Mandantenbrief Januar 2009 - Bartmann-stb.de

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Mandantenbrief Januar 2009Von der Steuervergünstigung der haushaltsnahen Handwerkerleistungen kann grundsätzlichjeder profitieren, daher ist es umso erfreulicher, dass der Gesetzgeber zum Wohle desgewünschten Konjunkturaufschwunges hier Verbesserungen eingeführt hat. Bisher könnenAufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbstgenutzten Wohnung schon mit 20 %und maximal bis zu 600 EUR als Steuerermäßigung von der Steuerschuld abgezogenwerden. Ab 2009 wird dieser Abzug deutlich erweitert. Es bleibt zwar bei dem 20 %-igenAbzug, jedoch verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung auf 1.200 EUR.Beispiel: Ein Badezimmer muss renoviert werden. Die Rechnung des Handwerkers beträgt7.500 EUR (brutto). Hiervon entfallen 6.000 EUR (brutto) auf die Arbeitskosten.Der Steuerbonus beträgt 1.200 EUR (20 % von 6.000 EUR). Der Bonus wird mitder jährlichen Steuererklärung im Rahmen der festgesetzten Einkommensteuerverrechnet.Gültig ist die Erhöhung für alle Handwerkerleistungen, die ab dem Jahr 2009 (also genauernach dem 31.12 2008) erbracht und bezahlt werden.Hinweis:Hinsichtlich der Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleistungen ist vordem Bundesfinanzhof ein Verfahren (Az: VI R 44/08) anhängig, welches dieFrage klären soll, ob die Steuermäßigung auch im Sinne eines Rück- bzw.Vortrages genutzt werden kann (vgl. auch 3. Beitrag der April-Ausgabe desMandantenbriefes 2008). Immer dann, wenn die Steuerfestsetzung eines Jahresbereits aus anderen Gründen bei Null liegt, würden etwaige Steuerermäßigungenins Leere gehen. Wer daher haushaltsnahe Dienstleistungen vorzuweisen hat,die Steuerfestsetzung jedoch bereits Null EUR beträgt, sollte sich an dasMusterverfahren anhängen, um von einem eventuell positiven Urteil profitieren zukönnen.Weitere steuerliche Maßnahmen des Konjunkturpaketes sind betrieblicher Natur: Zum einenwird für Wirtschaftgüter, die im Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010angeschafft oder hergestellt werden, die degressive Abschreibung in Höhe von 25 % desjeweiligen Restbuchwertes wieder eingeführt. Zum anderen findet eine Ausweitung desInvestitionsabzugsbetrages und der dazugehörigen Sonderabschreibung statt, welcheebenfalls auf die Jahre 2009 und 2010 begrenzt ist.3. Alle Steuerpflichtigen: Strafen für SteuersünderverschärftMit Urteil vom 02.12.2008 (Az: 1 StR 416/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH)grundlegende Ausführungen zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehungstaten gemacht. Danachist bei einer Steuerhinterziehung die Höhe des Hinterziehungsbetrags einStrafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Insofern soll der Steuerschaden auchmaßgeblich die Höhe der Strafe bestimmen.Der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) kommt denRichtern zufolge indizielle Bedeutung zu. Hiernach ist bei einer Hinterziehung in „großemAusmaß“ in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehnJahren, angedroht.Der BGH nimmt in seiner Entscheidung ein „großes Ausmaß“ dann an, wenn derSteuerschaden über 50.000 EUR liegt. So soll statt einer Geldstrafe die Verhängung einerFreiheitsstrafe bereits bei einem Steuerschaden von mehr als 50.000 EUR möglich sein.Seite 6

Mandantenbrief Januar 2009Liegt der Hinterziehungsbetrag bei mehr als 100.000 EUR, soll die Verhängung einerFreiheitsstrafe in der Regel unerlässlich sein, könne jedoch noch zur Bewährung ausgesetztwerden.Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe schloss der BGH die Möglichkeit, dass dieFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, weitgehend aus. Es müssten schon„besonders gewichtige Milderungsgründe in Betracht kommen“.Hinweis: Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof keinesfalls feste Strafgrenzen fürSteuerhinterziehungstaten normiert. Entscheidend für die Strafzumessung istnach wie vor die Gesamtwürdigung der jeweiligen Tat im Einzelfall. Allerdingswird das Urteil zu einer gewissen Vereinheitlichung bei der Strafbemessungführen, wobei damit zu rechnen ist, dass Steuerhinterziehungstaten künftig härterbestraft werden.4. Arbeitnehmer: Pendlerpauschale verfassungswidrigDas Bundesverfassungsgericht hat die zum 01.01.2007 eingeführte Beschneidung derPendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt (Urteile vom 09.12.2008, Az: 2 BvL 1/07, 2BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08). Das bedeutet, dass die Fahrten zwischen Wohnungund Arbeitsstätte wie zuvor mit 0,30 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer steuerlichgeltend gemacht werden können. Insoweit kann jeder Pendler rückwirkend für das Jahr 2007und für das Jahr 2008 die Pendlerpauschale in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Fürviele dürfte es damit zu Steuerrückzahlungen kommen.Diejenigen, die die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in ihrerSteuererklärung für 2007 geltend gemacht haben, brauchen nichts mehr zu veranlassen -denn die bis dahin verschickten Steuerbescheide sind hinsichtlich der nun entschiedenenRechtsfrage vorläufig ergangen - eine Erstattung der Pauschale soll nach Vorgabe desBundesfinanzministeriums in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 erfolgen.Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die nun für verfassungswidrig erklärteGesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte undder Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr durch eine Mitteilung an seinFinanzamt nachholen. Dieses wird dann die Steuerfestsetzung für 2007 ändern. DasNachreichen der Angaben lohnt sich allerdings nur, wenn mit den Fahrtkosten derWerbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR überschritten wird.Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies - unter der Annahme, dass derWerbungskosten-Pauschbetrag überschritten wird - bei einer Entfernung von der Wohnungzum Arbeitsort von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerlicheBemessungsgrundlage um 1.320 EUR und die Steuerschuld um rund 350 EUR (je nachindividuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.Die Bundesregierung plant, die Regelung zur Pendlerpauschale mit Wirkung zumVeranlagungszeitraum 2010 zu ändern. Wie eine solche Regelung aussehen soll, ist derzeitvöllig offen.Ein weiterer Kampf bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit dem Dienstwagen istjedoch noch nicht vollends geklärt. Für die Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohnungund Arbeit müssen Angestellte monatlich 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises proEntfernungskilometer als geldwerten Vorteil versteuern. Nach Meinung der Finanzverwaltunggilt dies auch in vollem Umfang, wenn das Fahrzeug nur für einen Teil des Weges oder nurSeite 7

