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Mandantenbrief Januar 2009 - Bartmann-stb.de

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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Januar</strong> <strong>2009</strong>6. Unternehmer: Erbschaftsteuer aus UnternehmersichtNeben <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen im Bereich <strong>de</strong>r privaten Erbschaftsteuer beinhaltet dieErbschaftsteuerreform auch massive Neuregelungen, wenn es um die Übertragung vonBetriebsvermögen geht. Für Firmenerben o<strong>de</strong>r Beschenkte wird es künftig zwei Optionengeben, <strong>de</strong>ren Wahl bin<strong>de</strong>nd ist, d.h. die nachträglich nicht mehr revidiert wer<strong>de</strong>n können.Option 1: Erben / Beschenkte, die <strong>de</strong>n übertragenen Betrieb im Kern sieben Jahrefortführen, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Besteuerung von 85 % <strong>de</strong>s übertragenen Betriebsvermögensverschont. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtlohnsumme nach sieben Jahren nichtweniger als 650 % <strong>de</strong>r Lohnsumme zum Erb- bzw. Schenkungszeitpunkt beträgt. Dabeierfolgt keine In<strong>de</strong>xierung <strong>de</strong>r Lohnsumme. Bei Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Lohnsummenvorgabenerfolgt die Nachversteuerung in <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Gesamtlohnsumme tatsächlichunterschritten wur<strong>de</strong>. Daneben darf <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Verwaltungsvermögens am betrieblichenGesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Klein<strong>stb</strong>etriebe bekommen einen gleiten<strong>de</strong>nAbzugsbetrag von 150.000 EUR gewährt. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z.B. beiVeräußerung o<strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>s Betriebes) kommt es nur zu einem zeitanteiligenrückwirken<strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuerauf das begünstigte Vermögen pro Jahr <strong>de</strong>r Betriebsfortführung zu 14,28 %.Option 2: Erben / Beschenkte, die <strong>de</strong>n übertragenen Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen,wer<strong>de</strong>n komplett von <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgtnach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % <strong>de</strong>r Lohnsumme zum Erb- bzw.Schenkungszeitpunkt. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in <strong>de</strong>mVerhältnis, in <strong>de</strong>m die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wur<strong>de</strong>. Daneben darf<strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen bei dieser Optionhöchstens 10 % betragen. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z.B. Veräußerung o<strong>de</strong>rAufgabe <strong>de</strong>s Betriebs) kommt es nur zu einem zeitanteiligen rückwirken<strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>rVerschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigteVermögen pro Jahr <strong>de</strong>r Betriebsfortführung zu 10 %. Sofern das Verwaltungsvermögen mehrals 10 % beträgt, ist zu prüfen, ob Option 1 greift.Ausnahmen gibt es im Rahmen <strong>de</strong>r Landwirtschaft. Aus <strong>de</strong>r Verwaltungsvermögensgrenzebleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlichverpachtete Flächen, sofern am Bewertungsstichtag <strong>de</strong>r Pachtvertrag eine Laufzeit vonhöchstens 15 Jahren hat. Der bisher schon bestehen<strong>de</strong> Abschlag von 15 % wird im neuenRecht fortgeführt.Tipp:Die Erbschaftsteuerreform zeichnet sich vor allem durch ein sehr komplexesRegelungsgeflecht aus. Dabei kann es insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>s fürdie Vergünstigungen „schädlichen“ Verwaltungsvermögens Probleme geben. Sower<strong>de</strong>n nach Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums etwa Unternehmen, <strong>de</strong>renHauptzweck sich auf die Vermietung von Wohnungen richtet, in die Verschonungfür Betriebsvermögen einbezogen, wenn die Verwaltung <strong>de</strong>r Wohnungen einenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfor<strong>de</strong>rt. Sie sollten rechtzeitig klären, welcheAuswirkungen die Neuregelungen auf Ihre persönliche Nachfolgeplanung habenkönnen und ob Sie diese gegebenenfalls an die neue Rechtslage anpassenmüssen.Hinweis: Die in diesem <strong>Mandantenbrief</strong> enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst wor<strong>de</strong>n.Sie dienen nur <strong>de</strong>r allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für<strong>de</strong>n Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.Seite 9

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