Saudi-Arabien Wirtschaftshandbuch Saudi Arabia Business ... - Ghorfa
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114 A detailed economic analysis is no longer required for the issue of the licence; however, it is required when applying for a loan from the SIDF. –––––––––––––––––––––––––––––––––– GeSellSchAfTSrechT Nachfolgend werden die verschiedenen Präsenzmöglichkeit, also Niederlassungsformen, die ausländischen Unternehmen in Saudi-Arabien möglich sind, dargestellt. Die Gesellschaft mit beschränkter haftung (Gmbh) Die GmbH ist die klassische Präsenzform ausländischer Unternehmen in Saudi-Arabien. Sie ist in den Artikeln 157 – 180 des saudischen Gesellschaftsgesetzes (Companies Regulations, Königliches Dekret Nr. M/6 vom 22/3/1385 H (22.7.1965)) gesetzlich geregelt. In ihrer Struktur ist die GmbH saudischen Rechts der GmbH in Deutschland und Frankreich ähnlich. Wesentlich ist zu erwähnen, dass es in Saudi-Arabien keine Ein-Mann- GmbH gibt. Die GmbH benötigt immer mindestens zwei Gesellschafter, wobei der Mindestanteil eines Gesellschafters bei 5% der Gesellschaftsanteile liegt. Eine voll im Eigentum einer ausländischen Muttergesellschaft stehende saudische GmbH müsste somit von dieser Muttergesellschaft selbst und von einer weiteren Tochtergesellschaft derselben gehalten werden. Die Geschäftsführung der GmbH besteht entweder aus einem Alleingeschäftsführer oder einer mehrgliedrigen Geschäftsführung, einem so genannten Board of Directors. Alle Mitglieder der Geschäftsführung sind im Handelsregister eingetragen. Daneben kann die Gesellschafterversammlung (General Meeting) einen Aufsichtsrat (Board of Supervision) bestellen. Das Stammkapital bei rein in saudischem Eigentum stehenden GmbHs wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Bei GmbHs mit ausländischem Kapitalanteil beträgt das Stammkapital mindestens 500.000 SR, soweit die GmbH aufgrund eines höheren Investitionsvolumens bzw. des Gesellschaftsgegenstandes nicht ein höheres Stammkapital benötigt. Kernbereich der vertraglichen Regelung ist die Satzung, die sogenannten Articles of Association, die bei dem Gesellschaftsregister des Handels- und Industriemi- nisteriums registriert werden. Der Inhalt der Satzung und zahlreiche Formulierungen sind durch Gesetze, bzw. durch die Erfordernisse des saudischen Handels- und Industrieministeriums vorgegeben. Häufig werden daher Gesellschafter einen zusätzlichen Gesellschaftervertrag (Shareholders Agreement) abschließen, um weitergehende, teilweise detailliertere Regelungen treffen zu können. Besondere Brisanz haben dabei häufig Fragen bezüglich der Geschäftsführung, der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und der Ausgestaltung des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Vorkaufsrechts. Von wirtschaftlicher Bedeutung ist die zwingende Vorschrift, dass von den ausgewiesenen Gewinnen jährlich 10% zurückgestellt werden müssen, bis eine Reserve in Höhe von 50% des Stammkapitals erreicht ist. Das Stammkapital selbst kann in Form von Geld, einzahlbar während des Gründungsprozesses auf ein Gründungskonto der Gesellschaft in Saudi-Arabien, aber auch in Form von Sacheinlagen eingebracht werden. In diesem Fall muss vertragliche Einigkeit über die Bewertung der Sacheinlagen vorliegen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit einer Bewertung durch ein in Saudi-Arabien lizenziertes Wirtschaftsprüfungsbüro. Üblich ist die Einbringung von Gebäuden und Maschinen durch den saudischen Partner. Nach erfolgter Registrierung der GmbH bei dem Handelsministerium wird die Gesellschaft mit Ausstellung der Handelsregistereintragung, der so genannten Commercial Registration, rechtlich existent. In diesem Zusammenhang muss auch die Mitgliedschaft bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden. Im Anschluss können dann Anmeldungen bei der Zollbehörde, dem Finanzamt, dem Arbeitsamt und der Ausländerbehörde durchgeführt werden. Die unselbständige zweigniederlassung Die unselbständige Zweigniederlassung (Branch) ist eine Präsenzform, die das Fehlen eines zweiten Gesellschafters, wie bei der GmbH erforderlich, ausgleicht. Die Zweigniederlassung ist allerdings unselbständig, d.h. ohne eigene Rechtspersönlichkeit und somit unmittelbar mit dem ausländischen Mutterhaus verbunden. Im Unterschied zur GmbH hat sie kein eigenes Stammkapital, gleichwohl aber ein in der SAGIA-Lizenz hin und wieder gefordertes Mindestkapital. Dieses ist dann vor Vollendung der Gründung auf ein Bankkonto einzuzahlen. Dieses Kapital liegt dort aber nicht fest, sondern
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