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Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft - VgT

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Wenn das Opfer weggerannt wäre, wie K. behauptet, hätte es vom schwer übergewichtigenK. nicht eingeholt werden können. Damit ist K. auch einmal mehr <strong>der</strong> Falschaussage überführt.Mit dieser Falschaussage wollte er offensichtlich sagen, das Opfer habe ein schlechtesGewissen gehabt. In Tat und Wahrheit gab es hiefür keinen Grund, weshalb das Opfer bewusstnicht rannte, son<strong>der</strong>n lediglich durch Weggehen signalisierte, dass es keine Auseinan<strong>der</strong>setzungsuchte.Beweisantrag für den Bestreitungsfall:• K. sei aufzufor<strong>der</strong>n, vor dem Gericht zehn Meter zu rennen25.21Kesselrings Darstellung ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil das Opfer nicht als gewalttätigbekannt ist und sich in casu besonnen verhalten und jede Eskalation vermieden hat.25.22Nach übereinstimmen<strong>der</strong> Aussage des Opfers (Strafanzeige S. 2; Polizeiprotokoll S. 3 und 8)und <strong>der</strong> Zeugin Nef (Polizeiprotokoll S. 3 und 10) haben diese den Stall auf Auffor<strong>der</strong>unghin sofort verlassen und sind da<strong>bei</strong> von Kesselring mit Stössen in den Rücken verfolgt worden.Das Opfer gab in <strong>der</strong> Strafanzeige (S. 2) an, es habe diese Stösse und Schläge in denRücken ohne Gegenwehr hingenommen, da es keine tätliche Auseinan<strong>der</strong>setzung mit Kesselringund allenfalls sofort hinzustosssenden Dritten provozieren wollte, dass es vielmehrangenommen habe, dass es mit diesen Tätlichkeiten während den paar Schritten bis zurStalltür sein Bewenden haben werde. Diese Darstellung deckt sich mit <strong>der</strong> Aussage <strong>der</strong> ZeuginNef (Polizeiprotokoll S. 3). Nachdem die abweichende Aussage von K. nachweislicheine Falschaussage ist (Ziffer 25.19-25.20), mit <strong>der</strong> sich K. zu rechtfertigen versuchte, gibtes keine objektiven Gründe - we<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Zeugenaussagen noch an<strong>der</strong>e Indizien - , um an<strong>der</strong> übereinstimmenden Aussagen des Opfers und <strong>der</strong> Zeugin Nef zu zweifeln.16

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