Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa
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ist nach Vollendung des formellen Gründungsvorganges<br />
frei verfügbares Kapital der Zweigniederlassung.<br />
Die Zweigniederlassung hat keine Haftungsbegrenzung.<br />
Sie mag zur lokalen Produktion oder der Erbringung<br />
von Dienstleistungen nicht die geeignete<br />
Rechtsform darstellen, im Einzelfall ist sie aber für die<br />
Durchführung von Regierungsaufträgen oder auch privat<br />
beauftragten Projekten sinnvoll. Dies ist umso mehr<br />
der Fall, wenn die ausschreibende Behörde oder Firma<br />
eine unmittelbare Rechtsbeziehung zum ausländischen<br />
Unternehmen wünscht. Eine GmbH saudischen Rechts<br />
kann dies nicht leisten, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit<br />
besitzt und durch das Erfordernis des zweiten<br />
Gesellschafters nicht zu 100% im Eigentum des ausländischen<br />
Unternehmens stehen kann.<br />
Ausländische Banken können die Zweigniederlassung<br />
als Rechtsform anstatt der GmbH oder AG wählen,<br />
wenn sie eine Banklizenz durch die saudische Zentralbank<br />
erhalten, was nun nach der neuen Öffnungspolitik<br />
des saudischen Bankensektors grundsätzlich möglich<br />
ist. So erhielten die Deutsche Bank im April 2004 und<br />
BNP Paribas im Oktober 2005 eine Lizenz für eine<br />
Zweigniederlassung. Operative Banken lassen sich als<br />
Aktiengesellschaften nieder. Ähnliches gilt nun auch<br />
für ausländische Versicherungsgesellschaften. Hier<br />
haben das Versicherungskontrollgesetz und seine Einführungsvorschriften<br />
vorgesehen, dass sich Versicherer<br />
nur als Aktiengesellschaften im Inland niederlassen<br />
dürfen. In diesem Zusammenhang waren Mindesterfordernisse<br />
an frei handelbare Aktien von bis zu 40%<br />
gefordert worden. Als Alternative wurde im April 2005<br />
die Form der Zweigniederlassung für ausländische Versicherer<br />
zugelassen (Königliches Dekret Nr. 3120/MB<br />
vom 13.4.2005). Allerdings sind die finanziellen Erfordernisse<br />
ähnlich, es gelten wie bei Aktiengesellschaften<br />
der Versicherer und Rückversicherer 100 Mio. SR für<br />
Versicherer und 200 Mio. SR für Rückversicherer.<br />
Die freiberufliche Partnerschaft<br />
Die freiberufliche Partnerschaft (Professional Partnership)<br />
ist die Präsenzform für freie Berufe wie Ingenieure,<br />
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
und Ärzte. Diese können nach Einholung einer Genehmigung<br />
durch die zuständigen Behörden, die den<br />
jeweiligen Berufsstand betreuen, entweder gemeinsam<br />
mit saudischen Kollegen oder theoretisch auch allein<br />
Praxen und Büros eröffnen. Steuerliche Gründe haben<br />
bislang die Entstehung solcher freiberuflichen Partnerschaften<br />
gehemmt. In der Praxis wird diese ersetzt<br />
durch Kooperationsverträge, gemäß denen Personal<br />
aus dem Ausland nach <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> zum dortigen<br />
Partner entsandt wird.<br />
Das Technical and Scientific Office<br />
Das Technical and Scientific Office hat die Aufgabe, die<br />
Aktivitäten des saudischen Handelsvertreters/Vertragshändlers<br />
zu unterstützen. Ein solches Büro darf keine<br />
wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten, wird durch die<br />
ausländische Muttergesellschaft finanziert und muss<br />
zunächst als ‘cost center’ verstanden werden. Rechtlich<br />
handelt es sich um ein unselbständiges Büro der Muttergesellschaft.<br />
Das TSO ist gesetzlich in einer ministeriellen<br />
Resolution (Nr. 1532 vom 6.6.1395 H (15.06.1975))<br />
geregelt.<br />
Pharmazeutische Unternehmen, die ihre Produkte nach<br />
<strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> exportieren, sind verpflichtet ein Technical<br />
and Scientific Office zu eröffnen.<br />
Das liaison Office<br />
rechTliche rAhMenBeDinGunGen – – underlyInG leGAl condItIonS<br />
Das Liaison Office hat einen ähnlichen Charakter wie<br />
das Technical and Scientific Office. Es soll aber darüber<br />
hinaus einem ausländischen Unternehmen, das Projekte<br />
mit der saudischen Öffentlichen Hand durchführt, Gelegenheit<br />
geben, mit einer kleinen Präsenzform Kontakt<br />
mit den ausschreibenden Behörden halten zu können<br />
(Ministerieller Erlass des Handelsministers Nr. 1502<br />
vom 8.3.1400 H (26.1.1980)).<br />
Die Aktiengesellschaft<br />
Die Aktiengesellschaft ist im saudischen Gesellschaftsgesetz,<br />
dem so genannten Company Law, in Artikel<br />
48 bis 148 detailliert geregelt. Bislang hat die AG saudischen<br />
Rechts für den ausländischen Investor nahezu<br />
keine Bedeutung, da bis auf wenige Banken, die als AGs<br />
organisiert sind, keine ausländischen Investitionen in<br />
dieser Rechtsform genehmigt wurden. Dies wird sich<br />
aber im Rahmen der weiteren Öffnung des saudischen<br />
Marktes besonders im Bereich von Privatisierungsprojekten<br />
ändern.<br />
Das saudische Recht kennt die geschlossene und die<br />
offene Aktiengesellschaft. Erforderlich sind zur Gründung<br />
fünf Gründungsaktionäre. Mindestkapital einer<br />
geschlossenen AG sind 2 Mio. SR, das einer offenen<br />
AG 10 Mio. SR. Die AG wird durch einen aus mindestens<br />
drei Personen bestehenden Vorstand geleitet. Seit<br />
1997 ist es möglich saudische GmbHs in Aktiengesell-<br />
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