Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa
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A detailed economic analysis is no longer required for the<br />
issue of the licence; however, it is required when applying<br />
for a loan from the SIDF.<br />
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GeSellSchAfTSrechT<br />
Nachfolgend werden die verschiedenen Präsenzmöglichkeit,<br />
also Niederlassungsformen, die ausländischen Unternehmen<br />
in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> möglich sind, dargestellt.<br />
Die Gesellschaft mit beschränkter haftung<br />
(Gmbh)<br />
Die GmbH ist die klassische Präsenzform ausländischer<br />
Unternehmen in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong>. Sie ist in den Artikeln<br />
157 – 180 des saudischen Gesellschaftsgesetzes (Companies<br />
Regulations, Königliches Dekret Nr. M/6 vom<br />
22/3/1385 H (22.7.1965)) gesetzlich geregelt. In ihrer<br />
Struktur ist die GmbH saudischen Rechts der GmbH in<br />
Deutschland und Frankreich ähnlich. Wesentlich ist zu<br />
erwähnen, dass es in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> keine Ein-Mann-<br />
GmbH gibt. Die GmbH benötigt immer mindestens<br />
zwei Gesellschafter, wobei der Mindestanteil eines<br />
Gesellschafters bei 5% der Gesellschaftsanteile liegt.<br />
Eine voll im Eigentum einer ausländischen Muttergesellschaft<br />
stehende saudische GmbH müsste somit von<br />
dieser Muttergesellschaft selbst und von einer weiteren<br />
Tochtergesellschaft derselben gehalten werden.<br />
Die Geschäftsführung der GmbH besteht entweder<br />
aus einem Alleingeschäftsführer oder einer mehrgliedrigen<br />
Geschäftsführung, einem so genannten Board<br />
of Directors. Alle Mitglieder der Geschäftsführung<br />
sind im Handelsregister eingetragen. Daneben kann<br />
die Gesellschafterversammlung (General Meeting) einen<br />
Aufsichtsrat (Board of Supervision) bestellen. Das<br />
Stammkapital bei rein in saudischem Eigentum stehenden<br />
GmbHs wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag<br />
festgelegt.<br />
Bei GmbHs mit ausländischem Kapitalanteil beträgt<br />
das Stammkapital mindestens 500.000 SR, soweit die<br />
GmbH aufgrund eines höheren Investitionsvolumens<br />
bzw. des Gesellschaftsgegenstandes nicht ein höheres<br />
Stammkapital benötigt.<br />
Kernbereich der vertraglichen Regelung ist die Satzung,<br />
die sogenannten Articles of Association, die bei dem<br />
Gesellschaftsregister des Handels- und Industriemi-<br />
nisteriums registriert werden. Der Inhalt der Satzung<br />
und zahlreiche Formulierungen sind durch Gesetze,<br />
bzw. durch die Erfordernisse des saudischen Handels-<br />
und Industrieministeriums vorgegeben. Häufig werden<br />
daher Gesellschafter einen zusätzlichen Gesellschaftervertrag<br />
(Shareholders Agreement) abschließen, um<br />
weitergehende, teilweise detailliertere Regelungen treffen<br />
zu können.<br />
Besondere Brisanz haben dabei häufig Fragen bezüglich<br />
der Geschäftsführung, der Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
und der Ausgestaltung des gesetzlich<br />
zwingend vorgeschriebenen Vorkaufsrechts. Von wirtschaftlicher<br />
Bedeutung ist die zwingende Vorschrift,<br />
dass von den ausgewiesenen Gewinnen jährlich 10%<br />
zurückgestellt werden müssen, bis eine Reserve in Höhe<br />
von 50% des Stammkapitals erreicht ist.<br />
Das Stammkapital selbst kann in Form von Geld, einzahlbar<br />
während des Gründungsprozesses auf ein<br />
Gründungskonto der Gesellschaft in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong>,<br />
aber auch in Form von Sacheinlagen eingebracht werden.<br />
In diesem Fall muss vertragliche Einigkeit über die<br />
Bewertung der Sacheinlagen vorliegen, gegebenenfalls<br />
in Übereinstimmung mit einer Bewertung durch ein in<br />
<strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> lizenziertes Wirtschaftsprüfungsbüro.<br />
Üblich ist die Einbringung von Gebäuden und Maschinen<br />
durch den saudischen Partner.<br />
Nach erfolgter Registrierung der GmbH bei dem Handelsministerium<br />
wird die Gesellschaft mit Ausstellung<br />
der Handelsregistereintragung, der so genannten<br />
Commercial Registration, rechtlich existent. In diesem<br />
Zusammenhang muss auch die Mitgliedschaft bei der<br />
zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt<br />
werden. Im Anschluss können dann Anmeldungen bei<br />
der Zollbehörde, dem Finanzamt, dem Arbeitsamt und<br />
der Ausländerbehörde durchgeführt werden.<br />
Die unselbständige zweigniederlassung<br />
Die unselbständige Zweigniederlassung (Branch) ist<br />
eine Präsenzform, die das Fehlen eines zweiten Gesellschafters,<br />
wie bei der GmbH erforderlich, ausgleicht.<br />
Die Zweigniederlassung ist allerdings unselbständig,<br />
d.h. ohne eigene Rechtspersönlichkeit und somit unmittelbar<br />
mit dem ausländischen Mutterhaus verbunden.<br />
Im Unterschied zur GmbH hat sie kein eigenes Stammkapital,<br />
gleichwohl aber ein in der SAGIA-Lizenz hin<br />
und wieder gefordertes Mindestkapital. Dieses ist dann<br />
vor Vollendung der Gründung auf ein Bankkonto einzuzahlen.<br />
Dieses Kapital liegt dort aber nicht fest, sondern