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Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa

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114<br />

A detailed economic analysis is no longer required for the<br />

issue of the licence; however, it is required when applying<br />

for a loan from the SIDF.<br />

––––––––––––––––––––––––––––––––––<br />

GeSellSchAfTSrechT<br />

Nachfolgend werden die verschiedenen Präsenzmöglichkeit,<br />

also Niederlassungsformen, die ausländischen Unternehmen<br />

in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> möglich sind, dargestellt.<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter haftung<br />

(Gmbh)<br />

Die GmbH ist die klassische Präsenzform ausländischer<br />

Unternehmen in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong>. Sie ist in den Artikeln<br />

157 – 180 des saudischen Gesellschaftsgesetzes (Companies<br />

Regulations, Königliches Dekret Nr. M/6 vom<br />

22/3/1385 H (22.7.1965)) gesetzlich geregelt. In ihrer<br />

Struktur ist die GmbH saudischen Rechts der GmbH in<br />

Deutschland und Frankreich ähnlich. Wesentlich ist zu<br />

erwähnen, dass es in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> keine Ein-Mann-<br />

GmbH gibt. Die GmbH benötigt immer mindestens<br />

zwei Gesellschafter, wobei der Mindestanteil eines<br />

Gesellschafters bei 5% der Gesellschaftsanteile liegt.<br />

Eine voll im Eigentum einer ausländischen Muttergesellschaft<br />

stehende saudische GmbH müsste somit von<br />

dieser Muttergesellschaft selbst und von einer weiteren<br />

Tochtergesellschaft derselben gehalten werden.<br />

Die Geschäftsführung der GmbH besteht entweder<br />

aus einem Alleingeschäftsführer oder einer mehrgliedrigen<br />

Geschäftsführung, einem so genannten Board<br />

of Directors. Alle Mitglieder der Geschäftsführung<br />

sind im Handelsregister eingetragen. Daneben kann<br />

die Gesellschafterversammlung (General Meeting) einen<br />

Aufsichtsrat (Board of Supervision) bestellen. Das<br />

Stammkapital bei rein in saudischem Eigentum stehenden<br />

GmbHs wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegt.<br />

Bei GmbHs mit ausländischem Kapitalanteil beträgt<br />

das Stammkapital mindestens 500.000 SR, soweit die<br />

GmbH aufgrund eines höheren Investitionsvolumens<br />

bzw. des Gesellschaftsgegenstandes nicht ein höheres<br />

Stammkapital benötigt.<br />

Kernbereich der vertraglichen Regelung ist die Satzung,<br />

die sogenannten Articles of Association, die bei dem<br />

Gesellschaftsregister des Handels- und Industriemi-<br />

nisteriums registriert werden. Der Inhalt der Satzung<br />

und zahlreiche Formulierungen sind durch Gesetze,<br />

bzw. durch die Erfordernisse des saudischen Handels-<br />

und Industrieministeriums vorgegeben. Häufig werden<br />

daher Gesellschafter einen zusätzlichen Gesellschaftervertrag<br />

(Shareholders Agreement) abschließen, um<br />

weitergehende, teilweise detailliertere Regelungen treffen<br />

zu können.<br />

Besondere Brisanz haben dabei häufig Fragen bezüglich<br />

der Geschäftsführung, der Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

und der Ausgestaltung des gesetzlich<br />

zwingend vorgeschriebenen Vorkaufsrechts. Von wirtschaftlicher<br />

Bedeutung ist die zwingende Vorschrift,<br />

dass von den ausgewiesenen Gewinnen jährlich 10%<br />

zurückgestellt werden müssen, bis eine Reserve in Höhe<br />

von 50% des Stammkapitals erreicht ist.<br />

Das Stammkapital selbst kann in Form von Geld, einzahlbar<br />

während des Gründungsprozesses auf ein<br />

Gründungskonto der Gesellschaft in <strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong>,<br />

aber auch in Form von Sacheinlagen eingebracht werden.<br />

In diesem Fall muss vertragliche Einigkeit über die<br />

Bewertung der Sacheinlagen vorliegen, gegebenenfalls<br />

in Übereinstimmung mit einer Bewertung durch ein in<br />

<strong>Saudi</strong>-<strong>Arabien</strong> lizenziertes Wirtschaftsprüfungsbüro.<br />

Üblich ist die Einbringung von Gebäuden und Maschinen<br />

durch den saudischen Partner.<br />

Nach erfolgter Registrierung der GmbH bei dem Handelsministerium<br />

wird die Gesellschaft mit Ausstellung<br />

der Handelsregistereintragung, der so genannten<br />

Commercial Registration, rechtlich existent. In diesem<br />

Zusammenhang muss auch die Mitgliedschaft bei der<br />

zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt<br />

werden. Im Anschluss können dann Anmeldungen bei<br />

der Zollbehörde, dem Finanzamt, dem Arbeitsamt und<br />

der Ausländerbehörde durchgeführt werden.<br />

Die unselbständige zweigniederlassung<br />

Die unselbständige Zweigniederlassung (Branch) ist<br />

eine Präsenzform, die das Fehlen eines zweiten Gesellschafters,<br />

wie bei der GmbH erforderlich, ausgleicht.<br />

Die Zweigniederlassung ist allerdings unselbständig,<br />

d.h. ohne eigene Rechtspersönlichkeit und somit unmittelbar<br />

mit dem ausländischen Mutterhaus verbunden.<br />

Im Unterschied zur GmbH hat sie kein eigenes Stammkapital,<br />

gleichwohl aber ein in der SAGIA-Lizenz hin<br />

und wieder gefordertes Mindestkapital. Dieses ist dann<br />

vor Vollendung der Gründung auf ein Bankkonto einzuzahlen.<br />

Dieses Kapital liegt dort aber nicht fest, sondern

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