlich begangeneunerlaubte Handlungen oder Geldstrafen. Eine entsprechende Rechtsprechung gibt es schon langeZeit zu § 850 f Abs. 2 ZPO. Nur der redliche Schuldner soll <strong>von</strong> seinen Verbindlichkeiten befreitwerden. Die Existenz <strong>von</strong> § 290 Abs. 1 InsO zeigt, dass nur die dort genannten Gründe zu einerVersagung der Restschuldbefreiung führen sollen. Die Steuerstraftaten sind dort nicht benannt,obwohl die Insolvenzstraftaten aus den §§ 283 - 283 c des Strafgesetzbuchs (StGB) aufgeführt sind.2. Erlass <strong>von</strong> BescheidenGrundsätzlich können die Geldforderungen nach Insolvenzeröffnung, soweit sie mit Steuerbescheidengeltend gemacht werden, wegen des Vorranges der §§ 82, 174 ff. InsO nicht mehr mitBescheiden festgesetzt werden. Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 10.12.2008 (Az.: I R41/07) sollen allerdings Einheitswert- und Steuermessbescheide weiterhin (nicht jedoch sonstigeBescheide, durch die Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden) beschiedenwerden können, da sie keine Zahllasten auslösen. Gleiches gelte für den Erlass eines auf 0,00 EURlautenden (Körperschafts-) Steuerbescheides.3. Inhalt der ForderungsanmeldungGemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2009 (Az.:IX. ZR 3/08) gehört zurordnungsgemäßen Forderungsanmeldung, die ansonsten nicht bearbeitet werden muss, die"schlüssige Darlegung" derjenigen Sachverhalte, die die angemeldete Forderung begründen. ImPrinzip müssen also diejenigen Anforderungen an den Inhalt einer Forderungsanmeldung gestelltwerden, wie sie auch an den Inhalt einer Klageschrift gestellt werden können. Die folgende Fragemuss beantwortet werden: "Wer, will was <strong>von</strong> wem woraus?"Da der Gläubiger aus der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle nach Beendigung des<strong>Insolvenzverfahren</strong>s aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vergl. § 178 Abs. 3 InsO)muss also die Forderung zur Best<strong>im</strong>mung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiertwerden. Darüber hinaus soll die Individualisierung der Forderung es dem Insolvenzverwalter und denübrigen Insolvenzgläubigern (die der Forderungsanmeldung ebenfalls widersprechen können !)ermöglichen, die geltend gemachte Forderung einer Prüfung zu unterziehen. Dabei kann derGläubiger zur Darlegung seiner Forderung selbstverständlich auf beigefügte Unterlagen Bezugnehmen. Eine reine Verweisung auf solche Anlagen ist jedoch unzureichend, wenn aus denUnterlagen der Grund der geltend gemachten Forderung nicht hervor geht. Demgemäß ist die


Seite 6 <strong>von</strong> 11Eine Umbuchungsmitteilung ist als Aufrechnungserklärung nur geeignet, wenn sie klare Aussagenenthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen (BFH-Urteil vom 26.07.2005, Az.: VIIR 72/04). Darum müssen die Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, in derMitteilung nach dem Grund und Betrag genau bezeichnet werden.Relevant ist der Zeitpunkt der Entstehung eines Erstattungsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom23.04.2007, Az.: VII B 310/06). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Hauptforderung in ihremKern bereits vor der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s begründet war, wenn eine Aufrechnungstattfinden können soll. Damit wird die Aufrechnung gegen steuerliche Forderungen ermöglicht, die<strong>im</strong> Zeitpunkt der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s zwar noch nicht gem. § 38 AO entstanden, wohlaber insolvenzrechtlich begründet waren, d. h. der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.Folgendes ist zu beachten:Der Bundesfinanzhof stellt hier auf insolvenzrechtliche Erwägungen ab. So etwa gem. § 41 InsO aucheine nicht fällige Forderung fällig <strong>im</strong> Sinne der InsO und kann zur Tabelle angemeldet werden.Zwischen der Haftungsforderung und einem Erstattungsanspruch muss eine materiellrechtlicheGegenseitigkeit bestehen. Die Körperschaft, die den Erstattungsanspruch verwaltet, kann dieAufrechnung erklären, auch wenn sie nicht Gläubiger der Haftungsforderung ist.Das Finanzamt kann in einem <strong>Insolvenzverfahren</strong> mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor derEröffnung des Verfahrens entstanden sind (vgl. dazu BFH Urtl. v. 10.05.2007, Az.: VII R 18/05).Die Aufrechnung <strong>von</strong> Steueransprüchen mit Rückerstattungsansprüchen, wobei die