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gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg

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148 Dr. med. Roch, Tas Barbieraml in Lldenburg.<br />

dazu gewarnt werden mußte. Im Jahre 1869 wurde bann mit<br />

<strong>der</strong> Aufnahme des Ärztestandes in die Gewerbeordnung auch <strong>der</strong><br />

bis dahin in <strong>Oldenburg</strong> geltende numerus clausus meriicorum<br />

aufgehoben, <strong>und</strong> so ist denn auch die letzte Schranke eines einst<br />

wenigstens zum Teil, privilegiert gewesenen Standes heutzutage<br />

gefallen. Jetzt ist die Ausübung <strong>der</strong> Heilk<strong>und</strong>e je<strong>der</strong>mann frei»<br />

gegeben, <strong>und</strong> nur <strong>der</strong> Name „Arzt" bedarf noch <strong>der</strong> Sanktionierung<br />

durch Ablegung eines Staatsexamens <strong>und</strong> bildet den einzigen Vorzug<br />

des Arztes vor dem Kurpfuscher.<br />

Ist nun auch längst <strong>der</strong> fast zweieinhalb Jahrh<strong>und</strong>erte<br />

dauernde Kamps <strong>der</strong> Medici <strong>und</strong> Chirurgi ausgesuchte«, <strong>der</strong> uns<br />

Epigonen so seltsam berührt, <strong>und</strong> hat sich seit Jahrzehnten grabe<br />

die Chirurgie als einer <strong>der</strong> üppigsten <strong>und</strong> fruchtbarsten Zweige am<br />

Baum <strong>der</strong> wissenschaftlichen Medizin entwickelt, die Kurierfreiheit<br />

uud die soziale Gesetzgebung haben neue Kämpfe des Ärztestandes<br />

hervorgerufen, <strong>der</strong> jetzt freilich, in allen feinen Zweigen geeinigt,<br />

fest entschlossen ist, den Kampf um feine Existenz bis aufs äußerste<br />

zu führen, auch ohne Privilegium. Für den heutigen Chirurgen<br />

aber bedarf es feiner Verordnung mehr, die ihm vorschreibt, „in<br />

seinem Amte fein nüchtern, emsig, gewissenhaft <strong>und</strong> befcheidentlich<br />

sich zu bezeigen, auch alles dasjenige zu tun <strong>und</strong> nichts zu unterlassen,<br />

was einem ehrlichen Bie<strong>der</strong>mann <strong>und</strong> Chirurgs eignet, gebühret<br />

<strong>und</strong> wohl anstehet."

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