gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg
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Neue Erscheinungen,<br />
kenntnis wurde allein maßgebend, <strong>und</strong> so blieb es erst recht unter Gras<br />
Johann VI.; <strong>und</strong> mit Nachdruck hat Gras Anton Günther sein Land<br />
im dreißigjährigen Kriege vor dem Schicksale Ostsrieslands bewahrt.<br />
Dr. G. Riitlining.<br />
Fimmen. I)r. jur., Staatsanwalt, <strong>und</strong> Tenge, Amtshauptmann, Sammlung<br />
<strong>der</strong> im Herzogtum <strong>Oldenburg</strong> geltenden Gesetze. Verordnungen <strong>und</strong> Söc<br />
kanntmachungen aus den Jahren 1813 bis 1903 (Gesetzblatt Bd 1 bis<br />
XXXIVj mit Nachträgen bis zun, 19. Oktober 1904 einschl. (Bd. XXXV,<br />
Stück 26). Aus Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Sammlungen von Jansen «Gesetzblatt<br />
Bd. I bis XII) <strong>und</strong> von Wi llich (Gesetzblatt Bd. XIII bis XXVI) neu<br />
bearbeitet, mit Hinweisen aus die Reichsgesetzgebung, aus das Clöcnb.<br />
Magazin <strong>und</strong> die Zeitschrift für Verwaltung <strong>und</strong> Rechtpsflege versehen<br />
<strong>und</strong> bis zur Gegenwart fortgeführt. <strong>Oldenburg</strong>, Schulze'fche Hofbuchhandlung<br />
(Rud. Schwartz). 1905. IV <strong>und</strong> 1541 Seiten, Zusätze, Ergänzungen <strong>und</strong><br />
Berichtigungen VI Seiten.<br />
Das Werk entspricht einem dringenden Bedürfnis. Es ha» die bewährten<br />
Zusammenstellungen von Jansen <strong>und</strong> von Willich zum Vorbild<br />
genommen. Tie nur bis zum Jahre 1852 reichende Jansen'sche Sammlung<br />
war bis aus wenige destimmungen veraltet. Aber auch die Willich'sche<br />
Sammlung, die mit dem Jahre 1883 — unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungen nnd Ergänzungen bis zum Jahre 18*7 — abschloß, war<br />
infolge des regen Fortschreitens <strong>der</strong> Gesetzgebung aus allen Gebieten<br />
schon zum großen Teil veraltet o<strong>der</strong> doch unvollständig geworden.<br />
Die Verfasser ziehen dankenswerter Weise sämtliche seit 1813 ergangenen<br />
Gesetze. Verordnungen <strong>und</strong> Bekanntmachungen in den Bereich<br />
ihrer Arbeit. Da nur die aus Zoll- <strong>und</strong> Steuerfachen bezüglichen Vorschristen.<br />
sowie solche destimmungen, die von nur örtlicher Bedeutung<br />
ober doch ohne Bedeutung für die Allgemeinheit sind, feine Aufnahme<br />
gef<strong>und</strong>en haben, so wirb ein säst lückenloses Bilb <strong>der</strong> gesetzgeberischen<br />
Tätigkeit int Herzogtum seit <strong>der</strong> französischen Okkupation bis zur Gegen<br />
wart geboten, <strong>und</strong> zwar Im wesentlichen in chronologischer Ordnung,<br />
aber in geeigneten Fällen mehrfach auch unter Zusammenstellung miteinan<strong>der</strong><br />
zusammenhängen<strong>der</strong> Vorschriften, so z. B. bei den aus die<br />
Weserschifsahrt bezüglichen destimmungen, bei <strong>der</strong> Schulgesetzgebung.<br />
Vielfache Hinweise aus die einschlägige Reichs- <strong>und</strong> Landesgesetzgebung<br />
bieten ein wesentliches Hülfsmittel zun, praktischen Gebrauch. Ane,keim,mg<br />
verdient auch die Einarbeitung des in den einheimischen Zeitschriften<br />
enthaltenen reichen Materials, dessen Verwertung hierdurch<br />
erheblich geför<strong>der</strong>t wird. Chronologische Verzeichnisse aller erwähnten<br />
reicht <strong>und</strong> partikularrcchtlichen destimmungen, sowie außerordentlich<br />
ausführlich gehaltene alphabetische Inhaltsverzeichnisse zum ersten Band<br />
wie auch zu beiden Bänden gewähren dem Benutzer eine weitere<br />
Erleichterung.