Steueransprüche<strong>von</strong> Insolvenzeröffnung und die Steuererstattungsansprüche nach Beendigung des<strong>Insolvenzverfahren</strong>s <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Wohlverhaltensperiode entstanden sind, ist möglich(Finanzgericht (FG) Münster, Urt. v. 02.09.2005, Az.: 11 K 3099/04 AO).Nach dem Urteil des BGH vom 21.07.2005, Az.: IX ZR 115/04, besteht in der Wohlverhaltensperiodekein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.Es sollte zudem auch hierauf geachtet werden:In der Wohlverhaltensperiode schließt das Gesetz <strong>im</strong> § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung durchInsolvenzgläubiger gegen neue Forderungen aus, die gem. § 287 Abs. 2 InsO <strong>von</strong> der Abtretung anden Treuhänder erfasst sind. Dies betrifft aber nur die an en Treuhänder abgetretenen Forderungen.Dazu gehören nicht die Steuererstattungsansprüche."Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener Lohnsteuer <strong>im</strong> Zeitraum vorInsolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des Veranlagungszeitraumes 2000 zutrifft - , kann dasFinanzamt in der Insolvenz mit anderen <strong>Steuerforderungen</strong> gegen diesen Erstatt-ungsanspruchaufrechnen (§ 95 Abs. 1 InsO).Leistet der Steuerpflichtige Vorauszahlungen etwa auf die Einkommenssteuer, erlangt er bereits mitVornahme der Zahlungen einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, das dienach Ablauf der Veranlagungszeitraums geschuldete Steuer geringer ist als die Summe dergeleisteten Vorauszahlungen ... wegen des Vorranges <strong>von</strong> § 95 Abs. 1 InsO gegenüber § 96 Abs. 1 Nr.1 InsO ist in solchen Fällen die Aufrechnung nicht ausgeschlossen ... Für den Zeitraum derWohlverhaltensperiode in dem nach Aufhebung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s die zuvor bestehendeAufrechnungsbeschränkungen des § 96 nicht mehr eingreifen, kann konsequenter Weise <strong>im</strong> Ergebnisnichts anderes gelten."Aber:Da nach Verfahrenseröffnung wegen Steuerinsolvenzforderungen keine Festsetzungsbescheide mehrergehen dürfen, kann das Finanzamt die Fälligkeit auch außerhalb des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s <strong>von</strong> sichaus nicht mehr gem. § 218 Abs. 1 AO herbeiführen, sodass es zunächst be<strong>im</strong> Aufrechnungsausschluss


Seite 7 <strong>von</strong> 11bleiben würde. Um die Aufrechnung zu ermöglichen, wurde die Fälligkeit aller <strong>Steuerforderungen</strong> aufihr Entstehen best<strong>im</strong>mt. Entsprechendes wurde durch den BGH auf Haftungsansprüche übertragen.Keine Aufrechnung mehr möglich:Die Aufrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 InsO (analog) unzulässig, wenn ein Massegläubiger erst nachder Anzeige der Masseunzulänglichkeit etwas zur neuen Masse schuldig geworden ist. Dies giltentsprechend für künftige Unzulänglichkeiten. Dies gilt, solange die Höhe der Quote gem. § 209 InsOnicht feststeht. Hier kann nur auf Feststellung, dass ein Anspruch besteht, nicht auf Leistung undsomit Befriedigung des Anspruchs geklagt werden.2. Erlangung der Möglichkeit der Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch desInsolvenzschuldners mit Hilfe einer anfechtbaren Rechtshandlung seitens des FinanzamtesNach dem Beschluss des BFH vom 16.10.2008 (Az.: VII B 17/08) ist eine Möglichkeit gegeben, nachder ein Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners mit einer Forderung des Finanzamtesaufgerechnet werden kann.Wenn nach Insolvenzeröffnung eine berichtigte Steuererklärung für einen Lebenssachverhaltabgegeben wird, der sich vor Insolvenzeröffnung abgespielt hat und der zu einer Erstattung führt,kann das Finanzamt mit <strong>Steuerforderungen</strong> aufrechnen, die ebenfalls vor Insolvenzeröffnungentstanden sind. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, welcher grundsätzlich eine Aufrechnung <strong>im</strong> <strong>Insolvenzverfahren</strong>für unzulässig erklärt, steht der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen.Dies wird wie folgt begründet:Die Möglichkeit der Aufrechnung ist nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung entstanden, weilsowohl die (Umsatz)-Steuer als auch der (Umsatz)-Steuererstattungsanspruch kraft Gesetzes entstehenund zwar gem. § 38 AO durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, derenVorliegen in die Steuerpflicht / Erstattung geknüpft wird.Der Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Forderung