Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa
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Medina eingerichtet. Informationen von und über<br />
SAGIA sind im Internet abrufbar unter www.sagia.gov.sa.<br />
Ein Lizenzantrag muss von der SAGIA innerhalb von<br />
30 Tagen nach dem von der Behörde dokumentierten<br />
Eingangsdatum beschieden werden. Im Falle einer Ablehnung<br />
ist diese zu begründen. Erfolgt kein Bescheid,<br />
so gilt der Lizenzantrag als genehmigt. In jedem Fall,<br />
also auch im Fall der positiven Lizenzierung, ist zusätzlich<br />
die Registrierung beim Handels- und Industrieministerium<br />
erforderlich, um die Eintragung in das Handelsregister<br />
zu erreichen. Erst nach erfolgter dortiger<br />
Registrierung erlangt ein Projekt rechtliche Existenz.<br />
Das investitionskapital<br />
Das Investitionsgesetz unterscheidet zwischen industriellen,<br />
landwirtschaftlichen, Dienstleistungs- und<br />
anderen Projekten. Ursprünglich bestandene Mindestkapitalanforderungen,<br />
die in Art. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Investitionsgesetz gesetzlich<br />
festgeschrieben waren, sind aufgehoben worden. Die<br />
gesetzlichen Vorschriften schreiben nun kein Mindestkapital<br />
mehr vor. In der Vergangenheit betrug das<br />
Mindestkapital bei landwirtschaftlichen Projekten 25<br />
Mio. SR, bei industriellen Projekten 5 Mio. SR und<br />
bei Dienstleistungs- und anderen Projekten 2 Mio. SR.<br />
Die Praxis der saudischen Behörden unterscheidet aber<br />
nach wie vor zwischen Projektarten und legt das Mindestinvestitionskapital<br />
zunächst entsprechend dieser<br />
Projektarten wie folgt fest:<br />
– Dienstleistungslizenz 500.000 SR bei Firmen,<br />
100 SR bei Individualinvestoren<br />
– Industrielizenz 1 Million SR<br />
– Handelslizenz 20 Millionen SR<br />
– Landwirtschaftslizenz 25 Millionen SR<br />
– Immobilienlizenz 30 Millionen SR<br />
Im Übrigen orientiert sich das Investitionskapital an<br />
der jeweiligen Größe des Projekts.<br />
Mindestkapitalerfordernisse können sich im Übrigen<br />
zwingend aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben.<br />
So ist z.B. das Mindeststammkapital einer saudischen<br />
GmbH mit ausländischer Kapitalbeteiligung<br />
500.000 SR. Dies entspricht dem bis Juli 2007 gesetzlich<br />
im saudischen Gesellschaftsgesetz festgeschriebenen<br />
Stammkapital für GmbHs. Dies wurde dann ersetzt<br />
durch die Vorschrift, dass die Gesellschafter der<br />
GmbH das Stammkapital im Gesellschaftsvertrag festlegen.<br />
Diese Vorschrift gilt allerdings nur für GmbHs,<br />
rechTliche rAhMenBeDinGunGen – – underlyInG leGAl condItIonS<br />
die keine ausländische Kapitalbeteiligung aufweisen.<br />
Diese Vorschrift dient dazu die Rechtsform der GmbH<br />
für Klein- und Mittelständische Unternehmen attraktiver<br />
zu machen.<br />
Der ausländische kapitalanteil<br />
Das Investitionsgesetz legt ausdrücklich fest, dass es<br />
ausländischen Unternehmen erlaubt ist, in ein vollständig<br />
in ausländischem Eigentum stehendes Projekt zu investieren.<br />
Daneben besteht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches<br />
Unternehmen mit saudischen Partnern zu<br />
gründen. Dementsprechend sind vollständig in ausländischem<br />
Eigentum stehende Gesellschaften sowie auch<br />
ausländische Mehrheitsbeteiligungen möglich.<br />
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