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gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. med. M. 9totb.<br />

1) Daß sie, so bald ihnen ein Verw<strong>und</strong>eter zn kurieren vorkommt.<br />

von St<strong>und</strong>' cm, das verschlossene Zettul, des Verw<strong>und</strong>eten<br />

Namen, den deschädiger o<strong>der</strong> Täter, mich Ort <strong>und</strong> Qualität <strong>der</strong><br />

W<strong>und</strong>en, dann, wo solches exzeß begangen, ohnverzüglich so wohl<br />

<strong>der</strong> Regierung als auch Landvoigten nnd Beamten des Crts vertranlich<br />

nnd ausrichtig anmelden sollen.<br />

2) Sollen keinem losen Gesindelein heimliche Getränke, so<br />

zu Abtreibung <strong>der</strong> Leidesfrucht begehret werden mögten. darreichen<br />

auch sonsten niemand einige Tränke, ohne Vorwissen <strong>der</strong> Stadt<strong>und</strong><br />

Land-Physici. eingeben, wie sie dann ebener Gestalt mit allen<br />

verdächtigen, o<strong>der</strong> gefährlichen A<strong>der</strong>lässen niemand bedienen, inson<strong>der</strong>heit<br />

dem leichten Gesindelein, so solches zum verdächtigem Zweck<br />

gebrauchen wollen, son<strong>der</strong>n sothane Personen sogleich <strong>der</strong> hiesigen<br />

Regierung vertraulich anzeigen sollen.<br />

3) Sollen sie zusehen, bafj keiner mehr dann die approbierte<br />

beendigte Meister sich einiger Kur unterfangen.<br />

4) Ta einer vermerket, das; ein deschädigter mit Laedenten<br />

sich heimlich vergleichen wurde, <strong>der</strong> obrigkeitlichen Strafe zu entgehen<br />

nnd solches zn seiner Wissenschaft kommt, dasselbe nicht verschweigen,<br />

son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> hiesigen Regierung nnd denen Untergerichten,<br />

stündlich, so bald es ihm wissend wird, anfügen folle.<br />

5) Ta ihnen gefährliche tödtliche Schaden vorkommen, sollen<br />

sie die Kur nicht an<strong>der</strong>s als mit Vorwisseu obbemeldteu Physiei,<br />

nnd Zuziehung noch eines o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>n Barbierers. dessen Gutfinden<br />

nach, vornehmen, damit vorsichtiglich nnd sorgfältig verfahren,<br />

nnd keiner alten verlegenen Salben o<strong>der</strong> Medicamenten, zn des<br />

Patienten Schaden, sich bedienen, o<strong>der</strong> denselbigen einigergestalt<br />

versäumen.<br />

6) Keines einwendigen Schadens Cur, so ihnen zu hoch <strong>und</strong><br />

wichtig, auch deneu Medicis allein zn kurieren obliegt, sich unternehmen.<br />

inson<strong>der</strong>heit die Patienten <strong>der</strong> Cnr halber nicht übersetzen,<br />

son<strong>der</strong>n mit einem billigen Lohn zusrieden seyn, mich dieselben mutwillig<br />

o<strong>der</strong> um Geniesses willen in <strong>der</strong> Cur nicht aufhalten, son<strong>der</strong>n<br />

so viel möglich dieselbe deschleunigen <strong>und</strong> darin befo<strong>der</strong>lich fei».<br />

') IT c. o. Supvl. I VI. Th. Nr. 2*

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