ist ein anhand objektiver Kriterien festzustellendeTatsache und nicht eine <strong>von</strong> einem Willen getragene Rechtshandlung <strong>im</strong> Sinne des § 129 InsO. Siekann demnach nicht nach §§ 129 ff. InsO angefochten und somit rückgängig gemacht werden.Die vom Finanzamt gemäß § 168 Satz 2 AO erklärte Zust<strong>im</strong>mung zur Umsatzsteuererklärung ist keineanfechtbare Rechtshandlung.3. Unzulässige Aufrechnung in <strong>Steuerforderungen</strong> <strong>im</strong> InsolvenzplanverfahrenNach einem Urteil des OLG Celle vom 13.11.2008 (Az.: 16 U 63/08) können "aus einem bestätigendenInsolvenzplan ...die darin geregelten <strong>Steuerforderungen</strong> nicht mehr zur Anrechnung gestellt werden,entweder weil die durch den Plan als Erlass (Verzicht) gelten oder weil sie hierdurch zur unvollkommenenVerbindlichkeit geworden sind, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind."V. Abgaben und Gebühren der Kommunen in NRWZu den Abgaben und Gebühren der Kommunen in NRW zählen auch die Grundsteuer, dieGewerbesteuer und die einzelnen örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwands-steuern.Zu den Letztgenannten zählen u. a. die Hundesteuer, die Jagdsteuer, die Zweitwohnsitzsteuer,Vergnügungssteuer, sowie der Kindergartenbeitrag.


Seite 8 <strong>von</strong> 111. HundesteuerGemäß § 1 der Hundesteuersatzung ist der Halter eines Hundes steuerpflichtig. Hundehalter istdanach, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Neben demHalter haften auch der Eigentümer und andere mittelbare oder unmittelbare Besitzer fürGesamtschuldner für die Steuer.Gemäß § 1 Abs. 2 gilt als Halter des Hundes nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate inPflege oder Verwahrung genommen hat. In der Insolvenz ist Halter des Hundes nach wie vorderjenige, der Besitzer des Hundes ist. Dies wird regelmäßig der Schuldner sein.Daran dürfte sich trotz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur angeblichen Verpflichtung desInsolvenzverwalters / Treuhänders, in der Insolvenz natürlicher Personen bis zur Abmeldung desFahrzeuges die nach Insolvenzeröffnung angefallenen Steuer als Masseverbindlichkeit aus derInsolvenzmasse zu bezahlen nichts ändern (vgl. BFH, Beschluss vom 10.03.2010, Az.: II B 172/09; vgl.zum Streitstand BFH, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: II B 63/09).Abgesehen da<strong>von</strong>, dass diese Rechtsprechung zweifelhaft ist (vgl. Heyn, InsbürO 2010, S. 348 - 349"Einordnung der Hundesteuer als einfache Insolvenzforderung"; vgl. ebenso Meyer, ZIP 2010, 1303 -1305 "Schuldnerschaft des Insolvenzverwalters für Kfz-Steuer auch bei Freigabe des Fahrzeugs")knüpft der BFH bei seiner Auffassung an die An-/Abmeldung des Fahrzeuges und dem angeblichenUmstand, dass die bloße Haltereigenschaft ein "Vermögenswert" ist, an. Etwas Ähnliches gilt beiHunden aber nicht.Im übrigen ist auch zweifelhaft, ob eine Steuerpflicht der Masse an solchen Gegenständen begründetwerden kann, die nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. BFH Beschluss vom 08.09.2009, II B 63/09;Heyn, InsbürO 2010, S. 348 - 349 "Einordnung der Hundesteuer als einfache Insolvenzforderung").Hierzu können Hunde u.a. gemäß § 36 Abs. 3 InsO gehören. Nach dieser Vorschrift sind Sachen, diezum gewöhnlichen Hausrat gehören, nicht zur Insolvenzmasse zu zählen, wenn etwa durch ihreVerwertung ein Erlös erzielt werden kann, der zu ihrem Wert außer Verhältnis steht.Auch soll Voraussetzung sein, dass der massegehörige Gegenstand überhaupt für die Insolvenzmassegenutzt wird (FG Münster, Beschluss vom 06.11.2008, 13 K 2945/08).Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zurZeit der Eröffnung des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s gehört und das er während des Verfahrens erlangt.2. JagdsteuernGegenstand der Steuer gem. § 1 des Bundesjagdgesetzes ist die Ausübung des Jagdrechtes aufGrundstücken eines <strong>im</strong> Kreisbezirk liegenden Jagdbezirkes.Gemäß § 2 ist steuerpflichtig, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Ditte ausüben lässt. Gemäß § 3Abs. 1 ist Steuermaster der "Jagdwert". Als Vermögenswert fällt das Recht in die Insolvenzmasse (§35 InsO). Das Jagdrecht ist insbesondere übertragbar, da die Jagden verpachtet werden könnten.In der Insolvenz haftet für den Fall der Eigenjagd bis zur Freigabe der Insolvenzverwalter /Treuhänder. Für den Fall einer verpachteten Jagd haftet er neben dem Pächter (§ 2 Abs. 2). Eshandelt sich um Masseverbindlichkeiten.3. ZweitwohnsteuerDie Stadt Bad Salzuflen hat beispielsweise eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsteuer.Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung <strong>im</strong> Stadtgebiet.Gemäß § 3 sind steuerpflichtig alle natürliche Personen die eine solche Zweitwohnung inne haben.Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 verliert eine Wohnung die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht, dass derInhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zwecke nutzt.


