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Mandantenbrief Januar 2009 - Bartmann-stb.de

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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Januar</strong> <strong>2009</strong>Von <strong>de</strong>r Steuervergünstigung <strong>de</strong>r haushaltsnahen Handwerkerleistungen kann grundsätzlichje<strong>de</strong>r profitieren, daher ist es umso erfreulicher, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber zum Wohle <strong>de</strong>sgewünschten Konjunkturaufschwunges hier Verbesserungen eingeführt hat. Bisher könnenAufwendungen für Handwerkerleistungen in <strong>de</strong>r selbstgenutzten Wohnung schon mit 20 %und maximal bis zu 600 EUR als Steuerermäßigung von <strong>de</strong>r Steuerschuld abgezogenwer<strong>de</strong>n. Ab <strong>2009</strong> wird dieser Abzug <strong>de</strong>utlich erweitert. Es bleibt zwar bei <strong>de</strong>m 20 %-igenAbzug, jedoch verdoppelt sich <strong>de</strong>r Höch<strong>stb</strong>etrag <strong>de</strong>r Steuerermäßigung auf 1.200 EUR.Beispiel: Ein Ba<strong>de</strong>zimmer muss renoviert wer<strong>de</strong>n. Die Rechnung <strong>de</strong>s Handwerkers beträgt7.500 EUR (brutto). Hiervon entfallen 6.000 EUR (brutto) auf die Arbeitskosten.Der Steuerbonus beträgt 1.200 EUR (20 % von 6.000 EUR). Der Bonus wird mit<strong>de</strong>r jährlichen Steuererklärung im Rahmen <strong>de</strong>r festgesetzten Einkommensteuerverrechnet.Gültig ist die Erhöhung für alle Handwerkerleistungen, die ab <strong>de</strong>m Jahr <strong>2009</strong> (also genauernach <strong>de</strong>m 31.12 2008) erbracht und bezahlt wer<strong>de</strong>n.Hinweis:Hinsichtlich <strong>de</strong>r Steuerermäßigung <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistungen ist vor<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfinanzhof ein Verfahren (Az: VI R 44/08) anhängig, welches dieFrage klären soll, ob die Steuermäßigung auch im Sinne eines Rück- bzw.Vortrages genutzt wer<strong>de</strong>n kann (vgl. auch 3. Beitrag <strong>de</strong>r April-Ausgabe <strong>de</strong>s<strong>Mandantenbrief</strong>es 2008). Immer dann, wenn die Steuerfestsetzung eines Jahresbereits aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n bei Null liegt, wür<strong>de</strong>n etwaige Steuerermäßigungenins Leere gehen. Wer daher haushaltsnahe Dienstleistungen vorzuweisen hat,die Steuerfestsetzung jedoch bereits Null EUR beträgt, sollte sich an dasMusterverfahren anhängen, um von einem eventuell positiven Urteil profitieren zukönnen.Weitere steuerliche Maßnahmen <strong>de</strong>s Konjunkturpaketes sind betrieblicher Natur: Zum einenwird für Wirtschaftgüter, die im Zeitraum vom 01. <strong>Januar</strong> <strong>2009</strong> bis 31. Dezember 2010angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>gressive Abschreibung in Höhe von 25 % <strong>de</strong>sjeweiligen Re<strong>stb</strong>uchwertes wie<strong>de</strong>r eingeführt. Zum an<strong>de</strong>ren fin<strong>de</strong>t eine Ausweitung <strong>de</strong>sInvestitionsabzugsbetrages und <strong>de</strong>r dazugehörigen Son<strong>de</strong>rabschreibung statt, welcheebenfalls auf die Jahre <strong>2009</strong> und 2010 begrenzt ist.3. Alle Steuerpflichtigen: Strafen für Steuersün<strong>de</strong>rverschärftMit Urteil vom 02.12.2008 (Az: 1 StR 416/08) hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH)grundlegen<strong>de</strong> Ausführungen zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehungstaten gemacht. Danachist bei einer Steuerhinterziehung die Höhe <strong>de</strong>s Hinterziehungsbetrags einStrafzumessungsumstand von beson<strong>de</strong>rem Gewicht. Insofern soll <strong>de</strong>r Steuerscha<strong>de</strong>n auchmaßgeblich die Höhe <strong>de</strong>r Strafe bestimmen.Der gesetzlichen Vorgabe <strong>de</strong>s § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) kommt <strong>de</strong>nRichtern zufolge indizielle Be<strong>de</strong>utung zu. Hiernach ist bei einer Hinterziehung in „großemAusmaß“ in <strong>de</strong>r Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehnJahren, angedroht.Der BGH nimmt in seiner Entscheidung ein „großes Ausmaß“ dann an, wenn <strong>de</strong>rSteuerscha<strong>de</strong>n über 50.000 EUR liegt. So soll statt einer Geldstrafe die Verhängung einerFreiheitsstrafe bereits bei einem Steuerscha<strong>de</strong>n von mehr als 50.000 EUR möglich sein.Seite 6

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