gewerbe- und handels-verein. - der Landesbibliothek Oldenburg
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Der holsteinische Gr<strong>und</strong>desitz des Ärokherzoqlichen Hauses. 99<br />
IV. Öffentlich-rechtliche Beziehungen.<br />
Hinsichtlich des öffentlichenRechtS untersteht <strong>der</strong> Großherzogliche<br />
Gr<strong>und</strong>desitz den preußische» Gesetze» <strong>und</strong> Borschriften, die in <strong>der</strong><br />
Provinz Schleswig Holstei» gelte». Daß die alte» Gutebezirke<br />
dabei die Rolle von Landgemeinden spielen, wurde schon erwähnt.<br />
Das A rmeu Wesen, welches im Durchschnitt <strong>der</strong> Jahre 1875)<br />
bis 1895 jährlich '25 000 dl <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gutsherrschaft einen durchschnittliehen<br />
Jahresbeitrag von etwa 10 000 »L gekostet hat, wird in jeden,<br />
Bezirk von einer Unterstützungskommission desorgt, die aus de» Hof-<br />
Pächtern, de» Armenvätern (als solcher fungiert fiii jedes Dorf einHufenpächter)<strong>und</strong><br />
einzelne» Land- o<strong>der</strong> Haus-Jnsten desteht. De» Vorsitz<br />
führt <strong>der</strong> Amtmann tu Le»sahn, <strong>der</strong> als Großh. Oberinspektorat die<br />
örtliche Verwaltung <strong>der</strong> Güter überhaupt wahrzunehmen hat <strong>und</strong><br />
bis vor 15 Jahren auch als Polizeibehörde für dieselben galt.<br />
Letztere Eigenschaft ist ihm durch die Kreisordnung vo» 1888 ver<br />
löre» gegangen, doch wirkt <strong>der</strong> Amtmann auf Gr<strong>und</strong> preußischer<br />
destalluug auch jetzt »och für den größten Teil des Güterbezirks<br />
als AmtSvorsteher. sowie auch für jedes einzelne Gut als Guts- (bezw.<br />
Gemei»de-)Vorsteher. Sei» Geschästsperso»al ist stärker als das<br />
unserer kleine» Ämter im Herzogtum.<br />
Über die Schulen, <strong>der</strong>en Gebäude u. s. w, wie schon gesagt,<br />
im Eigentum <strong>der</strong> höchste» Gutsherrschaft stehe»,<br />
übt diese das Patronat ans. Es gibt ihrer 19 mit 32 Lehrerstellen,<br />
die ihre Einkünfte zum weitaus größten Teil vom Großherzog<br />
beziehen. Die Anstellung <strong>der</strong> Lehrer erfolgt unter Mit-<br />
Wirkung <strong>der</strong> preußischen Schnlbehördeu, demgemäß auch durch den<br />
Großherzog. Ihre desoldung entspricht den dort geltenden Gr<strong>und</strong>satzen<br />
<strong>und</strong> desteht zn», Teil ans Naturalien.<br />
An Kirchen liegen nur zwei im Güterbezirk, nämlich in den<br />
Dörfern Schönwalde <strong>und</strong> Lensahn. Ihr Patron ist <strong>der</strong> Großherzog<br />
mit örtlich verschiede»?» Rechte». Teile des Gutsbezirks<br />
gehören zu 6 an<strong>der</strong>en Pfarren, bei denen die Mitwirkung des<br />
Großherzogs bei <strong>der</strong> Vermögensverwaltung <strong>und</strong> Anstellung des<br />
Geistlichen überall verschieden ist.<br />
Von Ärzten fungieren drei — in Schönwalde, in Leusah»<br />
<strong>und</strong> i» <strong>der</strong> Stadt <strong>Oldenburg</strong> — als Großherzogliche Distriktsärzte