Seite 9 <strong>von</strong> 11Eine Zweitwohnung ist eine jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichenLebensbedarf oder dem persönlichen Lebensbedarfs einer Familienmitglieder inne hat.Hierzu gehören nicht die berufsbedingt gehaltenen Nebenwohnungen.Durch eine Freigabe analog zu § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO dürfte ab dem Zeitpunkt, ab dem auch dieMietzinszahlungsverpflichtung nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter / Treuhänder geltendgemacht werden kann, die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnsteuer als Masseverbindlichkeitentfallen.VI.Massearmut / MasseunzulänglichkeitDie Massearmut ist in § 207, die Masseunzulänglichkeit in § 208 geregelt.In den masseunzulänglichen Verfahren sind vom Verwalter allenfalls die Kosten des Verfahrens nochzu begleichen (§ 207 Abs. 3 InsO). Verwertungshandlungen hat er nicht mehr vorzunehmen. AndereMassegläubiger gehen "leer" aus, da die Masse nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten zudecken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO).In vielen Verbraucherinsolvenzverfahren wird die Massearmut vorliegen. Diese Verfahren werdenaufgrund der Kostenstundung gemäß § 4 a InsO eröffnet.Für den Fall der Masseunzulänglichkeit sind zwar die Verfahrenskosten gedeckt, das Vermögen reichtaber nicht aus, um alle Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Diese Fälle tauchen oftmals in denInsolvenzen natürlicher Personen auf. Die Vermögensgegenstände unterliegen den Absonderungsrechten<strong>von</strong> Finanzierungsinstituten. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 166 InsO berechtigt / verpflichtet,die Verwertung vorzunehmen. Gemäß dem § 170 ff InsO stehen der Insolvenzmasse nebeneinem Feststellungskostenbeitrag in Höhe <strong>von</strong> 4 % und einem Verwertungskostenbeitrag in Höhe <strong>von</strong>(meist) 5 % die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer (falls diese anfällt) zu.Wenn allerdings nur diese Beiträge "erwirtschaftet" werden können, ist aus diesen Beiträgen auchdie Vergütung des Insolvenzverwalters, die in den Regelinsolvenzverfahren bei einer Masse <strong>von</strong> biszu 25.000,00 € rund 50 % der vereinnahmten Masse beträgt, zu zahlen. Da die Norm des § 209 InsOdie Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren regelt, bleibt z. B. das Finanzamt in den o. a. Fälleninsoweit mitunter unbefriedigt.Selbiges hat u. U. auch Auswirkungen auf die kommunalen Steuern, Abgaben etc. Zu nennen sindhier z.B. die Grundsteuern. Im Falle der vermieteten Immobilien ist der Insolvenzverwalter gehalten,zunächst die Mieten einzunehmen und Auszahlungen erst dann gemäß der Reihenfolge des § 209InsO vorzunehmen, wenn sicher ist, dass die Verfahrenskosten in voller Gänze gedeckt sind. Oftmalsreicht allerdings die Vermögensmasse selbst in solchen Fällen nicht aus, um alle Masseverbindlichkeiten,die nachrangig sind und die in § 209 InsO benannt werden, in voller Gänze zu befriedigen. DieVerbindlichkeiten sind regelmäßig quotal zu bezahlen.Auch wenn der Verwalter über die Nebenkostenvereinnahmung beispielsweise die vom Mieterübernommenen - anteiligen- Grundsteuern erhält, kann er sie nicht abführen solange die Verfahrenskostenoder - nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - die dann angefallene Masseverbindlichkeitennicht vorrangig beglichen sind.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 19.11.2009, IX ZR 261/08) ist dieRangfolge des § 209 InsO auch dann einzuhalten, wenn die Masseunzulänglichkeit entgegen derVerpflichtung, wie sie in § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO benannt wird, nicht angezeigt wurde.VII.ImmobilienBei den Immobilien in einem <strong>Insolvenzverfahren</strong> sind steuerrechtlich zwei Besonderheitenhervorzuheben, die Immobilienfreigabe sowie die Immobilienabsonderung.


