Eine Präsentation zum umstrittenen Jugoslawien-Krieg - En-Paz
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29.8.2011<br />
Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong> 1999<br />
Politische und rechtliche Bewertung<br />
von<br />
Rechtsanwalt Dr. Peter Becker<br />
Stiftung Friedensbewegung<br />
Am Mühlgraben 2, 35037 Marburg<br />
Tel. 064 21 / 168 960<br />
Peter Becker: peter.becker@ialana.de<br />
Jenny Louise Becker: jenny@en-paz.de<br />
Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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Überblick (1)<br />
So überraschend es klingt: Der Bürger kann dem Staat mit gerichtlicher Hilfe<br />
völker- und verfassungswidrige <strong>Krieg</strong>sführung untersagen lassen.<br />
Aber wann liegt eine völker- und verfassungswidrige <strong>Krieg</strong>sführung vor und wie<br />
muss der Bürger vorgehen?<br />
Das zeigen wir am Beispiel der Beteiligung Deutschlands und seiner<br />
Bundeswehr am NATO-<strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong>.<br />
29.8.2011<br />
Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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Überblick (2)<br />
I. Der Zerfall <strong>Jugoslawien</strong>s nach dem <strong>En</strong>de des Kalten <strong>Krieg</strong>es<br />
1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien, und Bosnien/Herzegowina<br />
2. Der Aufstand der UCK im Kosovo<br />
II. Rechtsgrundlagen für Auslandseinsätze der Bundeswehr<br />
1. Die Regelungen im Grundgesetz und das Out-of-area-Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichts<br />
2. Die Völkerrechts- und Verfassungswidrigkeit unlegitimierter <strong>Krieg</strong>sführung<br />
3. Die Beteiligung Deutschlands am <strong>Jugoslawien</strong>-<strong>Krieg</strong><br />
III. Rechtsschutz des Bürgers<br />
IV. Literatur<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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I. Der Zerfall <strong>Jugoslawien</strong>s nach dem <strong>En</strong>de<br />
des Kalten <strong>Krieg</strong>es<br />
1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien und Bosnien/Herzegowina<br />
<strong>Jugoslawien</strong> wurde durch den Partisanenführer Marschall Tito im 2. Weltkrieg <strong>zum</strong> Vielvölkerstaat<br />
geformt und umfasste Serbien, Vojvodina, Kroatien, Bosnien/Herzegowina, Slowenien, Montenegro,<br />
Kosovo.<br />
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Josip Broz Tito<br />
Das ehemalige <strong>Jugoslawien</strong> in Europa<br />
Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien und Bosnien/Herzegowina<br />
1991 begannen einige Regionen<br />
<strong>Jugoslawien</strong>s sich für unabhängig zu<br />
erklären.<br />
Die Regierung Serbiens akzeptierte<br />
das nicht und schickte Truppen in die<br />
abtrünnigen Gebiete.<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien und Bosnien/Herzegowina<br />
US-Präsident Clinton setzte im Frieden von Dayton 1995 durch, dass Bosnien regional geteilt wurde<br />
und eine Art Doppelregierung erhielt.<br />
Im Juli 1995 verübten die<br />
bosnischen Serben unter General<br />
Mladic das Massaker von<br />
Srebrenica mit über 6.000 Toten,<br />
das niederländische UN-Truppen<br />
nicht verhinderten, obwohl sie <strong>zum</strong><br />
Schutz Srebrenicas eingesetzt<br />
waren.<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
Blick auf Srebrenica<br />
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2. Der Aufstand der UCK im Kosovo<br />
Bürgerbewegungen traten für Autonomie ein. Im Jahr 1997 bildete sich<br />
die UCK, die „Befreiungsarmee des Kosovo“.<br />
Nach ausgedehnten Kämpfen hatte die UCK 1998 dreißig bis vierzig<br />
Prozent des Kosovo unter Kontrolle, obwohl der Kosovo noch serbische<br />
Provinz war.<br />
