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gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg

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Das Barbieramt in <strong>Oldenburg</strong>. 143<br />

wie<strong>der</strong>holt es seine deschwerde, doch es erfolgt die Antwort, daß<br />

es „fernerhin sein Gänzliches Verbleiben habe, nnd <strong>der</strong> Snpplicanten<br />

dagegen angebrachten Petito nicht zn deseriren stehe."<br />

Es scheint, als wenn man deson<strong>der</strong>s bei Operationen <strong>der</strong><br />

Kunst <strong>der</strong> Amtschirnrgen nicht recht tränte, wie auch ans einer<br />

Antwort hervorgeht, die auf eine deschwerde des Barbieraints<br />

gegen den Regiments-Feldscherer-Gesellen Meßing vom Jahre 1744<br />

hervorgeht, 1 ) in <strong>der</strong> andrerseits das Barbieramt auch wie<strong>der</strong> in<br />

seinem Privilegium geschützt wird. Es heißt darin:<br />

„Nun hat es zwar wegen des hiebet) vorzüglich vor <strong>der</strong><br />

Wohlfahrt des Amts in Envegnng kommenden boni publici bey<br />

Unserer ans gleichmäßiges Klagen den 25. Februar 1737 abgegebenen<br />

Resolution dahin sein Bewenden, daß die Einwohnern unserer<br />

Stadt <strong>Oldenburg</strong> <strong>und</strong> die Eingesessenen des Landes, wenn sie mit deschwerlichen<br />

Zufällen behaftet werden, <strong>der</strong>en Cur diliicil ist. <strong>und</strong> eine deson<strong>der</strong>e<br />

Chirurgische Wissenschaft <strong>und</strong> Experience voraussetzet, <strong>und</strong> sonsten.<br />

wo man von <strong>der</strong> Amts-Meister Geschicklichkeit in Heilung eines<br />

o<strong>der</strong> des an<strong>der</strong>n Schadens <strong>und</strong> Verrichtung einer Operation nicht<br />

versichert seyn kan. an selbige stricte nicht geb<strong>und</strong>en seyn, son<strong>der</strong>n<br />

die ihnen gestattete Freyheit nach wie vor behalten sollen, sich<br />

darunter eines Ehirurgi nach gefallen zn bedienen. Gleichwie<br />

aber dieses von keinem an<strong>der</strong>n als einem qnalificirten <strong>und</strong><br />

examinirten Chirurgo. <strong>der</strong> den Rnf <strong>der</strong> Geschicklichkeit vor sich hat.<br />

zn verstehen ist, am wenigsten aber <strong>der</strong> Regiments-Feldscherer-<br />

Geselle Meßing ans obiger, in faveur des Negiments-Feldscherer<br />

Mcniccfc zum Theil ergangenen Resolution, sich einiges Recht anmaßen<br />

mag, außerhalb des Militär-Etats, Euren zn übernehmen<br />

<strong>und</strong> damit dem Barbier-Amt vorzugreifen <strong>und</strong> seine Nahrnng zn<br />

schmälern." usw.<br />

Demselben Meßing wird freilich noch im gleichen Jahre 1744<br />

das durch den Tod des Frey - Chirurgen Tietler erledigte Amt<br />

eines Barbierers übertragen, nnd zwar nach Ablegung eines<br />

Examens vor dem Physikus <strong>und</strong> dem Barbieramt, obgleich er sich<br />

vorher erboten hatte,') „sich zuvor<strong>der</strong>st bei dem Collcgio anatomico<br />

') (£. CS. O., II. T. 6, Nr. 11.<br />

*) C. C. O., II. T. 6, Nr. 30.

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