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Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa

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Qualifikation als handelsvertreter /<br />

Vertragshändler<br />

Nur zu 100% in saudischem Eigentum stehende Unternehmen<br />

dürfen als Handelsvertreter/Vertragshändler<br />

tätig werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Staatsangehörige<br />

der anderen Mitgliedstaaten des Golf Kooperationsrates<br />

(GCC). Diese dürfen gemeinschaftliche<br />

Unternehmen mit saudischen Staatsbürgern gründen,<br />

um Handel zu betreiben, und können entsprechend<br />

auch als Handelsvertreter/Vertragshändler agieren.<br />

Eine weitere Ausnahme hiervon wird eine Änderung<br />

im Rahmen des WTO-Beitritts sein, die sich aus dem<br />

Beitrittsprotokoll ergibt. Hiernach kann unter der Voraussetzung,<br />

dass der ausländische Investor 20 Mio. SR<br />

investiert, eine ausländische Kapitalbeteiligung an dem<br />

Handelsvertreter erfolgen. Diese kann zunächst bis zu<br />

51% betragen und bis zum Jahre 2008 sogar auf 75%<br />

der Anteile steigen.<br />

Qualifikation als Prinzipal<br />

Als Prinzipal, also das die Vertretungsrechte vergebende<br />

Unternehmen, qualifizieren sich nur zwei unterschiedliche<br />

Typen. Zum einen kann der Produzent selbst als<br />

Unternehmer in Erscheinung treten.<br />

Zum anderen qualifiziert sich als Prinzipal aber auch<br />

der Handelsvertreter des Produzenten, soweit dieser<br />

Handelsvertreter seinen Sitz in dem Staat des Produzenten<br />

hat (Art. 1, HVG-AB). Entsprechend ist es nicht<br />

möglich, einen Vertreter in einem anderen arabischen<br />

Staat zu wählen, der wiederum seinerseits einen saudischen<br />

Vertreter ernennt. Solch ein Konzept lässt das<br />

saudische Handelsvertreterrecht nicht zu.<br />

registrierung<br />

Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge sind<br />

im Handelsvertreterregister des saudischen Handelsministeriums<br />

zu registrieren. Die Unterlassung der<br />

Registrierung ist strafbewehrt. Allerdings wird diese<br />

Vorschrift in der Praxis kaum angewandt. Zudem ist ein<br />

nicht registrierter Vertrag trotzdem ein rechtlich bindender<br />

Vertrag, Importe können erfolgen und Rechte<br />

aus dem Vertrag können auch vor saudischen Gerichten<br />

eingeklagt werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied<br />

zum Handelsvertreterecht in anderen arabischen Golfstaaten,<br />

in denen Rechte im Fall eines nicht-registrierten<br />

Vertrags innerhalb des Staates nicht durchsetzbar<br />

sind. Eine Registrierung des Vertrages gibt dem Handelsvertreter<br />

allerdings ein Druckmittel im Falle einer<br />

Kündigung an die Hand (siehe hierzu das Unterkapitel<br />

zur Abfindung). Daher sollte genau überlegt werden, ob<br />

man den Vertrag nicht doch registrierungsfähig ausgestaltet<br />

und ausfertigt. Zur registrierungsfähigen Ausfertigung<br />

gehört die Beglaubigung der Unterschriften<br />

des Herstellers durch seine zuständige Industrie- und<br />

Handelskammer, deren Überbeglaubigung durch das<br />

Bundesverwaltungsamt sowie die <strong>Ghorfa</strong> und die Botschaft<br />

<strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong>s.<br />

Mustervertrag<br />

Es ist möglich, beim saudischen Handelsministerium<br />

einen Mustervertrag zu erhalten. Dieser Mustervertrag<br />

dient aber nur als Richtschnur und ist eindeutig nicht<br />

verpflichtend. Verträge sind somit grundsätzlich frei<br />

verhandelbar. Diese Freiheit wird nur begrenzt durch<br />

bestimmte Mindestanforderungen des Handelsministeriums<br />

bei der Registrierung, die sich aus den einschlägigen<br />

gesetzlichen Vorschriften zum Handelsvertreterrecht<br />

ergeben. Dies sind insbesondere Regelungen wie<br />

die nachvertragliche Lieferpflicht für Ersatzteile für<br />

die Dauer von einem Jahr nach Auslaufen des Vertrages<br />

oder alternativ bis zur Ernennung eines neuen Vertreters<br />

im gleichen Territorium.<br />

exklusivität<br />

Üblicher Weise werden Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträge<br />

mit Exklusivitätsverpflichtungen abgeschlossen.<br />

Dies ist aber nicht zwingend. Die Exklusivität<br />

kann im Übrigen durch genaue Bezeichnung der vom<br />

Vertrag umfassten Produkte eingegrenzt werden. So ist<br />

es möglich, dass ein ausländischer Produzent, der über<br />

mehrere Produktpaletten verfügt, diese – auf exklusiver<br />

Basis – unterschiedlichen Vertreter in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> zuweist.<br />

Ein weiteres Korrektiv der Exklusivität kann die<br />

Definition des Territoriums sein. Wenngleich häufig das<br />

Territorium ganz <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> umfasst, ist es gleichwohl<br />

weitgehend möglich, das saudische Staatsgebiet in<br />

z.B. die West-, die Zentral- und die Ostregion zu unterteilen<br />

und exklusive Vertreter in jeder einzelnen Region<br />

einzusetzen. Nur bei pharmazeutischen Produkten<br />

und anderen Erzeugnissen, die eine Produzenten- und<br />

Produktregistrierung benötigen, ist eine geographische<br />

Aufteilung nicht möglich.<br />

kündigung<br />

rechTliche rAhMenBeDinGunGen – – underlyInG leGAl condItIonS<br />

Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge können<br />

gemäß der vertraglichen Vereinbarung gekündigt<br />

werden. Das saudische Handelsvertretergesetz enthält<br />

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