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gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg

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36 Dr. T- Kohl.<br />

<strong>der</strong> Insel vor, indem dieser König J547 die letztere auf zehn<br />

Jahre an die Stadt Kopenhagen gegen eine jährliche Abgabe verpachtete.<br />

Freilich hatte das nur geringe Wirkung, da die .Hansen<br />

sich um die Verpachtung wenig kümmerten <strong>und</strong> die Kopenhagen«<br />

auch zur alleinigen Befriedigung <strong>der</strong> isländischen Handelsbedürfnisse<br />

außer stände waren. So wurde denn <strong>der</strong> Pachtvertrag 1557<br />

nicht erneuert. Aber unter dein Nachfolger Christians, Friedrich II.,<br />

erlitt <strong>der</strong> Verkehr <strong>der</strong> fremden Kaufleute mit <strong>der</strong> Insel dadurch<br />

eine Erschwerung, daß die Erlaubnis zum Handel von Verschreibnngen<br />

abhängig gemacht wurde, die nur auf destimmte Häfen <strong>und</strong> kurze<br />

Fristen lauteten. Dieses zum Borteil <strong>der</strong> königlichen Kasse eingeschlagen?<br />

Verfahren bewirkte, deiß gegen das Ende des Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

ein lebhafter Wettbewerb um die Erlangung von Privilegien zur<br />

desegelung <strong>der</strong> einzelnen isländischen Häsen entstand, hatte aber,<br />

da oft eine Licenz ausgestellt wurde, bevor die einem an<strong>der</strong>en früher<br />

gegebene abgelaufen war. auch mancherlei Streitfälle zur Folge.<br />

Endlich aber machte König Christian IV. dem deutsch-isländischen<br />

Handel überhaupt ein Ende, indem er am 24. Juli 1601 erklärte, das;<br />

fortan die Städte Kopenhagen. Malmö <strong>und</strong> Helsingör das alleinige<br />

Recht des Handels mit Island haben sollten <strong>und</strong> Ausnahmen zn<br />

Gunsten an<strong>der</strong>er nicht gemacht werden würden. In erworbenen<br />

Rechten wurde niemand gekränkt, da <strong>der</strong> König für das<br />

Verbot einen Zeitpunkt gewählt hatte, wo die zuletzt erteilten<br />

Licenzen gerade abgelaufen waren, <strong>und</strong> da den fremden Kaufleuten<br />

zur Eintreibung <strong>der</strong> Insel gestattet ihrer Ausstände wurde. Diesmal noch für handelte zwei Sommer es sich <strong>der</strong> bei desuch <strong>der</strong><br />

Verleihung des Monopols an die dänischen Untertanen nicht um eine<br />

vorübergehende Erscheinung. Die Ausschließung <strong>der</strong> Fremden wurde<br />

tatsächlich durchgeführt, <strong>der</strong> gesetzliche Handel mit Island ging<br />

fortan über Kopenhagen. Da indessen die hier gegründete isländische<br />

Kompagnie, um deni mitteleuropäischen Markte näher zu fein, in<br />

Glückstadt an <strong>der</strong> Elbe einen neuen — freilich dänischen — Stapelplatz<br />

für bat isländischen Handel errichtete, so gelang es den Hamburgern<br />

dank ihrer finanziellen Überlegenheit über die Dänen<br />

wenigstens mittelbar, den größten Teil des deutsch-isländischen<br />

Warenaustausches wie<strong>der</strong> an sich zu reißen. Nur <strong>der</strong> direkte Ver­

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