gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg
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Tas Barbieramt in <strong>Oldenburg</strong>. 135<br />
zugelassen seyn soll, wann er bet) Nacht Zeit aufm Stau <strong>und</strong><br />
außerhalb des Thors, da fein W<strong>und</strong>-Arzt vorhanden, <strong>und</strong> er den<br />
ersten Verband gethan, solche Cur zu coutinuireu; Jmmaßen solches<br />
alles hiemit also erkandt <strong>und</strong> verordnet, <strong>und</strong> Supplicatus zur Erstattung<br />
<strong>der</strong> augcursachteu Kosten, nach richterlicher Ermäßigung,<br />
schnldig verurtheilt wird."<br />
Wird in diesem Falle noch das Barbier-Amt vor dem Eindringen<br />
des Scharsrichters in seine privilegierte Tätigkeit bewahrt,<br />
so wird doch schon im Jahre 1743 dem Nachrichter Jnstns Stiele<br />
zn Delmenhorst') ans sein Ansuchen ein Privilegium „zur Treibung<br />
<strong>der</strong> Chirurgie" daselbst erteilt. „Wann <strong>der</strong>selbe znfo<strong>der</strong>st bey<br />
Unserm dort destallten Stadt <strong>und</strong> Landphysiko. dem Doctore Lentz<br />
in <strong>Oldenburg</strong>, zum gewöhnlichen Tentumine chirurgico sich sistiret<br />
<strong>und</strong> seiner hinlänglichen Geschicklichkeit halber ein beglanbteö<br />
Testimonium erhalten, mich solches bey Unseren Delmenhorstischen<br />
Stadt nnd Land-Gerichten prodiiciret haben wird, er mit <strong>und</strong> nebst<br />
dein bereits priveligirten Chirurgo Edler daselbst, o<strong>der</strong> denen von<br />
11ns etwan noch zn privilegirenden, nicht nur, wie ihm bishero<br />
bereits erlaubet gewesen, die in <strong>der</strong> Stadt <strong>und</strong> Grafschaft Delmenhorst<br />
vorfallenden Arm- <strong>und</strong> Bein-Bniche, wie mich Glic<strong>der</strong>-Verränkungen<br />
curiren, son<strong>der</strong>n übers dies auuoch allerhand chirurgische<br />
Euren nnd Operationes bey allen nnd jeden ihm vorkommenden<br />
Schaden vornehmen <strong>und</strong> verrichten möge." Der „Jmpetrant" soll<br />
jedoch alle Patienten dem Oberlanddrosten von Witzleben, o<strong>der</strong> in<br />
dessen Abwesenheit dem Landgericht <strong>und</strong> Stadtmagistrat anmelden<br />
<strong>und</strong> darauf erst nach <strong>der</strong>en Befinden die Kur übernehmen.<br />
Mit <strong>der</strong> Zulassung eines Nachrichters zu einem privilegierten<br />
Amt ward <strong>der</strong>selbe natürlich auch für „ehrlich" erklärt, ein gewaltiger<br />
Fortschritt gegen die son<strong>der</strong>bare abergläubische Auffassung<br />
des finsteren Mittelalters, daß das Gewerbe Leute, wie Ba<strong>der</strong>,<br />
Musiker. Scharfrichter usw. „unehrlich", d. h. sie für ein an<strong>der</strong>es<br />
Gewerbe untauglich mache, <strong>und</strong> zwar nicht allein sie, son<strong>der</strong>n ihre<br />
ganze Verwandtschaft, so daß ihnen sogar ein „ehrliches" Begräbnis<br />
versagt wurde.<br />
1) C. (5. £)., Suppl. II, VI. T.. Nr. 38.