Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa
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on the basis of laws. Zakat, the Islamic religious tithing<br />
system, should be raised in accordance with the principles<br />
of the Sharia.<br />
Article 44 contains a commitment to divide the power in<br />
judicative, executive and legislative elements.<br />
The judicative element is independent as the judge only<br />
has a duty to the Islamic Sharia. He judges based on the<br />
Islamic Sharia and the enacted statutory regulations. The<br />
judges are appointed and dismissed by the King.<br />
In the executive field, the King set the policy guidelines. He<br />
is the chairman of the Council of Ministers, whose members<br />
he appoints. The King is therefore also the head of<br />
state and the head of government, who reigns above the<br />
Council of Ministers, the cabinet.<br />
The legislative element is governed by the Articles 67 to<br />
71. Its task involves enacting laws, although the Advisory<br />
Board (Majlis ash-Shura) plays a special role here. It is a<br />
type of parliament comprising 50 members; these members<br />
are appointed by the King.<br />
––––––––––––––––––––––––––––––––––<br />
hAnDelSrechT<br />
Das Handelsrecht des Königreichs <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> sowie<br />
das allgemeine Zivilrecht sind nicht kodifiziert. Beide<br />
basieren auf islamischem Recht.<br />
Einige Grundprinzipien des islamischen Rechts, die in<br />
der Praxis immer wieder Einfluss auf handelsrechtliche<br />
Zusammenhänge haben, seien hier besonders erwähnt.<br />
Das zinsverbot (riba Al nasi’ah)<br />
Das islamische Recht enthält das Verbot, Zinsen zu erheben.<br />
Das Zinsverbot ist im Übrigen nicht ausschließlich<br />
im Islam vorhanden, sondern auch dem Judentum<br />
und dem Christentum bekannt. Dieses Verbot ist im<br />
Koran Sure 3, Vers 130 niedergelegt, der in freier Übersetzung<br />
wie folgt lautet: „Ihr Gläubigen! Nehmt nicht<br />
Zins, indem ihr in mehrfachen Beträgen wiedernehmt,<br />
was ihr ausgeliehen habt!“ Weitere Quellen sind Sure<br />
2, Verse 276 – 280 und Sure 4, Vers 161. Hierbei ist<br />
anzumerken, dass in den Übersetzungen teilweise der<br />
Begriff Wucher verwandt wird, teilweise der Begriff<br />
Zins. Die akkurate Übersetzung des arabischen Worts<br />
Riba ist wohl der Begriff Wucher, wenngleich der Zins<br />
damit gemeint ist. Konkret handelt es sich um das Riba<br />
al nasi’ah im Unterschied zur Riba al fadl, wie nachstehend<br />
dargestellt.<br />
Da dieses Verbot seinen Ursprung im Koran hat, ist es<br />
grundsätzlich unumstößlich. Dies führt in der Konsequenz<br />
dazu, dass keine Zinsen erhoben werden dürfen.<br />
Für das Bankwesen hat dies erhebliche Folgen. Im Bereich<br />
des islamischen Bankwesens sind verschiedenste<br />
Finanzierungsinstitute entwickelt worden, die Shari’a<br />
konform sind und alle auf dem Prinzip basieren, dass<br />
der Geldgeber am wirtschaftlichen Risiko Teilhabe hat,<br />
also vom Grundsatz her zum Teilhaber des Darlehennehmers<br />
wird und damit an Gewinn- und Verlust als<br />
Kapitalgeber mitbeteiligt ist.<br />
In der Praxis des allgemeinen Bankgeschäfts in <strong>Saudi</strong>-<br />
<strong>Arabien</strong> gibt es Zinsen, die gegebenenfalls anders tituliert<br />
werden, z.B. als Bearbeitungsgebühr. Von besonderer<br />
Bedeutung ist das Zinsverbot aber, wenn es um die<br />
Forderungseintreibung geht. Hier können Zinsen nicht<br />
durchsetzbar verlangt werden. Dies bedeutet, ein saudisches<br />
Gericht wird einer Zahlungsklage zumindest<br />
im Bereich der Beantragung der Verzinsung nicht stattgeben.<br />
Ein ausländisches Urteil oder ein ausländischer<br />
Schiedsspruch, der anerkannt und vollstreckt werden<br />
soll, wird wegen eines dort enthaltenen Zinsausspruches<br />
nicht anerkannt werden. Hier wirkt das Zinsverbot wie<br />
ein ordre public.<br />
Gebot gattungsgleicher leistung (riba al fadl)<br />
Der Riba al nasi’ah, dem Zinsverbot, steht die Riba al<br />
fadl gegenüber. Diese enthält das Gebot, eine Gegenleistung<br />
– vor allem bei Tauschgeschäften – in gleicher,<br />
messbarer Einheit durchzuführen. Ein Beispiel wären<br />
50 Gramm Gold, die als 18 Karat gegeben werden.<br />
Dann müssen diese auch als 18 Karat und eben nicht 14<br />
oder 20 Karat Gold zurückgegeben werden. Es handelt<br />
sich also um das Erfordernis der, wie manche es ausdrücken,<br />
Gattungsgleichheit der Leistung. Dies ist zunächst<br />
nur auf bestimmte Produkte beschränkt. Es gibt<br />
religiöse Aussprüche des Propheten Mohammed, die<br />
folgende Produkte aufzählt, nämlich Gold, Silber, Weizen,<br />
Gerste, Salz und Datteln. In der Auslegung haben<br />
sich die verschiedenen Rechtsschulen des Islam gefragt,<br />
welche Produkte ableitbar von dem Gebot betroffen<br />
sind. Aufgrund der Nennung von Gold und Silber zählt<br />
hierzu sicher Geld. Bei den vier Nahrungsmitteln trifft<br />
man auf verschiedene Auslegungen. Teils werden alle<br />
messbaren Produkte genannt, also nicht nur Nahrungsmittel,<br />
andere möchten das Gebot ausschließlich auf