gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg
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36 Dr. T- Kohl.<br />
<strong>der</strong> Insel vor, indem dieser König J547 die letztere auf zehn<br />
Jahre an die Stadt Kopenhagen gegen eine jährliche Abgabe verpachtete.<br />
Freilich hatte das nur geringe Wirkung, da die .Hansen<br />
sich um die Verpachtung wenig kümmerten <strong>und</strong> die Kopenhagen«<br />
auch zur alleinigen Befriedigung <strong>der</strong> isländischen Handelsbedürfnisse<br />
außer stände waren. So wurde denn <strong>der</strong> Pachtvertrag 1557<br />
nicht erneuert. Aber unter dein Nachfolger Christians, Friedrich II.,<br />
erlitt <strong>der</strong> Verkehr <strong>der</strong> fremden Kaufleute mit <strong>der</strong> Insel dadurch<br />
eine Erschwerung, daß die Erlaubnis zum Handel von Verschreibnngen<br />
abhängig gemacht wurde, die nur auf destimmte Häfen <strong>und</strong> kurze<br />
Fristen lauteten. Dieses zum Borteil <strong>der</strong> königlichen Kasse eingeschlagen?<br />
Verfahren bewirkte, deiß gegen das Ende des Jahrh<strong>und</strong>erts<br />
ein lebhafter Wettbewerb um die Erlangung von Privilegien zur<br />
desegelung <strong>der</strong> einzelnen isländischen Häsen entstand, hatte aber,<br />
da oft eine Licenz ausgestellt wurde, bevor die einem an<strong>der</strong>en früher<br />
gegebene abgelaufen war. auch mancherlei Streitfälle zur Folge.<br />
Endlich aber machte König Christian IV. dem deutsch-isländischen<br />
Handel überhaupt ein Ende, indem er am 24. Juli 1601 erklärte, das;<br />
fortan die Städte Kopenhagen. Malmö <strong>und</strong> Helsingör das alleinige<br />
Recht des Handels mit Island haben sollten <strong>und</strong> Ausnahmen zn<br />
Gunsten an<strong>der</strong>er nicht gemacht werden würden. In erworbenen<br />
Rechten wurde niemand gekränkt, da <strong>der</strong> König für das<br />
Verbot einen Zeitpunkt gewählt hatte, wo die zuletzt erteilten<br />
Licenzen gerade abgelaufen waren, <strong>und</strong> da den fremden Kaufleuten<br />
zur Eintreibung <strong>der</strong> Insel gestattet ihrer Ausstände wurde. Diesmal noch für handelte zwei Sommer es sich <strong>der</strong> bei desuch <strong>der</strong><br />
Verleihung des Monopols an die dänischen Untertanen nicht um eine<br />
vorübergehende Erscheinung. Die Ausschließung <strong>der</strong> Fremden wurde<br />
tatsächlich durchgeführt, <strong>der</strong> gesetzliche Handel mit Island ging<br />
fortan über Kopenhagen. Da indessen die hier gegründete isländische<br />
Kompagnie, um deni mitteleuropäischen Markte näher zu fein, in<br />
Glückstadt an <strong>der</strong> Elbe einen neuen — freilich dänischen — Stapelplatz<br />
für bat isländischen Handel errichtete, so gelang es den Hamburgern<br />
dank ihrer finanziellen Überlegenheit über die Dänen<br />
wenigstens mittelbar, den größten Teil des deutsch-isländischen<br />
Warenaustausches wie<strong>der</strong> an sich zu reißen. Nur <strong>der</strong> direkte Ver