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Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa

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100<br />

on the basis of laws. Zakat, the Islamic religious tithing<br />

system, should be raised in accordance with the principles<br />

of the Sharia.<br />

Article 44 contains a commitment to divide the power in<br />

judicative, executive and legislative elements.<br />

The judicative element is independent as the judge only<br />

has a duty to the Islamic Sharia. He judges based on the<br />

Islamic Sharia and the enacted statutory regulations. The<br />

judges are appointed and dismissed by the King.<br />

In the executive field, the King set the policy guidelines. He<br />

is the chairman of the Council of Ministers, whose members<br />

he appoints. The King is therefore also the head of<br />

state and the head of government, who reigns above the<br />

Council of Ministers, the cabinet.<br />

The legislative element is governed by the Articles 67 to<br />

71. Its task involves enacting laws, although the Advisory<br />

Board (Majlis ash-Shura) plays a special role here. It is a<br />

type of parliament comprising 50 members; these members<br />

are appointed by the King.<br />

––––––––––––––––––––––––––––––––––<br />

hAnDelSrechT<br />

Das Handelsrecht des Königreichs <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> sowie<br />

das allgemeine Zivilrecht sind nicht kodifiziert. Beide<br />

basieren auf islamischem Recht.<br />

Einige Grundprinzipien des islamischen Rechts, die in<br />

der Praxis immer wieder Einfluss auf handelsrechtliche<br />

Zusammenhänge haben, seien hier besonders erwähnt.<br />

Das zinsverbot (riba Al nasi’ah)<br />

Das islamische Recht enthält das Verbot, Zinsen zu erheben.<br />

Das Zinsverbot ist im Übrigen nicht ausschließlich<br />

im Islam vorhanden, sondern auch dem Judentum<br />

und dem Christentum bekannt. Dieses Verbot ist im<br />

Koran Sure 3, Vers 130 niedergelegt, der in freier Übersetzung<br />

wie folgt lautet: „Ihr Gläubigen! Nehmt nicht<br />

Zins, indem ihr in mehrfachen Beträgen wiedernehmt,<br />

was ihr ausgeliehen habt!“ Weitere Quellen sind Sure<br />

2, Verse 276 – 280 und Sure 4, Vers 161. Hierbei ist<br />

anzumerken, dass in den Übersetzungen teilweise der<br />

Begriff Wucher verwandt wird, teilweise der Begriff<br />

Zins. Die akkurate Übersetzung des arabischen Worts<br />

Riba ist wohl der Begriff Wucher, wenngleich der Zins<br />

damit gemeint ist. Konkret handelt es sich um das Riba<br />

al nasi’ah im Unterschied zur Riba al fadl, wie nachstehend<br />

dargestellt.<br />

Da dieses Verbot seinen Ursprung im Koran hat, ist es<br />

grundsätzlich unumstößlich. Dies führt in der Konsequenz<br />

dazu, dass keine Zinsen erhoben werden dürfen.<br />

Für das Bankwesen hat dies erhebliche Folgen. Im Bereich<br />

des islamischen Bankwesens sind verschiedenste<br />

Finanzierungsinstitute entwickelt worden, die Shari’a<br />

konform sind und alle auf dem Prinzip basieren, dass<br />

der Geldgeber am wirtschaftlichen Risiko Teilhabe hat,<br />

also vom Grundsatz her zum Teilhaber des Darlehennehmers<br />

wird und damit an Gewinn- und Verlust als<br />

Kapitalgeber mitbeteiligt ist.<br />

In der Praxis des allgemeinen Bankgeschäfts in <strong>Saudi</strong>-<br />

<strong>Arabien</strong> gibt es Zinsen, die gegebenenfalls anders tituliert<br />

werden, z.B. als Bearbeitungsgebühr. Von besonderer<br />

Bedeutung ist das Zinsverbot aber, wenn es um die<br />

Forderungseintreibung geht. Hier können Zinsen nicht<br />

durchsetzbar verlangt werden. Dies bedeutet, ein saudisches<br />

Gericht wird einer Zahlungsklage zumindest<br />

im Bereich der Beantragung der Verzinsung nicht stattgeben.<br />

Ein ausländisches Urteil oder ein ausländischer<br />

Schiedsspruch, der anerkannt und vollstreckt werden<br />

soll, wird wegen eines dort enthaltenen Zinsausspruches<br />

nicht anerkannt werden. Hier wirkt das Zinsverbot wie<br />

ein ordre public.<br />

Gebot gattungsgleicher leistung (riba al fadl)<br />

Der Riba al nasi’ah, dem Zinsverbot, steht die Riba al<br />

fadl gegenüber. Diese enthält das Gebot, eine Gegenleistung<br />

– vor allem bei Tauschgeschäften – in gleicher,<br />

messbarer Einheit durchzuführen. Ein Beispiel wären<br />

50 Gramm Gold, die als 18 Karat gegeben werden.<br />

Dann müssen diese auch als 18 Karat und eben nicht 14<br />

oder 20 Karat Gold zurückgegeben werden. Es handelt<br />

sich also um das Erfordernis der, wie manche es ausdrücken,<br />

Gattungsgleichheit der Leistung. Dies ist zunächst<br />

nur auf bestimmte Produkte beschränkt. Es gibt<br />

religiöse Aussprüche des Propheten Mohammed, die<br />

folgende Produkte aufzählt, nämlich Gold, Silber, Weizen,<br />

Gerste, Salz und Datteln. In der Auslegung haben<br />

sich die verschiedenen Rechtsschulen des Islam gefragt,<br />

welche Produkte ableitbar von dem Gebot betroffen<br />

sind. Aufgrund der Nennung von Gold und Silber zählt<br />

hierzu sicher Geld. Bei den vier Nahrungsmitteln trifft<br />

man auf verschiedene Auslegungen. Teils werden alle<br />

messbaren Produkte genannt, also nicht nur Nahrungsmittel,<br />

andere möchten das Gebot ausschließlich auf

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