<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Januar</strong> <strong>2009</strong>Liegt <strong>de</strong>r Hinterziehungsbetrag bei mehr als 100.000 EUR, soll die Verhängung einerFreiheitsstrafe in <strong>de</strong>r Regel unerlässlich sein, könne jedoch noch zur Bewährung ausgesetztwer<strong>de</strong>n.Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe schloss <strong>de</strong>r BGH die Möglichkeit, dass dieFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, weitgehend aus. Es müssten schon„beson<strong>de</strong>rs gewichtige Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> in Betracht kommen“.Hinweis: Mit <strong>de</strong>m Urteil hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof keinesfalls feste Strafgrenzen fürSteuerhinterziehungstaten normiert. Entschei<strong>de</strong>nd für die Strafzumessung istnach wie vor die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r jeweiligen Tat im Einzelfall. Allerdingswird das Urteil zu einer gewissen Vereinheitlichung bei <strong>de</strong>r Strafbemessungführen, wobei damit zu rechnen ist, dass Steuerhinterziehungstaten künftig härterbestraft wer<strong>de</strong>n.4. Arbeitnehmer: Pendlerpauschale verfassungswidrigDas Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat die zum 01.01.2007 eingeführte Beschneidung <strong>de</strong>rPendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt (Urteile vom 09.12.2008, Az: 2 BvL 1/07, 2BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08). Das be<strong>de</strong>utet, dass die Fahrten zwischen Wohnungund Arbeitsstätte wie zuvor mit 0,30 EUR ab <strong>de</strong>m ersten Entfernungskilometer steuerlichgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n können. Insoweit kann je<strong>de</strong>r Pendler rückwirkend für das Jahr 2007und für das Jahr 2008 die Pendlerpauschale in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Fürviele dürfte es damit zu Steuerrückzahlungen kommen.Diejenigen, die die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in ihrerSteuererklärung für 2007 geltend gemacht haben, brauchen nichts mehr zu veranlassen -<strong>de</strong>nn die bis dahin verschickten Steuerbeschei<strong>de</strong> sind hinsichtlich <strong>de</strong>r nun entschie<strong>de</strong>nenRechtsfrage vorläufig ergangen - eine Erstattung <strong>de</strong>r Pauschale soll nach Vorgabe <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>sfinanzministeriums in <strong>de</strong>n ersten drei Monaten <strong>de</strong>s Jahres <strong>2009</strong> erfolgen.Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die nun für verfassungswidrig erklärteGesetzesän<strong>de</strong>rung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und<strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr durch eine Mitteilung an seinFinanzamt nachholen. Dieses wird dann die Steuerfestsetzung für 2007 än<strong>de</strong>rn. DasNachreichen <strong>de</strong>r Angaben lohnt sich allerdings nur, wenn mit <strong>de</strong>n Fahrtkosten <strong>de</strong>rWerbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR überschritten wird.Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer be<strong>de</strong>utet dies - unter <strong>de</strong>r Annahme, dass <strong>de</strong>rWerbungskosten-Pauschbetrag überschritten wird - bei einer Entfernung von <strong>de</strong>r Wohnungzum Arbeitsort von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerlicheBemessungsgrundlage um 1.320 EUR und die Steuerschuld um rund 350 EUR (je nachindividuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.Die Bun<strong>de</strong>sregierung plant, die Regelung zur Pendlerpauschale mit Wirkung zumVeranlagungszeitraum 2010 zu än<strong>de</strong>rn. Wie eine solche Regelung aussehen soll, ist <strong>de</strong>rzeitvöllig offen.Ein weiterer Kampf bei <strong>de</strong>n Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit <strong>de</strong>m Dienstwagen istjedoch noch nicht vollends geklärt. Für die Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens zwischen Wohnungund Arbeit müssen Angestellte monatlich 0,03 % <strong>de</strong>s Bruttolistenneuwagenpreises proEntfernungskilometer als geldwerten Vorteil versteuern. Nach Meinung <strong>de</strong>r Finanzverwaltunggilt dies auch in vollem Umfang, wenn das Fahrzeug nur für einen Teil <strong>de</strong>s Weges o<strong>de</strong>r nurSeite 7

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