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Mandantenbrief Januar 2009 - Bartmann-stb.de

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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Januar</strong> <strong>2009</strong>Eingangssteuersatz in bei<strong>de</strong>n Steuerklassen künftig stattliche 30 %, während im alten Rechtin Steuerklasse II mit humanen 12 % begonnen wur<strong>de</strong> und auch die Steuerklasse III mitakzeptablen 17 % begann.BewertungsfragenErhebliche Än<strong>de</strong>rungen wur<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r Bewertung vorgenommen, schließlich warenes seinerzeit auch Bewertungsfragen, die zur erklärten Verfassungswidrigkeit <strong>de</strong>s altenRechts geführt hatten. Im Privatbereich sind daher umfangreiche Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>rImmobilienbewertung nicht zu übersehen. Deutlichste Umgestaltung ist dabei, dass es nichtmehr nur ein einzelnes Bewertungsverfahren gibt, son<strong>de</strong>rn in Abhängigkeit <strong>de</strong>r Immobilienartzwischen drei unterschiedlichen Bewertungsverfahren differenziert wer<strong>de</strong>n muss.a) VergleichswertverfahrenFür Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser ist im neuenRecht das Vergleichswertverfahren durchzuführen. Wie schon am Namen erkennbar, sollhier künftig <strong>de</strong>r steuerlich anzusetzen<strong>de</strong> Wert anhand von Vergleichspreisen o<strong>de</strong>rVergleichsfaktoren ermittelt wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong> Vergleichsdaten sollen dabei über dieGutachterausschüsse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n bekanntgegeben wer<strong>de</strong>n.Hinweis:Auch wenn das Vergleichswertverfahren einfach und einleuchtend klingt, wird esin <strong>de</strong>r Praxis erhebliche Probleme mit sich bringen, <strong>de</strong>nn die zentrale Frage bzw.<strong>de</strong>r überall entstehen<strong>de</strong> Streitpunkt wird sein: Stammt <strong>de</strong>r mitgeteilteVergleichspreis auch tatsächlich von einer hinreichend vergleichbarenImmobilie? Wenn nämlich die vergleichbare Immobilie eine sehr hochwertige ist,wird <strong>de</strong>r sogenannte Vergleichspreis zu hoch sein. Wenn die Vergleichsimmobilieeher min<strong>de</strong>rwertig ist, wird auch <strong>de</strong>r Vergleichswert entsprechend niedrig sein.Der ermittelte Wert hängt daher enorm von <strong>de</strong>n zuvor erzielten Verkaufspreisenfür vergleichbare Immobilien ab.b) ErtragswertverfahrenDas zweite Verfahren ist das sogenannte Ertragswertverfahren, das insbeson<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>nVermieter von Interesse ist. Hier wer<strong>de</strong>n nämlich die Mietwohngrundstücke (also dasklassische Vermietungsobjekt), die Geschäftsgrundstücke und auch gemischt genutzteGrundstücke bewertet. Ähnlich wie im früheren Verfahren ist hier <strong>de</strong>r Ausgangspunkt dieJahresrohmiete o<strong>de</strong>r in Ermangelung dieser die üblich erzielbare Miete. Danach hat dasVerfahren jedoch nichts mehr mit seinem Vorgänger gemein, <strong>de</strong>nn die Ermittlung fin<strong>de</strong>tinsgesamt in fünf Stufen statt. Hier die Darstellung nur in aller Kürze, damit die Komplexität<strong>de</strong>r Berechnungen klar wird: Ausgehend von <strong>de</strong>r Jahresrohmiete ist diese um dieBewirtschaftungskosten <strong>de</strong>r Immobilie zu kürzen, welche sich entwe<strong>de</strong>r ausErfahrungssätzen <strong>de</strong>r Gutachterausschüsse ergeben o<strong>de</strong>r schlicht <strong>de</strong>r Anlage 23 <strong>de</strong>sBewertungsgesetzes zu entnehmen sind. Das so ermittelte Zwischenergebnis nennt sichReinertrag und ist um die Verzinsung <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>nwertes zu kürzen. Auch dieserLiegenschaftszinssatz stammt entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Gutachterausschüssen o<strong>de</strong>r wird aus einervorgegebenen Tabelle im Bewertungsgesetz entnommen. Das nun wie<strong>de</strong>rum erreichteZwischenergebnis nennt sich Gebäu<strong>de</strong>reinertrag und wird mit einem Vervielfältigermultipliziert, <strong>de</strong>n man wie<strong>de</strong>rum aus einer Anlage zum Bewertungsgesetz ablesen kann. Dernun errechnete Betrag nennt sich Gebäu<strong>de</strong>ertrag und ist schließlich noch um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>sGrund und Bo<strong>de</strong>ns zu erhöhen. Die sich dann ergeben<strong>de</strong> Summe ist <strong>de</strong>r steuerlich relevanteWert. O<strong>de</strong>r frei nach Trapattoni: Ich habe fertig!Hinweis:An dieser Stelle wird bereits <strong>de</strong>utlich, dass die neuen Bewertungsmetho<strong>de</strong>nkeinen Beitrag zu Vereinfachung <strong>de</strong>s Steuerrechts leisten. Auch muss gefragtSeite 3

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