gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg
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Das Bardieramt in <strong>Oldenburg</strong>. 131<br />
dorthin Über, da sich in <strong>der</strong> Stadt nicht die Mittel fanden, ihm<br />
eine jährliche Zulage zu gewährleisten.<br />
War das 17. Jahrh<strong>und</strong>ert eine Zeit friedlicher Entwicklung<br />
<strong>und</strong> segensreicher Tätigkeit in den schweren Pestzeiten für das<br />
Barbieramt gewesen, so war das 18. Jahrh<strong>und</strong>ert für dasselbe<br />
eine Zeit des Kampfes nach allen Seiten um sein Privilegium.<br />
Das Kurpfuschertum mar in diesen Zeiten zu mächtiger Entivicklnng<br />
gelangt, durch alle deutschen Lande zog massenweis loses<br />
Gesindel, das aus Märkten <strong>und</strong> an öffentlichen Plätzen unter dem<br />
nötigen marktschreierischen Hokuspokus dem Publikum seine ärztliehen<br />
Künste <strong>und</strong> seine sicher gegen alle, auch die unheilbaren<br />
Leiden wirksamen Medizinen anbot <strong>und</strong> unter dem leichtgläubigen<br />
Publikum genug Dumme fand. Tont comme ckez nous! Wegen<br />
Betrugs waren diese Leute schlecht zu fassen; denn, da sie ständig<br />
herumzogen, so waren sie. wollte man ihnen an den Kragen, längst<br />
über alle Berge. Verschiedene Verordnungen') wurden von <strong>der</strong><br />
dänischen Regierung zum Schutz <strong>der</strong> proznoti Medici gegen die<br />
Apotheker, Barbierer (gemeint sind namentlich die herumziehenden<br />
Barbierer. die nicht zum Amt gehörten), Chymisten, Oculisten. Bruch-<br />
Schnei<strong>der</strong>, Quacksalber, Empirici, Operateurs-) usw. erlassen, „da<br />
dieselben sich unterstehen, zu Zeiten Medicamenta innerlich zu adhibiren<br />
<strong>und</strong> zn verschreiben, dadurch aber mannigmahl große nnd<br />
unverantwortliche Jnconvenientien. ja gar unwie<strong>der</strong>bringlicher<br />
Schade verursachet worden". Schwere Bruche, ja sogar Leidesstrafe<br />
wird solchen Kurpfuscher« angedroht. Jedoch für die<br />
Barbiere wird eine Ausnahme in den Verordnungen zugelassen, es<br />
heißt: „Davon aber ausgenommen die Wnnd-Tränke, Vorfälle,<br />
Stiche nnd Hiebe, so die Barbierer eingeben, wobey jedoch, als<br />
auch in an<strong>der</strong>n äußerlichen Schaden, <strong>der</strong> Mcdicus, im Falle er<br />
zur Stelle ist, consuliret werden soll, soferne <strong>der</strong> Barbier nicht<br />
selbsteu vor die etwa hernach daraus entstehende Jneonvenientien<br />
antworten wil". Um die Kurpfuscher aber auch wirklich zu fassen,<br />
werden die advocati fisci, also unsere heutigen Staatsanwälte, beaustragt,<br />
„fleißig zu vigiliren, daß die etwa wi<strong>der</strong> diese Verordnung<br />
C. C. O., Ii. T., Nr. 5Z ,704. Nr. 5.4 1719, Nr. 77 1716.<br />
4 ) C. C. O.. Suppl. II. VI. !.. Nr. 9 u. 10.<br />
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