Seite 10 <strong>von</strong> 111. ImmobilienfreigabeDie Freigabe einer Immobilie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Immobilieneigentümer, alsodem Schuldner. Soweit an die Eigentümerschaft der Immobilie, die grundsätzlich mit Insolvenzeröffnungin die Insolvenzmasse fällt (§ 35 InsO), eine Steuerpflicht geknüpft wird (z.B. Grundsteuerund sonstige Grundbesitzabgaben), endet die Steuerpflicht mit der Freigabe nicht. Steuerpflichtig istaber nicht mehr die Insolvenzmasse, sondern aufgrund der Freigabe der Schuldner.Problematisch ist die Durchsetzung dieser Forderungen.Zwar sind gemäß § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen nur für Insolvenzgläubiger unzulässig. Beiden vorgenannten Ansprüchen handelt es sich um Masseansprüche. Da das Altvermögen desSchuldners jedoch dem Insolvenzbeschlag unterliegt und das neue Vermögen ebenfalls in dieInsolvenzmasse fällt (§ 36 InsO) gibt es mithin nichts, was für die Dauer des <strong>Insolvenzverfahren</strong>s alsVollstreckungsobjekt dienen könnte.Eine Ausnahme hier<strong>von</strong> bildet die freigegebene Immobilie. In diese kann vollstreckt werden, da siesich nicht mehr in der Insolvenzmasse befindet und in dieses sonstige Vermögen des SchuldnersVollstreckungen nur wegen der Forderung <strong>von</strong> Insolvenzgläubigern nicht möglich sind (§ 89 Abs. 1InsO).Vorstehendes vorausgesetzt, kann daher wegen dieser Ansprüche die Zwangsvollstreckung in dasunbewegliche Vermögen nach den Regelungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes (ZVG) betriebenwerden (§ 864 ff ZPO). Letzteres ist <strong>im</strong> übrigen auch vor der Immobilienfreigabe möglich, soweit derAnspruch <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Regelungen des ZVG geltend gemacht wird. Wegen persönlicher Ansprüchekann eine solche Forderung nicht geltend gemacht werden (vgl. auch § 49 InsO in Verb. mit § 4 InsOin Verb. mit § 864 ff ZPO).2. Immobilienabsonderunga) Die (Nicht)Begründung steuerlicher Absonderungsrechte an ImmobilienDie Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz erfolgt gemäß § 866 ZPO entweder durch die Eintragungeiner Sicherungshypothek oder durch Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung.<strong>Steuerforderungen</strong> können in der vorgenannten Weise geltend gemacht werden. In der Insolvenz giltdies allerdings nur insoweit, als diese Rechte eine abgesonderte Befriedigung gewähren. Im Hinblickauf die Immobilien ermöglichen nur Grundsteuern gemäß § 12 Grundsteuergesetz (GrStG) einesolche abgesonderte Befriedigung.Ein abgesondertes Recht besteht z. B. , wenn ein Eigentumsvorbehalt, eine Sicherungshypothek oderGrundschuld besteht.b) Öffentliche LastenGemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück. Hierdurch ist deröffentliche Gläubiger bevorzugt in der Zwangsversteigerung bevorrechtigten Befriedigung zu suchen(§ 10 Abs. 1 ZVG) Nach der freihändigen Veräußerung des Grundstücks setzt sich dieses Absonderungsrechtnicht als Ersatzabsonderungsrecht am Erlös fort. Die Verwertung der Immobilie ist in § 165InsO geregelt. Sie erfolgt ausschließlich gemäß den Normen des ZVG. Mit der freihändigen Veräußerungerlischt die öffentliche Last jedoch nicht. Das Grundstück haftet weiterhin. Daher gibt es keineSurrogation (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, IX ZR 101/09).VIII.Die Vollstreckung während der InsolvenzWährend der Insolvenz ist keine Vollstreckung wegen der Insolvenzforderungen in Gegenstände derInsolvenzmasse möglich (§ 89 InsO). Eine Ausnahme gilt dort, wo es sich um besondere Ansprüche,