Daraufhin begann eine serbisch-jugoslawische Offensive gegen die UCK.<br />
Der jugoslawische Präsident Milosevic erklärte die Operationen der<br />
Sicherheitskräfte nach einer Warnung der NATO für beendet.<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
Logo der UCK<br />
Slobodan Milosovic<br />
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Die OSZE und die jugoslawische Regierung schlossen ein<br />
Abkommen, um Kampfhandlungen vollkommen zu<br />
unterbinden.<br />
Aber am gleichen Tag wurde „auf Vorrat“ ein Einsatzbefehl<br />
für NATO-Luftangriffe gegen <strong>Jugoslawien</strong> gegeben.<br />
Der deutsche Brigadegeneral Loquai stellte als Beobachter<br />
der OSZE fest, der jugoslawische Staat habe sich an das<br />
Abkommen gehalten, die UCK aber nicht.<br />
Am 15. Januar 1999 kam es zu dem vermutlich inszenierten<br />
Massaker von Racak, wo mehr als zwanzig Männer<br />
offenkundig dort hingerichtet wurden.<br />
Tatsächlich hatte es sich um ein Gefecht zwischen UCK-<br />
Kämpfern und serbischem Militär gehandelt, das von<br />
Journalisten von „Le Monde“ und „Le Figaro“ beobachtet<br />
worden war.<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
Zerstörtes Gebäude im Kosovo<br />
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Um den Ausbruch eines <strong>Krieg</strong>es der NATO<br />
mit Serbien zu verhindern, wurde ein neues<br />
Abkommen geschlossen. Die Bedingungen<br />
waren für die serbische Seite allerdings sehr<br />
streng.<br />
Da das Abkommen scheiterte, begann der<br />
<strong>Krieg</strong>, den die NATO-Staaten unter<br />
Beteiligung der Bundeswehr als „humanitäre<br />
Intervention“ zu Gunsten der Kosovo-Albaner<br />
rechtfertigten. Zur Begründung wurde die<br />
Verhinderung von Völkermord im Kosovo<br />
angegeben. Diesen Völkermord gab es<br />
vermutlich nie.<br />
Milosevic musste seine Truppen aus dem<br />
Kosovo zurückziehen. Der Kosovo wurde<br />
unter Verwaltung der UN gestellt (UNMIK-<br />
Mission, mit deutscher Beteiligung).<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
NATO-Hubschrauber in Serbien<br />
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Der Kosovo erklärte sich 2008 als unabhängig. Der UCK-<br />
Führer Thaci wurde Staatspräsident.<br />
Die Regierung des Kosovo ist korrupt. Staatspräsident<br />
Thaci wird bezichtigt, mit Organen ermordeter Soldaten<br />
einen Handel aufgezogen zu haben. Auch andere<br />
Regierungsmitglieder stehen unter Korruptionsverdacht.<br />
Im Staat leben auf einer Fläche halb so groß wie Hessen 2<br />
Mio. Menschen. Der Staat lebt von ausländischen<br />
Hilfszahlungen, darunter hohen Überweisungen von<br />
Kosovaren, die im Ausland arbeiten.<br />
Serbien wird – u. a. von Bundeskanzlerin Merkel – unter<br />
Druck gesetzt, den Kosovo anzuerkennen.<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
Wappen des Kosovos<br />
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II. Rechtsgrundlagen für<br />
Auslandseinsätze der Bundeswehr<br />
1. Die Regelungen im Grundgesetz und das Out-of-area-Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichts<br />
Nach dem Grundgesetz stellt die Bundeswehr „Streitkräfte zur Verteidigung“ zur Verfügung.<br />
Diese Streitkräfte dürfen „außer zur Verteidigung … nur eingesetzt werden, soweit dieses<br />
Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“.<br />
Mit dem <strong>En</strong>de des Kalten <strong>Krieg</strong>es war der Bundeswehr der Gegner, die Sowjetunion, abhanden<br />
gekommen – und damit die Notwendigkeit der „Verteidigung“.<br />
Es mussten neue Aufgaben für die Bundeswehr gefunden werden. Die UN-Mission in Somalia<br />
oder die Beteiligung beim NATO-Einsatz im ehemaligen <strong>Jugoslawien</strong> wurden dafür gefunden.<br />
Dagegen klagten die SPD- und auch die FDP-Fraktion im Bundestag vor dem<br />
