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gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg

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Der Geist <strong>der</strong> Arbeil im Gebiete <strong>der</strong> Grasschaften <strong>Oldenburg</strong> u. Dclmeichoijt. 29<br />

Anrecht haben müßten, also nicht das individualisierende Gerechtigkeitsgefühl,<br />

son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> soziale Gnindtrieti, für die Sippe eine<br />

gesicherte Arbeitsstätte <strong>und</strong> damit einen festen Halt für die Versorgung<br />

<strong>und</strong> Dauer <strong>der</strong> Familie zu gemimten, fiel für die Bauern des<br />

16. <strong>und</strong> 17. Jahrh<strong>und</strong>erts ins Gewicht. An<strong>der</strong>s lagen die Dinge<br />

bei den Stadtbewohnern, deson<strong>der</strong>s seitdem die Entwicklung <strong>der</strong><br />

Geldwirtschaft eine größere Bewegungsfreiheit für das Kapital zur<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Hebung des Geschäfts <strong>und</strong> damit auch des Vermögens<br />

<strong>der</strong> Familie <strong>und</strong> ihrer Glie<strong>der</strong> for<strong>der</strong>te. Das Erbrecht gestaltete<br />

sich freier, aber dafür zogen die Statuten <strong>der</strong> Gilden <strong>und</strong> Zünfte <strong>der</strong><br />

freien Bewegung engere Schranken. Die Vorteile, welche dem Sippeninteresse<br />

znlieb den Meisterssöhnen bei Erlangung <strong>der</strong> Meisterschaft<br />

<strong>und</strong> ihrer selbständigen Ausübung gewährt wurden, schmälerten<br />

naturgemäß die Entwicklung des Handwerks <strong>und</strong> entwickelten eine<br />

Engbrüstigkeit des Zunftwesens, welche selbst die senile Gesetzgebung<br />

des Reiches in die Schranken rief. L ) Aber in <strong>der</strong> Praxis blieben<br />

humane Erwägungen völlig ausgeschlossen <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Macht, welche<br />

in jener Zeit die Sitte noch über das Urteil hatte, werden sie kaum<br />

empf<strong>und</strong>en sein.<br />

Bei <strong>der</strong> Frage nach dem Rechte <strong>der</strong> unehelich Geborenen<br />

tritt dies nicht min<strong>der</strong> hervor, als bei den Schranken, welche für die<br />

sogenannten „unehrlichen" Gewerbe gezogen waren. Die mittelalterlichen<br />

Vorstellungen beherrschten hier vollständig die Wertung<br />

<strong>der</strong> Arbeit. 2 ) Uneheliche Kin<strong>der</strong> haben nach dem Butjadinger Landrechte<br />

als rechtlose 3 ) keinen Anspruch aus die Alimentation ihrer<br />

Eltern, also nicht einmal Anrecht ans den Arbeitsertrag <strong>der</strong> Stelle.<br />

Die Väter mochten ihnen im Testamente etwas schenken, aber falls<br />

die ehelichen Kin<strong>der</strong> sich dadurch beeinträchtigt sahen, stand diesen<br />

ein Einspruchsrecht beim Gerichte frei. Zuwendungen von seilen <strong>der</strong><br />

ehelichen Geschwister an nicht vom Vater bedachte, auch von feiten<br />

<strong>der</strong> Mutter vermögenslose uneheliche Kin<strong>der</strong> waren erlaubt, aber<br />

nur nach Gelegenheit <strong>der</strong> Erbschaft <strong>und</strong> ihrem Wohlverhalten, <strong>und</strong><br />

solange, bis sie selbst sich ihr Brot durch Fleiß <strong>und</strong> Arbeit suchen<br />

') C. CS. O. II. 6. Nr. 5. 'S. 23.<br />

-) Brunner. Gr<strong>und</strong>ziige. S. 169 ff.<br />

3 ) Schrö<strong>der</strong>, D. Rechtgesch. 452. 712.

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