Seite 11 <strong>von</strong> 11wie solche aus Unterhalt oder unerlaubter Handlung in die Bezüge des Schuldners handelt (§ 89 Abs.2 Satz 2 InsO). Vorstehendes gilt für alle Insolvenzforderungen, gleichgültig oder vor- oder nachrangigund gleichgültig ob <strong>von</strong> der Restschuldbefreiung ausgenommen oder nicht. Dieses gilt auch für solcheForderungen, die <strong>von</strong> der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, die also auch für den Fall der Erteilungder Restschuldbefreiung nach wie vor durchgesetzt werden können (§ 302 InsO).Zu diesen zählen gemäß § 302 Ziffer 2 InsO Geldstrafen und die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestelltenVerbindlichkeiten. Bei diesen handelt es sich unter anderem um Geldbußen, Ordnungsgelderund Zwangsgelder oder Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlungverpflichten (§ 39 Abs. 1 Ziffer 3 InsO).Grundsätzlich unterliegen alle <strong>Steuerforderungen</strong> der Restschuldbefreiung. Dieses gilt auch fürsolche, die der Schuldner hinterzogen hatte.Die Restschuldbefreiung wird durch Beschluss gewährt (§ 300 InsO). Er ist öffentlich bekannt zugeben und zwar <strong>im</strong> Internet (§ 300 Abs. 3 InsO i.Verb. mit § 9 Abs. 1 InsO). Die Restschuldbefreiungwirkt gegenüber allen Gläubigern, gleichgültig ob die Forderungen bekannt oder unbekannt, angemeldetoder nicht angemeldet waren, oder <strong>im</strong> Schlussverzeichnis enthalten sind oder nicht.Haften für die Verbindlichkeiten mehrere, gegebenenfalls als Gesamtschuldner, bleibt die Forderunggegenüber den anderen Mitverpflichteten bestehen (§ 301 Abs. 2 InsO).Die Restschuldbefreiung kann <strong>im</strong> übrigen widerrufen werden (§ 303 Abs. 1 InsO).Da vor der Entscheidung der Restschuldbefreiung die Gläubiger angehört werden, kann bereits <strong>im</strong>Vorfeld aufgrund des Antrages eines Gläubigers (§ 290 Abs. 2 InsO) durch Beschluss des Insolvenzgerichtsdie Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Abs. 1 InsO) wenn einer der Gründe, die dasGesetz in § 290 Abs. 1 InsO aufzählt, eintritt.Ist der Schuldner - weil natürliche Person - nach Abwicklung des Hauptverfahrens in die Wohlverhaltensperiodegelangt, regeln sich seine Verpflichtungen / Obliegenheiten nach § 295 InsO. Liegen Verstößevor oder hat der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen, kann auch nunmehr noch die bereitsangekündigte Restschuldbefreiung versagt werden (§§ 296, 297 InsO).IX.Auskunftsanspruch des InsolvenzverwaltersDurch Beschluss vom 26.04.2010 - VII B 229/09 hat der BFH erklärt, dass der Insolvenzverwalter /Treuhänder grundsätzlich einen Auskunftsanspruch und damit ein Akteneinsichtsrecht gegen dieFinanzverwaltung hat, wenn er einen Anfechtungsanspruch dem Grund nach darlegen kann.Des weiteren hat der BFH erklärt, dass der Auskunftsanspruch," der sich aus einem durch Anfechtungnach der InsO begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt, zivilrechtlichen Charakter hat". Damitsei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.Im übrigen ist zu den Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Finanzverwaltung aufdie umfangreichen Anforderungen in dem Aufsatz <strong>von</strong> Prof. Dr. Jens M. Schmittmann in ZInsO 2010,Heft 34, S. 1469 - 1472 "Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Finanzverwaltunganhand der aktuellen Rechtsprechung" zu verweisen.gez. Welsch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!