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Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa

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ist nach Vollendung des formellen Gründungsvorganges<br />

frei verfügbares Kapital der Zweigniederlassung.<br />

Die Zweigniederlassung hat keine Haftungsbegrenzung.<br />

Sie mag zur lokalen Produktion oder der Erbringung<br />

von Dienstleistungen nicht die geeignete<br />

Rechtsform darstellen, im Einzelfall ist sie aber für die<br />

Durchführung von Regierungsaufträgen oder auch privat<br />

beauftragten Projekten sinnvoll. Dies ist umso mehr<br />

der Fall, wenn die ausschreibende Behörde oder Firma<br />

eine unmittelbare Rechtsbeziehung zum ausländischen<br />

Unternehmen wünscht. Eine GmbH saudischen Rechts<br />

kann dies nicht leisten, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit<br />

besitzt und durch das Erfordernis des zweiten<br />

Gesellschafters nicht zu 100% im Eigentum des ausländischen<br />

Unternehmens stehen kann.<br />

Ausländische Banken können die Zweigniederlassung<br />

als Rechtsform anstatt der GmbH oder AG wählen,<br />

wenn sie eine Banklizenz durch die saudische Zentralbank<br />

erhalten, was nun nach der neuen Öffnungspolitik<br />

des saudischen Bankensektors grundsätzlich möglich<br />

ist. So erhielten die Deutsche Bank im April 2004 und<br />

BNP Paribas im Oktober 2005 eine Lizenz für eine<br />

Zweigniederlassung. Operative Banken lassen sich als<br />

Aktiengesellschaften nieder. Ähnliches gilt nun auch<br />

für ausländische Versicherungsgesellschaften. Hier<br />

haben das Versicherungskontrollgesetz und seine Einführungsvorschriften<br />

vorgesehen, dass sich Versicherer<br />

nur als Aktiengesellschaften im Inland niederlassen<br />

dürfen. In diesem Zusammenhang waren Mindesterfordernisse<br />

an frei handelbare Aktien von bis zu 40%<br />

gefordert worden. Als Alternative wurde im April 2005<br />

die Form der Zweigniederlassung für ausländische Versicherer<br />

zugelassen (Königliches Dekret Nr. 3120/MB<br />

vom 13.4.2005). Allerdings sind die finanziellen Erfordernisse<br />

ähnlich, es gelten wie bei Aktiengesellschaften<br />

der Versicherer und Rückversicherer 100 Mio. SR für<br />

Versicherer und 200 Mio. SR für Rückversicherer.<br />

Die freiberufliche Partnerschaft<br />

Die freiberufliche Partnerschaft (Professional Partnership)<br />

ist die Präsenzform für freie Berufe wie Ingenieure,<br />

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

und Ärzte. Diese können nach Einholung einer Genehmigung<br />

durch die zuständigen Behörden, die den<br />

jeweiligen Berufsstand betreuen, entweder gemeinsam<br />

mit saudischen Kollegen oder theoretisch auch allein<br />

Praxen und Büros eröffnen. Steuerliche Gründe haben<br />

bislang die Entstehung solcher freiberuflichen Partnerschaften<br />

gehemmt. In der Praxis wird diese ersetzt<br />

durch Kooperationsverträge, gemäß denen Personal<br />

aus dem Ausland nach <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> zum dortigen<br />

Partner entsandt wird.<br />

Das Technical and Scientific Office<br />

Das Technical and Scientific Office hat die Aufgabe, die<br />

Aktivitäten des saudischen Handelsvertreters/Vertragshändlers<br />

zu unterstützen. Ein solches Büro darf keine<br />

wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten, wird durch die<br />

ausländische Muttergesellschaft finanziert und muss<br />

zunächst als ‘cost center’ verstanden werden. Rechtlich<br />

handelt es sich um ein unselbständiges Büro der Muttergesellschaft.<br />

Das TSO ist gesetzlich in einer ministeriellen<br />

Resolution (Nr. 1532 vom 6.6.1395 H (15.06.1975))<br />

geregelt.<br />

Pharmazeutische Unternehmen, die ihre Produkte nach<br />

<strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> exportieren, sind verpflichtet ein Technical<br />

and Scientific Office zu eröffnen.<br />

Das liaison Office<br />

rechTliche rAhMenBeDinGunGen – – underlyInG leGAl condItIonS<br />

Das Liaison Office hat einen ähnlichen Charakter wie<br />

das Technical and Scientific Office. Es soll aber darüber<br />

hinaus einem ausländischen Unternehmen, das Projekte<br />

mit der saudischen Öffentlichen Hand durchführt, Gelegenheit<br />

geben, mit einer kleinen Präsenzform Kontakt<br />

mit den ausschreibenden Behörden halten zu können<br />

(Ministerieller Erlass des Handelsministers Nr. 1502<br />

vom 8.3.1400 H (26.1.1980)).<br />

Die Aktiengesellschaft<br />

Die Aktiengesellschaft ist im saudischen Gesellschaftsgesetz,<br />

dem so genannten Company Law, in Artikel<br />

48 bis 148 detailliert geregelt. Bislang hat die AG saudischen<br />

Rechts für den ausländischen Investor nahezu<br />

keine Bedeutung, da bis auf wenige Banken, die als AGs<br />

organisiert sind, keine ausländischen Investitionen in<br />

dieser Rechtsform genehmigt wurden. Dies wird sich<br />

aber im Rahmen der weiteren Öffnung des saudischen<br />

Marktes besonders im Bereich von Privatisierungsprojekten<br />

ändern.<br />

Das saudische Recht kennt die geschlossene und die<br />

offene Aktiengesellschaft. Erforderlich sind zur Gründung<br />

fünf Gründungsaktionäre. Mindestkapital einer<br />

geschlossenen AG sind 2 Mio. SR, das einer offenen<br />

AG 10 Mio. SR. Die AG wird durch einen aus mindestens<br />

drei Personen bestehenden Vorstand geleitet. Seit<br />

1997 ist es möglich saudische GmbHs in Aktiengesell-<br />

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