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gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg

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Der Weift <strong>der</strong> Arbeil im Gebiete <strong>der</strong> Grasschaften <strong>Oldenburg</strong> u. Delmenhorst. Z1<br />

lidjcit Verleihung des Stadtrechtes (1345) bedlirften sie in dem<br />

bereits städtisch entwickelten <strong>Oldenburg</strong> für ihre Nie<strong>der</strong>lassung einer<br />

Erlaubnis des Rats. Tie Zulassung war zeitlich deschränkt, Als<br />

sich um die Mitte des 14. Jahrh<strong>und</strong>erts auch an<strong>der</strong>e Kreise <strong>der</strong><br />

Pollbürger vorzugsweise <strong>der</strong> kaufmännischen deschäftigung zuwaudteu.<br />

schloß man die Juden von <strong>der</strong> ,,Coopmanschop" aus <strong>und</strong> be<br />

schränkte sie auf die damals als Wucherbetrieb geltenden Geschäfte<br />

des Geldverleihelis. Auch daS seit 1345 in die Hand des Grasen<br />

gelegte einträgliche Judeuschutzrecht än<strong>der</strong>te daran nichts. 1 ) Also<br />

rein wirtschaftliche Beweggründe, tun die bis dahiu destandene<br />

Alleinherrschaft <strong>der</strong> Juden im Handels<strong>gewerbe</strong> zu brechen, bedingten<br />

die Entziehung des Bürgerrechts <strong>und</strong> damit den Verlust <strong>der</strong> Bürgerehre.<br />

2 ) Daß dieser Praxis auch in evangelischen Gebieten ein konsessioneller<br />

Gegensatz ztt Gr<strong>und</strong>e lag. darf nicht geleuguet werden.<br />

Die fre<strong>und</strong>liche Stellung, welche Luther anfangs im Interesse <strong>der</strong> Jndenl'ekehrnng<br />

zum Judentum <strong>und</strong> zu einzelnen seiner Vertreter einnahm <strong>und</strong><br />

ihn eine dessere Behandlung <strong>der</strong> Judenschaft^) for<strong>der</strong>n ließ, ist später vvu<br />

ihm aufgegeben. ES entrüsteten ihn die jüdischen Ausfälle auf den Gekreuzigten<br />

<strong>und</strong> die hochmütigen Äußerungen überdieGojim>) Ii, gleichem<br />

Sinne erklärten sich die evangelischen Theologen des 16. <strong>und</strong> 17.<br />

Jahrh<strong>und</strong>erts. Ihre Haltung ist dnrch die Abwehr jüdischer<br />

Schmähungen <strong>und</strong> jüdische« Wucherdruckes destimmt. 5 ) Nur <strong>verein</strong>zelt<br />

hört man ein abweichendes Urteil, wie es in dem Verslein<br />

sich ausspricht: „Judeuschuld ohne Zweifel schwer, Chriftenschuld<br />

doppelt mehr."")<br />

') Jahrbuch. Bd. XII, S. 254. C. C. C. 6. S. 117. R<strong>und</strong>e<br />

ehel. Güterrecht. S. 80. Die Juden waren im Mittelalter nicht dem Sachsenrechte,<br />

Art. 7.<br />

son<strong>der</strong>n dem gemeinen kaiserlichen Recht unterworfen. Sachsensp. III,<br />

*) Schrö<strong>der</strong>, D. Rechtsgesch. (5. 902. S. 4li7.<br />

UJ Kösllin - Kaioerau, Leben Luther's 1, ©.118. Walch II, 307 ff. 1523.<br />

*) Kösllin. «. st. C. II, S. 431 f. S. 500. L. W. 9. Ausg. 32, 94 ss.<br />

275 ff. 1542.<br />

4 ) M. Bußers Gutachten v. 1539. Nigrinus 1570. Luc. Osian<strong>der</strong> 1598.<br />

Gutachten <strong>der</strong> Gichner 1612.<br />

*) „Judenjpiesj <strong>und</strong> Christenspieß"<br />

dächtigen Laien.<br />

von einem einfältigen <strong>und</strong> an

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