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Mandantenbrief Januar 2009 - Bartmann-stb.de

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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Januar</strong> <strong>2009</strong>wer<strong>de</strong>n, ob die verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken damit ausgeräumt wor<strong>de</strong>nsind. In <strong>de</strong>r Praxis wird zwar das Ertragswertverfahren gegenüber <strong>de</strong>r früherenBewertung zu einem höheren Ergebnis führen, <strong>de</strong>nnoch han<strong>de</strong>lt es sichwie<strong>de</strong>rum um ein standardisiertes Verfahren. Die verfassungsrechtlichenSchwachstellen scheinen daher keineswegs ausgeräumt.c) SachwertverfahrenDas Sachwertverfahren kann auch als eine Art „Auffangverfahren“ betrachtet wer<strong>de</strong>n. Zumeinen wer<strong>de</strong>n hier sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten sein, zum an<strong>de</strong>ren greift esauch für Grundstücke, bei <strong>de</strong>nen das Vergleichswertverfahren anzuwen<strong>de</strong>n wäre, jedochkein Vergleichswert ermittelt wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r aber für Ertragswertgrundstücke, bei <strong>de</strong>nenwe<strong>de</strong>r eine Jahresrohmiete noch eine übliche Miete ermittelbar ist.Die Berechnung <strong>de</strong>s Sachwertverfahrens ist wie<strong>de</strong>rum fünfstufig wie beimErtragswertverfahren, greift auf min<strong>de</strong>stens so viele Anlagen <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes zuund ist noch ein wenig komplexer, weshalb es an dieser Stelle in <strong>de</strong>n Hintergrund treten soll.Hinweis:Egal, welches <strong>de</strong>r drei Verfahren angewen<strong>de</strong>t wird, in <strong>de</strong>n meisten Fällen wird eszu einem höheren Bewertungsergebnis kommen als bisher. Die im Gesetznormierte Öffnungsklausel, wonach bei Nachweis eines tatsächlich geringerenWertes dieser auch angesetzt wer<strong>de</strong>n kann, ist daher von enormer Be<strong>de</strong>utung.Steuerstundungs- und VerschonungsregelFür Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Immobilienübertragung Steuern auslöst, jedoch keine Liquidität zurBegleichung <strong>de</strong>r Steuern vorhan<strong>de</strong>n ist, ist eine Steuerstundungsregelung geschaffenwor<strong>de</strong>n. Auf Antrag kann daher die Steuer bis zu zehn Jahre gestun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. ImSchenkungsfall kann diese Stundung sogar zinslos durchgeführt wer<strong>de</strong>n und ist daher miteinem zinsfreien Darlehen vergleichbar. Zu beachten ist jedoch, dass kein weiteresVermögen vorhan<strong>de</strong>n sein darf, da sonst die Stundung seitens <strong>de</strong>r Ämter nicht gewährt wird.Darüber hinaus wird im Schenkungsfall auch geprüft, ob nicht <strong>de</strong>r Schenker zur Begleichung<strong>de</strong>r Steuer herangezogen wer<strong>de</strong>n kann.Steuerbefreiung bei <strong>de</strong>r Erbschaft selbstgenutzter WohnimmobilienFür die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ist eine neue, sachlicheSteuerbefreiung für Ehegatten und Kin<strong>de</strong>r geschaffen wor<strong>de</strong>n. Der Erwerb von To<strong>de</strong>s wegendurch <strong>de</strong>n Ehegatten ist steuerfrei, wenn zum einen <strong>de</strong>r verstorbene Ehegatte (Erblasser) biszu seinem To<strong>de</strong> im Familienwohnheim selbst gewohnt hat und auch <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong>Ehegatte weiterhin dort wohnt. Wert und Größe <strong>de</strong>r Immobilie sind bei Ehegattenvollkommen irrelevant.Für Kin<strong>de</strong>r gilt die Steuerbefreiung ebenso, jedoch nur, soweit 200qm Wohnfläche nichtüberschritten wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus müssen Kin<strong>de</strong>r die Immobilie nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>sElternteiles für eigene Wohnzwecke nutzen. Sollte dies bisher nicht <strong>de</strong>r Fall gewesen sein,muss unverzüglich ein Umzug erfolgen.Sowohl <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte als auch das ins Familienwohnheim einziehen<strong>de</strong> Kindmüssen die Immobilie zehn Jahre nach <strong>de</strong>m Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen.Sofern dies nicht geschieht, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Eine Ausnahme wirdallerdings dann gemacht, wenn die Immobilie aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n, z.B. im Falle <strong>de</strong>reigenen Pflegebedürftigkeit <strong>de</strong>s Erben, nicht selbst genutzt wer<strong>de</strong>n kann.Hinweis:Alles in allem wird die sachliche Steuerbefreiung unter Ehegatten hilfreich sein.In Bezug auf Kin<strong>de</strong>r wird es mit <strong>de</strong>r 200-qm Begrenzung nicht nur verkompliziert,Seite 4

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