Bundesverfassungsgericht.<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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1. Die Regelungen im Grundgesetz und das Out-of-area-Urteil<br />
des Bundesverfassungsgerichts<br />
Das Bundesverfassungsgericht entschied im sogenannten Out-of-area-Urteil 1994, dass Deutschland aufgrund<br />
der Mitgliedschaften in UNO und NATO, die es als Organisation „gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ ansah,<br />
nach der Verfassung an Maßnahmen dieser Organisationen mitwirken dürfe.<br />
Damit hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass sich die Bundesrepublik etwa an Missionen<br />
der UN beteiligen dürfe.<br />
Das Bundesverfassungsgericht verlangte aber, dass die Bundeswehr als „Parlamentsheer“ nur an<br />
derartigen Aktionen teilnehmen dürfe, wenn der Deutsche Bundestag dies vorher zugelassen habe.<br />
Daher waren die drei Missionen, an denen die Bundeswehr vorher teilgenommen hatte, eigentlich rechtswidrig.<br />
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Bundeswehr nicht etwa im rechtsfreien<br />
Raum agiert, sondern sich an Völkerrecht und Verfassung halten muss.<br />
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2. Die Völkerrechts- und Verfassungswidrigkeit<br />
unlegitimierter <strong>Krieg</strong>sführung<br />
Die UN-Charta enthält ein Gewaltverbot, also ein <strong>Krieg</strong>sführungsverbot. Es gibt nur zwei Ausnahmen<br />
Der Sicherheitsrats muss zunächst feststellen, dass<br />
• „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung (Aggression) vorliegt“;<br />
oder zur Selbstverteidigung gegen einen Angriff.<br />
Das Gewaltverbot ist eine „allgemeine Regel des Völkerrechts“ (Völkergewohnheitsrecht). Daher<br />
gilt es auch in Deutschland.<br />
Für den Fall der Beteiligung an einem NATO-Einsatz wird gesagt, dass deutsche Staatsorgane<br />
nicht mitwirken dürfen, wenn andere gegen das Völkerrecht verstoßen.<br />
Das bedeutet, dass Deutschland sich nicht an Einsätzen der NATO beteiligen darf, die gegen das<br />
Völkerrecht und damit gegen die Verfassung verstoßen, weil keine Ermächtigung des Sicherheitsrats vorliegt.<br />
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3. Die Beteiligung Deutschlands am <strong>Jugoslawien</strong>-<strong>Krieg</strong><br />
Am 27. September 1998 hatte Rot/Grün in der Bundestagswahl gesiegt. Noch vor der<br />
Regierungsübernahme stimmten sich der zukünftige Bundeskanzler Schröder und der zukünftige<br />
Außenminister Fischer mit der amerikanischen Außenministerin Albright über eine notfalls<br />
militärische Intervention ab.<br />
Am 16. Oktober stimmte der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit einer deutschen Beteiligung<br />
an Luftangriffen gegen <strong>Jugoslawien</strong> zu.<br />
Mehrere Abgeordnete (Grüne, CDU, PDS) stimmten gegen den Einsatz, da sie über den<br />
Rechtsverstoß Bescheid wussten.<br />
!� Die deutsche Beteiligung war völkerrechts- und verfassungswidrig. Die „humanitäre Intervention“<br />
ist nach herrschender Meinung im Völker- und Verfassungsrecht rechtswidrig.<br />
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III. Rechtsschutz des Bürgers<br />
Du hast einen grundgesetzlichen Anspruch auf Unterlassen verfassungswidriger <strong>Krieg</strong>shandlungen.<br />
Auf das Gewaltverbot der UN-Charta, das grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen<br />
bindet, kannst auch du dich berufen. Du kannst verlangen, dass der Staat eine <strong>Krieg</strong>sführung unterlässt,<br />
die das Gewaltverbot verletzt. Das ergibt sich aus Art. 25 GG, wo es heißt, dass „die allgemeinen Regeln des<br />
Völkerrechts <strong>zum</strong> Bundesrecht gehören. Dazu gehört auch das Gewaltverbot.<br />
Bei Verletzung des Gewaltverbots kann der Bürger dagegen klagen.<br />
Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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III. Rechtsschutz des Bürgers<br />
Der Einsatz in <strong>Jugoslawien</strong> verstößt gegen das Völkerrecht<br />
Du kannst dagegen klagen, musst allerdings auch darlegen, dass du „persönlich betroffen“ bist;<br />
etwa dadurch, dass du Nachbar einer militärischen Einrichtung bist. Aber nur, wenn z.B. Terroristen<br />
diese Militärbasis angreifen, um sich für einen <strong>Krieg</strong> zu rächen.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall betreffend ein Brennelementlager entschieden, dass<br />
der Bürger Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen den Staat hat. Das gilt auch hier.<br />
Daraus ergibt sich, dass Nachbarn von deutschen Fliegerhorsten oder der US-Airbase Ramstein, der<br />
die größte Airbase außerhalb der USA ist, vor den Verwaltungsgerichten auf Unterlassung derartiger<br />
<strong>Krieg</strong>führung hätten klagen können.<br />
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IV. Literatur<br />
Becker/Braun/Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht? IALANA, 2010, darin:<br />
Daniel-Erasmus Khan, Militärische Agression im Verfassungsrecht, Völkerrecht und Völkerstrafrecht –<br />
Zeit für eine Neubesinnung?,145<br />
Hans-Joachim Heintze, Ausnahmen vom völkerrechtlichen Gewaltverbot nicht mit dem modernen<br />
Friedenssicherungsrecht vereinbar, 161<br />
Norman Paech, Responsibility to protect, 175<br />
Andreas Fischer-Lescano/Felix Hanschmann, Subjektive Rechte und völkerrechtliches Gewaltverbot –<br />
eine völker- und verfassungsrechtliche Analyse, 181 ff.<br />
Andreas Fischer-Lescano/Steffen Kommer, Völkerrechtliche Individualansprüche auf <strong>En</strong>tschädigung<br />
und effektiven Rechtsschutz, 203 ff.<br />
Peter Becker, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige <strong>Krieg</strong>sführung, 223 ff.<br />
Franziska Heß, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine völkerrechtswidrige Nutzung deutschen<br />
Hoheitsgebietes und Luftraums durch ausländische Streitkräfte – am Beispiel des Flughafens Leipzig-<br />
Halle, 249 ff.<br />
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Siehe auch:<br />
Heinz Loquai, Der Kosovo-<strong>Krieg</strong> – Wege in einen vermeidbaren <strong>Krieg</strong>, 1. Auflage 2000, 132 f.<br />
Malte Olschewski, Der <strong>Krieg</strong> um den Kosovo, Serbiens neue Schlacht am Amselfeld<br />
Matthias Küntzel, Der Weg in den <strong>Krieg</strong><br />
Johannes M. Becker/Gertrud Brücher (Hrsg.), Der <strong>Jugoslawien</strong>-<strong>Krieg</strong> – eine Zwischenbilanz, 2001<br />
Reiter/Selten (Hrsg.), Zur Lösung des Kosovo-Konflikts, 2003<br />
Klaus Naumann, Kosovo – Modell für die Zukunft?, in: Reiter (Hrsg.), Der <strong>Krieg</strong> um das Kosovo<br />
1998/99, 2000<br />
Willy Wimmer, im Interview „Die Amerikaner empfinden sich als Nachfolger Roms“, Strategische<br />
Konfliktmuster auf dem Balkan, Blätter für Deutsche und Internationale Politik, 2001, 1054<br />
Deiseroth, „Humanitäre Intervention“ und Völkerrecht, NJW 1999, 3084, mit zahlreichen weiteren<br />
Nachweisen<br />
Merkel (Hrsg.), Der Kosovo-<strong>Krieg</strong> und das Völkerrecht, 2000; insbesondere: Simma, Die NATO, die UN<br />
und militärische Gewaltanwendung: Rechtliche Aspekte, 9 ff.; a. A. Kreß, Staat und Individuum in <strong>Krieg</strong><br />
und Bürgerkrieg, NJW 1999, 3077<br />
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Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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Danke für eure Aufmerksamkeit!<br />
Die junge Community<br />
der Stiftung Friedensbewegung<br />
http://www.en-paz.de<br />
Die deutsche Beteiligung am <strong>Krieg</strong> gegen <strong>Jugoslawien</strong><br />
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